Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat mit der beklagten Partei eine Transportversicherung für den Transport von Leder- und Bijouteriewaren von Graz nach La Valetta auf Malta durch einen LKW und durch ein Fährschiff abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) zugrunde. Nach dessen § 15 Abs 4 ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht anzeigt, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Als Gefahränderung gilt gemäß § 15 Abs 3 AÖS unter anderem die erhebliche Abweichung von dem angegeben oder üblichen Transportweg.Die Klägerin hat mit der beklagten Partei eine Transportversicherung für den Transport von Leder- und Bijouteriewaren von Graz nach La Valetta auf Malta durch einen LKW und durch ein Fährschiff abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) zugrunde. Nach dessen Paragraph 15, Absatz 4, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht anzeigt, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Als Gefahränderung gilt gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AÖS unter anderem die erhebliche Abweichung von dem angegeben oder üblichen Transportweg.
Am 6.3.1986 stürzte der mit dem versicherten Gut beladene Kombiwagen Ford Transit, der vom Ehemann der Klägerin, Dr.Pietro D*** L***, gelenkt worden war, in Italien auf der Straße von Itri nach Ceprano im Ortsgebiet von St.Nicola über den linken Fahrbahnrand in eine ca.40 m tiefe Schlucht und brannte samt Ladung aus. Die Klägerin begehrt die Versicherungsleistung.
Die beklagte Partei beruft sich unter anderem auf § 15 Abs 4 AÖS. Nach ihrem Standpunkt sei von der kürzesten und üblichen Strecke erheblich abgewichen worden, da sich der Unfall erheblich abseits von der Autobahn Rom-Neapel ereignet habe.Die beklagte Partei beruft sich unter anderem auf Paragraph 15, Absatz 4, AÖS. Nach ihrem Standpunkt sei von der kürzesten und üblichen Strecke erheblich abgewichen worden, da sich der Unfall erheblich abseits von der Autobahn Rom-Neapel ereignet habe.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach seinen Feststellungen betrieb die Klägerin in Graz unter der nicht protokollierten Firma Maria H*** den Großhandel mit Bijouterie-, Textil- und Lederwaren. Bei jenen Waren, auf welche sich die gegenständliche Transportversicherung bezog, handelte es sich um Bijouterie- und Lederwaren, welche die Klägerin vorwiegend in der Bundesrepublik Deutschland eingekauft und im September 1985 an die Firma A*** auf Malta weiterverkauft hatte. Die Ware sollte mit dem Kraftfahrzeug nach Syrakus und von dort per Schiff nach Malta transportiert werden. Der Ehemann der Klägerin sagte ihr, daß er über Florenz, Rom und Neapel fahren wolle. Die Klägerin ersuchte ihn, falls dies auf der Strecke liege, möge er eine Kleiderfabrik in Itri besuchen, mit der die Klägerin geschäftliche Kontakte aufnehmen wollte. Dr.Pietro D*** verließ mit dem Transportfahrzeug am Morgen des 3.3.1986 Graz und fuhr bis Rom, wo er übernachtete. Am 4.3. fuhr er vormittags von Rom auf der Via Appia nach Süden und gelangte an diesem Tag bis Formia, wo er geschäftliche Verabredungen hatte. Am Morgen des 5.3.1986 fuhr Dr.Pietro D*** L*** von Formia auf der Staatsstraße 82 Richtung Ceprano, von wo er nach Capua (auf der Autobahn) weiterfahren wollte. Auf dem Weg dorthin machte er in Itri Station. Dort trank er einen Kaffee und versuchte vergeblich, Kontakt mit der von der Klägerin genannten Firma aufzunehmen. Am Vormittag fuhr er von Itri weiter in Richtung Ceprano. Kurz nach der Abfahrt stellte er fest, daß er eine Tasche mit Dokumenten, Zigaretten etc nicht bei sich hatte. Da er annahm, daß er die Tasche im Hotel in Formia vergessen habe, wendete er den Wagen, um nach Formia zurückzufahren. Unmittelbar danach kam es zu dem gegenständlichen Unfall. Die Entfernung von Graz nach Syrakus beträgt mindestens 2000 km. Man benötigt für diese Strecke mindestens 3 Tage. Die kürzeste Wegstrecke von Rom nach Ceprano auf der Straße A 2 beträgt 86,3 km, die Wegstrecke von Ceprano nach Capua auf dieser Straße beträgt 76,4 km. Die Wegstrecke Rom-Formia-Itri-Ceprano beträgt 182,2 km, wovon auf die Wegstrecke von Rom nach Formia 128,8 km entfallen. Von Formia über Itri und Ceprano und dann weiter auf der A 2 nach Capua fährt man 129,8 km. Nähere Feststellungen über den Unfallshergang zu treffen, war nach Ansicht des Erstgerichtes nicht möglich. Aus seiner Beweiswürdigung ergibt sich, daß die Straße im Unfallsbereich ca.7 m breit ist und ein Gefälle von 3,5 % Richtung Itri aufweist. Die Fahrbahn ist leicht bombiert. Auf der linken Fahrbahnseite, von der das Transportfahrzeug abstürzte, ist das Bankett um 15 bis 20 cm erhöht. Ein In-Bewegung-Setzen eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges nach links ist technisch ausgeschlossen. Es ist technisch nicht erklärbar, daß sich bei einem Gefälle von nur 3,5 % die Handbremse löst und ein eingelegter 2.Gang herausspringt. