Aus der Begründung:
Da das Erstgericht das Klagebegehren allein auf Grund des Klagsvorbringens abgewiesen hat, ist der rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde zu legen, dieses Vorbringen sei richtig. Danach hat der Kläger dem Peter K., den er nur kurze Zeit als seinen Rekrutenausbildner und Gefreiten des Bundesheeres gekannt hatte und von dem er nur wußte, daß er sich schon früher einmal einen anderen Wagen ausgeborgt und dabei erklärt habe, daß sein eigener Wagen in Reparatur sei, den Wagen geborgt, nachdem ihm Peter K. vor Zeugen ausdrücklich erklärt hatte, er besitze einen Führerschein. Aus der Klagserzählung geht entgegen der Meinung der beklagten Partei in der Berufungsmitteilung also nicht hervor, der Kläger habe K. vor Übergabe des Wagens nicht ausdrücklich nach dem Führerschein gefragt, vielmehr muß eine solche Frage angenommen werden. Aber selbst wenn der Kläger nicht ausdrücklich gefragt hätte, sondern K. ihm ungefragt beim Ersuchen, ihm den Wagen zu leihen, versichert hätte, er besitze einen entsprechenden Führerschein, wäre davon auszugehen, daß sich der Kläger mit der Zusicherung K.s, einen Führerschein zu besitzen begnügt hat. Es ist also die Frage zu erörtern, ob im Zusammenhang mit den anderen in der Klage geschilderten Umständen diese mündliche Erklärung genügt, um eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 2 (2) lit. b AKB. zu verneinen.Da das Erstgericht das Klagebegehren allein auf Grund des Klagsvorbringens abgewiesen hat, ist der rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde zu legen, dieses Vorbringen sei richtig. Danach hat der Kläger dem Peter K., den er nur kurze Zeit als seinen Rekrutenausbildner und Gefreiten des Bundesheeres gekannt hatte und von dem er nur wußte, daß er sich schon früher einmal einen anderen Wagen ausgeborgt und dabei erklärt habe, daß sein eigener Wagen in Reparatur sei, den Wagen geborgt, nachdem ihm Peter K. vor Zeugen ausdrücklich erklärt hatte, er besitze einen Führerschein. Aus der Klagserzählung geht entgegen der Meinung der beklagten Partei in der Berufungsmitteilung also nicht hervor, der Kläger habe K. vor Übergabe des Wagens nicht ausdrücklich nach dem Führerschein gefragt, vielmehr muß eine solche Frage angenommen werden. Aber selbst wenn der Kläger nicht ausdrücklich gefragt hätte, sondern K. ihm ungefragt beim Ersuchen, ihm den Wagen zu leihen, versichert hätte, er besitze einen entsprechenden Führerschein, wäre davon auszugehen, daß sich der Kläger mit der Zusicherung K.s, einen Führerschein zu besitzen begnügt hat. Es ist also die Frage zu erörtern, ob im Zusammenhang mit den anderen in der Klage geschilderten Umständen diese mündliche Erklärung genügt, um eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 2, (2) Litera b, AKB. zu verneinen.
Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß es sich bei den Bestimmungen des § 2 (2) AKB. um Bestimmungen eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages handelt, die in erster Linie dem Interesse des Versicherers dienen, nicht aber der allgemeinen Verkehrssicherheit. Dieser dienen die Bestimmungen des § 57 KFG. Da der Versicherer grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, und nur ausnahmsweise die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Halter bestehen bleibt, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte, muß der sich hierauf berufende Versicherungsnehmer das Fehlen eines Verschuldens beweisen. Wenn es sich also auch in erster Linie um privatrechtliche Angelegenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer handelt, sind doch die Interessen der Verkehrssicherheit zu wahren und an den geforderten Beweis der Schuldlosigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Es wird daher in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, daß sich derjenige, der seinen Wagen einem anderen zum Lenken überläßt, dessen Führerschein vorlegen lassen muß (VersR. 1962 S. 945, VersR. 1961, S 113). Die von den Untergerichten zitierte Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 353 = ZVR. 1957 Nr. 81 läßt die Frage, ob die Vorlage des Führerscheines verlangt werden muß, oder ob bei einem Beamten oder einer sonstigen Person öffentlichen Vertrauens die Bejahung der Frage nach dem Besitz eines entsprechenden Führerscheines genüge, offen, weil dies in dem zur Entscheidung stehenden Fall ohne Bedeutung war.Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß es sich bei den Bestimmungen des Paragraph 2, (2) AKB. um Bestimmungen eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages handelt, die in erster Linie dem Interesse des Versicherers dienen, nicht aber der allgemeinen Verkehrssicherheit. Dieser dienen die Bestimmungen des Paragraph 57, KFG. Da der Versicherer grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, und nur ausnahmsweise die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Halter bestehen bleibt, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte, muß der sich hierauf berufende Versicherungsnehmer das Fehlen eines Verschuldens beweisen. Wenn es sich also auch in erster Linie um privatrechtliche Angelegenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer handelt, sind doch die Interessen der Verkehrssicherheit zu wahren und an den geforderten Beweis der Schuldlosigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Es wird daher in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich verlangt, daß sich derjenige, der seinen Wagen einem anderen zum Lenken überläßt, dessen Führerschein vorlegen lassen muß (VersR. 1962 S. 945, VersR. 1961, S 113). Die von den Untergerichten zitierte Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 353 = ZVR. 1957 Nr. 81 läßt die Frage, ob die Vorlage des Führerscheines verlangt werden muß, oder ob bei einem Beamten oder einer sonstigen Person öffentlichen Vertrauens die Bejahung der Frage nach dem Besitz eines entsprechenden Führerscheines genüge, offen, weil dies in dem zur Entscheidung stehenden Fall ohne Bedeutung war.
