Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 18/01z×

Entscheidung 7 Ob 18/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob18/01z

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am ***** geborenen Rosa W*****, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 24. Oktober 2000, GZ 10 R 288/00f-90, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 29. August 2000, GZ 10 P 42/00w-83, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht enthob Dr. Franz H*****, der seit 1989 zum Sachwalter für Rosa W***** bestellt war, seines Amtes und bestellte an seiner Stelle Dr. Dietmar G*****.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs von Dr. Dietmar G*****, der einwandte, er sei auf Grund seiner beruflichen Überlastung nicht bereit, die Sachwalterschaft zu übernehmen, Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Die Rechtsanwaltskammer könne keinen einzelnen Anwalt zur Übernahme einer Sachwalterschaft verpflichten. Das Erstgericht müsse das rechtliche Gehör des zu Ernennenden wahren. Das Erstgericht müsse ergänzende Erhebungen durchführen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Besachwalteten an den Obersten Gerichtshof, dem ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen ist.

Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG). Da das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat, erweist sich das von der Betroffenen erhobene Rechtsmittel schon aus diesem Grund als unzulässig, weshalb es zurückzuweisen war.

Anmerkung

E61518 07A00181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00018.01Z.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0070OB00018_01Z0000_000