Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind seit 1986 Mieter einer Eigentumswohnung der Klägerin in Wien. Im Zuge der Errichtung einer Fußbodenheizung entfernten sie im Jahr 1996 alte Stabparkettböden und brachten danach mangels finanzieller Mittel über dem Betonestrich keine Bodenbeläge mehr auf. Unter anderem deshalb erhob die Klägerin am 5. 1. 2005 eine auf erheblich nachteiligen Gebrauch gestützte Klage nach § 1118 erster Fall ABGB gegen sie. Im Anschluss an eine Verhandlung am 8. 11. 2005, in der in Abwesenheit der Klägerin (einfaches) Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, setzte der Rechtsanwalt der Klägerin handschriftlich eine „Vereinbarung" folgenden Inhalts auf:Die Beklagten sind seit 1986 Mieter einer Eigentumswohnung der Klägerin in Wien. Im Zuge der Errichtung einer Fußbodenheizung entfernten sie im Jahr 1996 alte Stabparkettböden und brachten danach mangels finanzieller Mittel über dem Betonestrich keine Bodenbeläge mehr auf. Unter anderem deshalb erhob die Klägerin am 5. 1. 2005 eine auf erheblich nachteiligen Gebrauch gestützte Klage nach Paragraph 1118, erster Fall ABGB gegen sie. Im Anschluss an eine Verhandlung am 8. 11. 2005, in der in Abwesenheit der Klägerin (einfaches) Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, setzte der Rechtsanwalt der Klägerin handschriftlich eine „Vereinbarung" folgenden Inhalts auf:
„1.) Herr Harald N***** und Frau Dora N***** verpflichten sich, bis spätestens 15. 5. 2006 in allen Räumen der Wohnung ... mit Ausnahme der Küche und des Badezimmers, Abstellraum und Toilette, einen adäquaten (Stand der Technik entsprechenden) Parkettboden zu errichten. Für Badezimmer, Küche, Abstellraum und Toilette werden Fliesen verlegt. Die notwendige Isolierung wird nach Errichtung fotografisch festgehalten.
2.) Zwecks Überprüfung wird nach dem 15. 5. 2006 der Eigentümerin oder einem Vertreter Zutritt zur Wohnung gewährt.
3.) Sollte Zutritt verweigert oder die Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt werden, so verpflichten sich die Mieter ab 1. 6. 2006 einen um 150 EUR netto erhöhten Mietzins zu bezahlen."
Diese Vereinbarung wurde zunächst nur von den Beklagten unterfertigt. Die Klägerin unterfertigte sie erst zu einem späteren, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt.
In der Folge verlegten die Beklagten anstatt des Parkettbodens einen Laminatboden, weil ihnen das Geld für einen Parkettboden fehlte. In der ersten Juniwoche 2006 kam es „vereinbarungsgemäß" zu einer Wohnungsbesichtigung durch einen Vertreter der Hausverwaltung der Klägerin, der sogleich die Verlegung eines Laminatbodens beanstandete. Mit Schreiben vom „6. 6. 2007" (richtig: 6. 6. 2006 - vgl Blg ./2) wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sich aufgrund der Nichteinhaltung der Bedingungen der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 der Hauptmietzins der Wohnung ab dem 1. 6. 2006 um 150 EUR netto pro Monat erhöhe. Eine Ausfertigung der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 erhielten die Beklagten erst über Urgenz ihres Rechtsanwalts am 4. 7. 2006, wobei ihnen eine Kopie übermittelt wurde, die keine Unterschrift der Klägerin trug.In der Folge verlegten die Beklagten anstatt des Parkettbodens einen Laminatboden, weil ihnen das Geld für einen Parkettboden fehlte. In der ersten Juniwoche 2006 kam es „vereinbarungsgemäß" zu einer Wohnungsbesichtigung durch einen Vertreter der Hausverwaltung der Klägerin, der sogleich die Verlegung eines Laminatbodens beanstandete. Mit Schreiben vom „6. 6. 2007" (richtig: 6. 6. 2006 - vergleiche Blg ./2) wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sich aufgrund der Nichteinhaltung der Bedingungen der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 der Hauptmietzins der Wohnung ab dem 1. 6. 2006 um 150 EUR netto pro Monat erhöhe. Eine Ausfertigung der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 erhielten die Beklagten erst über Urgenz ihres Rechtsanwalts am 4. 7. 2006, wobei ihnen eine Kopie übermittelt wurde, die keine Unterschrift der Klägerin trug.