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Entscheidung 7 Ob 180/08h×

Entscheidung 7 Ob 180/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob180/08h

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Elena F*****, geboren am 3. Dezember 1994, und Christina F*****, geboren am 8. Mai 1997, Mutter: Sandra V*****, vertreten durch Dr. Michéle Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, Vater: Oliver Robert F*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2008, GZ 42 R 292/08i-S117, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und die leitenden Grundsätze der Rechtsprechung nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0007101, RS0097114, RS0115719; 4 Ob 219/07w). Dies gilt auch für die Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht verweigert werden soll, die ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG daher nur unter den genannten Bedingungen erfüllt (RIS-Justiz RS0097114; 5 Ob 59/08z). Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) und des aus Artikel 8, MRK abzuleitenden Rechts auf Privat- und Familienleben ist - entgegen dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers - nicht zu erkennen:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 4 Ob 19/08k ausgesprochen, dass auch der im Revisionsrekurs genannte Artikel 8, EMRK zu keiner anderen Beurteilung führt, weil das auch hier maßgebende Kindeswohl (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] Paragraph 22, Rz 40; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [Loseblatt] Artikel 8, EMRK Rz 94; beide mwN) im Einzelfall ein Unterbleiben von Kontakten rechtfertigen kann.

Das Erstgericht hat die familiäre Situation und das Verhalten der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zueinander und zu den gemeinsamen Töchtern sorgfältig erhoben und eingehend erläutert. Es folgte bei seiner Obsorge- und Besuchsrechtsregelung der Empfehlung des Sachverständigengutachtens. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass bei der derzeitigen Sachlage unbegleitete Besuchskontakte mit dem Vater eine Gefährdung des Wohls der Minderjährigen bedeuten würden, verstößt nicht gegen leitende Grundsätze der Rechtsprechung.

Damit liegt eine erhebliche Frage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E88726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00180.08H.0911.000

Im RIS seit

11.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080911_OGH0002_0070OB00180_08H0000_000