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Entscheidung 7 Ob 182/18t×

Entscheidung 7 Ob 182/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob182/18t

Entscheidungsdatum

31.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.

 Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 e, EO, (hier: Ablehnung), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. August 2018, GZ 13 R 110/18v-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Mai 2018, GZ 13 Nc 18/18z-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt zurück, die in einem ihn betreffenden Ablehungsverfahren als Vorsitzende des Ablehnungssenats tätig gewesen war. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Paragraph 24, Absatz 2, JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS-Justiz RS0046010). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RIS-Justiz RS0098751 [T17]).

2. Die mit dem Revisionsrekurs verbundene Ablehnung der im Rekursverfahren tätigen Richter steht der Entscheidung nicht entgegen, weil nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens – hier aufgrund der Zustellung der unanfechtbaren Entscheidung – eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0045978).

Textnummer

E123466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00182.18T.1031.000

Im RIS seit

16.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181031_OGH0002_0070OB00182_18T0000_000