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur Zahlung der Mietzinsdifferenz von 165 EUR brutto für die Monate Juni 2006 bis März 2007 sowie - gestützt auf § 1118 zweiter Satz ABGB - zur Räumung der Wohnung zu verpflichten.Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur Zahlung der Mietzinsdifferenz von 165 EUR brutto für die Monate Juni 2006 bis März 2007 sowie - gestützt auf Paragraph 1118, zweiter Satz ABGB - zur Räumung der Wohnung zu verpflichten.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendeten sie ein, eine Anhebung des Mietzinses sei nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG unter anderem nur zulässig, wenn die Vereinbarung in Schriftform getroffen und von beiden Vertragsteilen unterfertigt worden sei. Mangels (rechtzeitiger) Unterfertigung der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 sei das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt.Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendeten sie ein, eine Anhebung des Mietzinses sei nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unter anderem nur zulässig, wenn die Vereinbarung in Schriftform getroffen und von beiden Vertragsteilen unterfertigt worden sei. Mangels (rechtzeitiger) Unterfertigung der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 sei das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit Teilurteil statt. Die Beklagten seien zur Bezahlung der Mietzinsdifferenz zu verhalten, weil sie sich wirksam in der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses verpflichtet hätten. Ihr Einwand, die Vereinbarung sei gemäß § 16 Abs 1 Z 5 MRG unwirksam, weil die Urkunde nicht von der Klägerin unterfertigt worden sei, sei unberechtigt, weil die Klägerin die Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt unzweifelhaft unterschrieben habe. Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot könnte nur vorliegen, wenn zu fordern wäre, dass auch die Klägerin sogleich vor den Augen der Beklagten unterschreiben hätte müssen. Dies würde aber das Gebot der Schriftform in unzulässiger Weise überdehnen. Die Einverständniserklärung der Klägerin sei auch vor Übermittlung einer von ihr unterfertigten Ausfertigung dadurch als zugegangen anzusehen, dass sich die von ihr beauftragte Hausverwaltung im Sinn der Vereinbarung verhalten habe. Jedenfalls sei die Rechtswirksamkeit nach Übermittlung einer von der Klägerin unterfertigten Ausfertigung eingetreten. Tatsächlich hätten ja auch die Beklagten, die sogleich nach Abschluss der Vereinbarung mit den Arbeiten begonnen hätten, nicht an der Zustimmung der Klägerin zur Vereinbarung gezweifelt. Durch Verlegung eines Laminatbodens anstelle eines Parkettbodens hätten die Beklagten der Vereinbarung zuwidergehandelt.Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit Teilurteil statt. Die Beklagten seien zur Bezahlung der Mietzinsdifferenz zu verhalten, weil sie sich wirksam in der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses verpflichtet hätten. Ihr Einwand, die Vereinbarung sei gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unwirksam, weil die Urkunde nicht von der Klägerin unterfertigt worden sei, sei unberechtigt, weil die Klägerin die Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt unzweifelhaft unterschrieben habe. Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot könnte nur vorliegen, wenn zu fordern wäre, dass auch die Klägerin sogleich vor den Augen der Beklagten unterschreiben hätte müssen. Dies würde aber das Gebot der Schriftform in unzulässiger Weise überdehnen. Die Einverständniserklärung der Klägerin sei auch vor Übermittlung einer von ihr unterfertigten Ausfertigung dadurch als zugegangen anzusehen, dass sich die von ihr beauftragte Hausverwaltung im Sinn der Vereinbarung verhalten habe. Jedenfalls sei die Rechtswirksamkeit nach Übermittlung einer von der Klägerin unterfertigten Ausfertigung eingetreten. Tatsächlich hätten ja auch die Beklagten, die sogleich nach Abschluss der Vereinbarung mit den Arbeiten begonnen hätten, nicht an der Zustimmung der Klägerin zur Vereinbarung gezweifelt. Durch Verlegung eines Laminatbodens anstelle eines Parkettbodens hätten die Beklagten der Vereinbarung zuwidergehandelt.
Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Nach Judikatur und Lehre sei bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichneten. Bei einseitigen Verbindlichkeiten werde nach Ansicht der Rechtsprechung dem - vertraglich vereinbarten - Erfordernis der Schriftlichkeit auch dadurch Genüge getan, dass der durch die Erklärung ausschließlich Verpflichtete ein Schriftstück unterschreibe und der aus diesem Schriftstück Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erkläre. Nur wenn durch eine Übereinkunft beide Teile wechselseitig verpflichtet würden, sei zur Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit die Unterschrift beider Vertragsteile erforderlich. Dies lasse sich auch auf den Fall der gesetzlich geforderten Schriftform ausdehnen, wenn das Formgebot offenkundig nur dem Schutz des aus der Vereinbarung Verpflichteten vor Übereilung und zur Erleichterung des Beweises diene. Sinn und Zweck der erst durch das 3. WÄG erfolgten Normierung des Schriftlichkeitsgebots für Mietzinsvereinbarungen, die bei Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach Verstreichen einer Frist von mehr als einem Jahr nach Übergabe des Mietgegenstands bis zur Angemessenheitsgrenze getroffen werden könnten (§ 16 Abs 1 Z 5 MRG), sei es offenkundig gewesen, die Mieter nicht länger der häufig von Vermieterseite erhobenen Behauptung auszusetzen, sie hätten konkludent der Mietzinserhöhung durch Zahlung der erhöht vorgeschriebenen Miete zugestimmt. Seit Inkrafttreten des 3. WÄG bedürfe es daher einer ausdrücklichen Zustimmung des Mieters zur Zahlung eines höheren Mietzinses als ursprünglich im Mietvertrag vereinbart, für die zusätzlich als besonderes Formgebot Schriftlichkeit vorgesehen sei. Dadurch solle der Mieter vor Übereilung geschützt werden und es solle vor allem der Beweis über das Vorliegen einer derartigen Mietzinsvereinbarung erleichtert werden. Erkläre sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 MRG der Mieter auf Vorschlag des Vermieters bereit, ab einem bestimmten Zeitpunkt einen erhöhten Mietzins zu bezahlen, handle es sich um eine einseitig verpflichtende Vereinbarung, weil ja hieraus nur der Mieter verpflichtet werde und dem Vermieter keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt würden. Eine derartige einseitig verpflichtende Vereinbarung sei auch dann wirksam, wenn sie nur vom Mieter unterschrieben, vom Vermieter hingegen bloß formlos akzeptiert werde. Ein endgültiger Verzicht auf die Weiterverfolgung des Kündigungsverfahrens lasse sich der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 nicht entnehmen. Dass die den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Sanierungsmaßnahmen offenbar mit Zustimmung der Klägerin erfolgen sollten, mache aus dem Rechtsgeschäft ebenfalls kein zweiseitig verbindliches, weil es das Recht des Vermieters sei, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Bestandobjekts zu fordern und der Klägerin keine über die gesetzliche Duldungspflicht hinausgehenden Pflichten auferlegt worden seien.Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Nach Judikatur und Lehre sei bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichneten. Bei einseitigen Verbindlichkeiten werde nach Ansicht der Rechtsprechung dem - vertraglich vereinbarten - Erfordernis der Schriftlichkeit auch dadurch Genüge getan, dass der durch die Erklärung ausschließlich Verpflichtete ein Schriftstück unterschreibe und der aus diesem Schriftstück Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erkläre. Nur wenn durch eine Übereinkunft beide Teile wechselseitig verpflichtet würden, sei zur Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit die Unterschrift beider Vertragsteile erforderlich. Dies lasse sich auch auf den Fall der gesetzlich geforderten Schriftform ausdehnen, wenn das Formgebot offenkundig nur dem Schutz des aus der Vereinbarung Verpflichteten vor Übereilung und zur Erleichterung des Beweises diene. Sinn und Zweck der erst durch das 3. WÄG erfolgten Normierung des Schriftlichkeitsgebots für Mietzinsvereinbarungen, die bei Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach Verstreichen einer Frist von mehr als einem Jahr nach Übergabe des Mietgegenstands bis zur Angemessenheitsgrenze getroffen werden könnten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG), sei es offenkundig gewesen, die Mieter nicht länger der häufig von Vermieterseite erhobenen Behauptung auszusetzen, sie hätten konkludent der Mietzinserhöhung durch Zahlung der erhöht vorgeschriebenen Miete zugestimmt. Seit Inkrafttreten des 3. WÄG bedürfe es daher einer ausdrücklichen Zustimmung des Mieters zur Zahlung eines höheren Mietzinses als ursprünglich im Mietvertrag vereinbart, für die zusätzlich als besonderes Formgebot Schriftlichkeit vorgesehen sei. Dadurch solle der Mieter vor Übereilung geschützt werden und es solle vor allem der Beweis über das Vorliegen einer derartigen Mietzinsvereinbarung erleichtert werden. Erkläre sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG der Mieter auf Vorschlag des Vermieters bereit, ab einem bestimmten Zeitpunkt einen erhöhten Mietzins zu bezahlen, handle es sich um eine einseitig verpflichtende Vereinbarung, weil ja hieraus nur der Mieter verpflichtet werde und dem Vermieter keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt würden. Eine derartige einseitig verpflichtende Vereinbarung sei auch dann wirksam, wenn sie nur vom Mieter unterschrieben, vom Vermieter hingegen bloß formlos akzeptiert werde. Ein endgültiger Verzicht auf die Weiterverfolgung des Kündigungsverfahrens lasse sich der Vereinbarung vom 8. 11. 2005 nicht entnehmen. Dass die den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Sanierungsmaßnahmen offenbar mit Zustimmung der Klägerin erfolgen sollten, mache aus dem Rechtsgeschäft ebenfalls kein zweiseitig verbindliches, weil es das Recht des Vermieters sei, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Bestandobjekts zu fordern und der Klägerin keine über die gesetzliche Duldungspflicht hinausgehenden Pflichten auferlegt worden seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob für die Wirksamkeit einer Vereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG die Unterschrift des Mieters bei formloser Annahme durch den Vermieter ausreiche, nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob für die Wirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG die Unterschrift des Mieters bei formloser Annahme durch den Vermieter ausreiche, nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren (genauer: das Zahlungsbegehren) abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin begehrt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel ihrer Prozessgegner keine Folge zu geben.