Entscheidung 7 Ob 181/24d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
20.11.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S* C*, vertreten durch die Mutter A* C*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei S* K*, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 19. September 2024, GZ 20 R 232/24v-7, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S* C*, vertreten durch die Mutter A* C*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei S* K*, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 19. September 2024, GZ 20 R 232/24v-7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet.römisch eins. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. [1] Zu römisch eins. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
[2] Zu II. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). [2] Zu römisch zwei. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (Paragraph 402, Absatz 4, EO, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00181.24D.1120.000
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20241120_OGH0002_0070OB00181_24D0000_000