Wie in der Entscheidung 1 Ob 781/52 = Vers. Slg. Nr. 52 ausgeführt wurde, kann aber das Unterlassen des Begehrens, einen Führerschein vorzulegen, nicht unter allen Umständen als Verschulden angelastet werden, weil das andernfalls im § 2 (2) lit. b AKB. zum Ausdruck gebracht worden wäre. Es müssen auch andere Erkenntnisquellen genügen, aus denen der Versicherungsnehmer die Überzeugung von der Berechtigung, ein entsprechendes Kraftfahrzeug zu führen, erlangen konnte. Bei der Frage der Entschuldbarkeit ist nicht wie im Strafrecht die subjektive Seite zu betonen, sondern mehr auf die Verkehrsüblichkeit Bedacht zu nehmen. Es ist also das Maß an Sorgfalt maßgebend, das nach der Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen von vernünftigen, praktischen Leuten aufgewendet zu werden pflegt und das man von solchen Leuten verlangen kann. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß es auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt, ob eine ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu besitzen, genügt, um ein Verschulden des Versicherungsnehmers auszuschließen. Es kann dem Berufungsgericht aber nicht beigestimmt werden, daß die in der Klage vorgebrachten Tatsachen allein im Falle ihrer Erhärtung schon hinreichen, um dem Klagebegehren stattzugeben. Der Kläger hat aber in einer knappen Darstellung Umstände behauptet, die, wenn sie noch näher ausgeführt und hiefür entsprechend weitere Beweise angeboten werden, eine Glaubwürdigkeit des Gefreiten K. in einem solchen Maß dartun können, daß dessen mündliche Erklärung, einen Führerschein zu besitzen, unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, als hinreichend angesehen werden könnte. Es wird also zu klären sein, um welche Persönlichkeit es sich bei dem Gefreiten K. handelte, welchen Beruf er hat, wie alt er ist und ob ihn der Kläger bereits so gut kannte, um sich über seine Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit ein Bild machen zu können. Alle Ausführungen der Untergerichte in dieser Richtung stützen sich bisher nur auf Vermutungen, nicht aber auf Tatsachenfeststellungen. Dem Kläger, der bisher nur eine knappe Darstellung gegeben hat, und der noch nicht wußte, welche Umstände von entscheidender Bedeutung sind, muß Gelegenheit gegeben werden, sein Vorbringen entsprechend auszuführen, es kann sein Klagebegehren aber nicht schon auf Grund seines bisherigen Vorbringens, das naturgemäß vorerst nur knapp gehalten wurde, aus dem aber immerhin hervorgeht, daß er den Gefreiten K. als durchaus vertrauenswürdig angesehen hat, ohne irgendwelche Tatsachenfeststellungen abgewiesen werden.Wie in der Entscheidung 1 Ob 781/52 = Vers. Slg. Nr. 52 ausgeführt wurde, kann aber das Unterlassen des Begehrens, einen Führerschein vorzulegen, nicht unter allen Umständen als Verschulden angelastet werden, weil das andernfalls im Paragraph 2, (2) Litera b, AKB. zum Ausdruck gebracht worden wäre. Es müssen auch andere Erkenntnisquellen genügen, aus denen der Versicherungsnehmer die Überzeugung von der Berechtigung, ein entsprechendes Kraftfahrzeug zu führen, erlangen konnte. Bei der Frage der Entschuldbarkeit ist nicht wie im Strafrecht die subjektive Seite zu betonen, sondern mehr auf die Verkehrsüblichkeit Bedacht zu nehmen. Es ist also das Maß an Sorgfalt maßgebend, das nach der Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen von vernünftigen, praktischen Leuten aufgewendet zu werden pflegt und das man von solchen Leuten verlangen kann. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß es auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt, ob eine ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu besitzen, genügt, um ein Verschulden des Versicherungsnehmers auszuschließen. Es kann dem Berufungsgericht aber nicht beigestimmt werden, daß die in der Klage vorgebrachten Tatsachen allein im Falle ihrer Erhärtung schon hinreichen, um dem Klagebegehren stattzugeben. Der Kläger hat aber in einer knappen Darstellung Umstände behauptet, die, wenn sie noch näher ausgeführt und hiefür entsprechend weitere Beweise angeboten werden, eine Glaubwürdigkeit des Gefreiten K. in einem solchen Maß dartun können, daß dessen mündliche Erklärung, einen Führerschein zu besitzen, unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, als hinreichend angesehen werden könnte. Es wird also zu klären sein, um welche Persönlichkeit es sich bei dem Gefreiten K. handelte, welchen Beruf er hat, wie alt er ist und ob ihn der Kläger bereits so gut kannte, um sich über seine Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit ein Bild machen zu können. Alle Ausführungen der Untergerichte in dieser Richtung stützen sich bisher nur auf Vermutungen, nicht aber auf Tatsachenfeststellungen. Dem Kläger, der bisher nur eine knappe Darstellung gegeben hat, und der noch nicht wußte, welche Umstände von entscheidender Bedeutung sind, muß Gelegenheit gegeben werden, sein Vorbringen entsprechend auszuführen, es kann sein Klagebegehren aber nicht schon auf Grund seines bisherigen Vorbringens, das naturgemäß vorerst nur knapp gehalten wurde, aus dem aber immerhin hervorgeht, daß er den Gefreiten K. als durchaus vertrauenswürdig angesehen hat, ohne irgendwelche Tatsachenfeststellungen abgewiesen werden.
Die Aufhebung des Ersturteiles erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, weshalb dem Rekurs nicht Folge zu geben war.