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Entscheidung 7 Ob 180/17x×

Entscheidung 7 Ob 180/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008901 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objekti …
RS0017960 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. …
RS0020748 Rechtssatz 17.04.1985Zivilrecht
Auch eine Präklusivfrist wie die des § 1111 ABGB kann durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden; bei Zuwarten mit der Klagsführung nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen um mehr als drei Monate ist jedoch Rechtsverlust bereits eingetre …
RS0032492 Rechtssatz 11.01.1961Zivilrecht
Keine Vollmacht des Haftpflichtversicherers, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu dessen Lasten einen Vergleich zu schließen oder ein Anerkenntnis abzugeben.
RS0034501 Rechtssatz 18.01.1972Zivilrecht
Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungszeit weitergeführt, dann kann dies, wenn das Gegenteil nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, nur bedeuten, dass der Verpflichtete von seinem Recht, im zukünftigen Prozess Verjährung einzuwenden, …
RS0042555 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfa …
RS0044464 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Verjährung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung.
RS0050063 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
RS0121516 Rechtssatz 11.12.2006Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht "jedenfalls", sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Frage …