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Abweichung von der kürzesten Strecke nur 95,9 km betragen habe. Bei einer Gesamtstrecke von insgesamt mindestens 2000 km stelle eine Abweichung, die weniger als 100 km ausmache, keine erhebliche Abweichung im Sinne des § 15 Abs 3 AÖS dar. Die Klägerin habe überdies den Aufenthalt des Dr.Pietro D*** L*** in Formia, den sie nicht veranlaßt und von dem sie nichts gewußt habe, nicht zu vertreten.Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach seinen Feststellungen betrieb die Klägerin in Graz unter der nicht protokollierten Firma Maria H*** den Großhandel mit Bijouterie-, Textil- und Lederwaren. Bei jenen Waren, auf welche sich die gegenständliche Transportversicherung bezog, handelte es sich um Bijouterie- und Lederwaren, welche die Klägerin vorwiegend in der Bundesrepublik Deutschland eingekauft und im September 1985 an die Firma A*** auf Malta weiterverkauft hatte. Die Ware sollte mit dem Kraftfahrzeug nach Syrakus und von dort per Schiff nach Malta transportiert werden. Der Ehemann der Klägerin sagte ihr, daß er über Florenz, Rom und Neapel fahren wolle. Die Klägerin ersuchte ihn, falls dies auf der Strecke liege, möge er eine Kleiderfabrik in Itri besuchen, mit der die Klägerin geschäftliche Kontakte aufnehmen wollte. Dr.Pietro D*** verließ mit dem Transportfahrzeug am Morgen des 3.3.1986 Graz und fuhr bis Rom, wo er übernachtete. Am 4.3. fuhr er vormittags von Rom auf der Via Appia nach Süden und gelangte an diesem Tag bis Formia, wo er geschäftliche Verabredungen hatte. Am Morgen des 5.3.1986 fuhr Dr.Pietro D*** L*** von Formia auf der Staatsstraße 82 Richtung Ceprano, von wo er nach Capua (auf der Autobahn) weiterfahren wollte. Auf dem Weg dorthin machte er in Itri Station. Dort trank er einen Kaffee und versuchte vergeblich, Kontakt mit der von der Klägerin genannten Firma aufzunehmen. Am Vormittag fuhr er von Itri weiter in Richtung Ceprano. Kurz nach der Abfahrt stellte er fest, daß er eine Tasche mit Dokumenten, Zigaretten etc nicht bei sich hatte. Da er annahm, daß er die Tasche im Hotel in Formia vergessen habe, wendete er den Wagen, um nach Formia zurückzufahren. Unmittelbar danach kam es zu dem gegenständlichen Unfall. Die Entfernung von Graz nach Syrakus beträgt mindestens 2000 km. Man benötigt für diese Strecke mindestens 3 Tage. Die kürzeste Wegstrecke von Rom nach Ceprano auf der Straße A 2 beträgt 86,3 km, die Wegstrecke von Ceprano nach Capua auf dieser Straße beträgt 76,4 km. Die Wegstrecke Rom-Formia-Itri-Ceprano beträgt 182,2 km, wovon auf die Wegstrecke von Rom nach Formia 128,8 km entfallen. Von Formia über Itri und Ceprano und dann weiter auf der A 2 nach Capua fährt man 129,8 km. Nähere Feststellungen über den Unfallshergang zu treffen, war nach Ansicht des Erstgerichtes nicht möglich. Aus seiner Beweiswürdigung ergibt sich, daß die Straße im Unfallsbereich ca.7 m breit ist und ein Gefälle von 3,5 % Richtung Itri aufweist. Die Fahrbahn ist leicht bombiert. Auf der linken Fahrbahnseite, von der das Transportfahrzeug abstürzte, ist das Bankett um 15 bis 20 cm erhöht. Ein In-Bewegung-Setzen eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges nach links ist technisch ausgeschlossen. Es ist technisch nicht erklärbar, daß sich bei einem Gefälle von nur 3,5 % die Handbremse löst und ein eingelegter 2.Gang herausspringt. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Abweichung von der kürzesten Strecke nur 95,9 km betragen habe. Bei einer Gesamtstrecke von insgesamt mindestens 2000 km stelle eine Abweichung, die weniger als 100 km ausmache, keine erhebliche Abweichung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AÖS dar. Die Klägerin habe überdies den Aufenthalt des Dr.Pietro D*** L*** in Formia, den sie nicht veranlaßt und von dem sie nichts gewußt habe, nicht zu vertreten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte im wesentlichen auch dessen Rechtsansicht.