[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[14] 1.1 Nach Ansicht der Beklagten sind von der Deckungserweiterung nur Innenräume und das darin befindliche Inventar, nicht aber andere Teile des Gebäudes erfasst.
[15] 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt, im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). [15] 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt, im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[16] 1.3 Der Fachsenat war mit der Auslegung der gegenständlichen Deckungserweiterung noch nicht befasst. In der österreichischen Literatur erfolgte bislang keine Auseinandersetzung zum Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenngleich verschiedentlich auf die Deckungserweiterung verwiesen und dabei Hotelzimmer angeführt werden (Hartjes/Janker/Reisinger, Die Haftpflichtversicherung2, 129). Maitz (AHVB/EHVB, 168) und Neissl (Regressproblematik in der Gebäudeversicherung am Beispiel des haftpflichtigen Mieters, VbR 2023/9) verweisen für den Zweck der Deckungserweiterung darauf, dass die teilweise Aufhebung des Ausschlusses für Mietsachschäden dazu diene, kurzfristige Mietverhältnisse, wie bei der kurzfristigen Miete eines Hotels oder Apartments bzw einer Ferienwohnung für private Urlaubszwecke, wieder in den Versicherungsvertrag einzuschließen.
[17] 1.4 In Deutschland wird in der Literatur einhellig vertreten, dass von der nach der dortigen Bedingungslage versicherten „Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ auch ganze Einfamilien-, Wochenend- und Ferienhäuser erfasst sind (Schimikowski in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 BB PHV Muster-Bedingungsstruktur IX Rz 164; Stockmeier, Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV A1-6.6 Rz 28; Betz in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess5 § 14 Rz 449; Koch in Bruck/Möller, VVG10 Ziff. 5 BBR PHV Rz 16). [17] 1.4 In Deutschland wird in der Literatur einhellig vertreten, dass von der nach der dortigen Bedingungslage versicherten „Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ auch ganze Einfamilien-, Wochenend- und Ferienhäuser erfasst sind (Schimikowski in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 BB PHV Muster-Bedingungsstruktur römisch neun Rz 164; Stockmeier, Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV A1-6.6 Rz 28; Betz in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess5 Paragraph 14, Rz 449; Koch in Bruck/Möller, VVG10 Ziff. 5 BBR PHV Rz 16).
[18] 1.5 Der Fachsenat schließt sich der in Deutschland herrschenden Ansicht an. Ausgehend vom einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Regelung, kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecken, in den Versicherungsschutz einzuschließen, wird dieser erwarten, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist.
[19] Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, für deren Zwecke sie Bestimmungen des Mietrechts und AVB aus anderen Versicherungszweigen heranzieht, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer hingegen nicht anstellen.
[20] 2.1 Die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers/des Versicherten ist im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers/Versicherten, wenn er strittig ist, zwischen ihm und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss. Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist also von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte dem Dritten Schadenersatz schuldet. Es herrscht das Trennungsprinzip. Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (7 Ob 142/18k; RS0081927).
[21] 2.2 Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen (7 Ob 142/18k), so etwa zum Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (7 Ob 127/20g) oder – wie hier – einer Deckungserweiterung.
[22] 2.3 Ob die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung vorliegen, hängt davon ab, ob die Klägerin die Berghütte von ihrem Bekannten gemietet hat, also ob dieser ihr die Hütte entgeltlich für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen hat. Demgegenüber ist es für den Haftpflichtprozess, für den die Klägerin Deckung begehrt, unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die Hütte nutzte.
[23] Das Erstgericht hat daher zu Recht Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Bekannten getroffen. Ob daraus eine Miete im Sinn der AVB abzuleiten ist, ist Frage der rechtlichen Beurteilung.
[24] 3. Das ABGB fasst in den §§ 1090 f Miet- und Pachtverträge unter der Bezeichnung „Bestandverträge” zusammen. Wesensmerkmal eines Bestandvertrags ist nach § 1090 ABGB die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis (vgl Rassi in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 § 1090 Rz 1 ff). [24] 3. Das ABGB fasst in den Paragraphen 1090, f Miet- und Pachtverträge unter der Bezeichnung „Bestandverträge” zusammen. Wesensmerkmal eines Bestandvertrags ist nach Paragraph 1090, ABGB die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis vergleiche Rassi in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 Paragraph 1090, Rz 1 ff).
[25] Ausgehend von der Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Bekannten die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Berghütte für einige Tage vereinbart und diesem zumindest 150 EUR übergeben hat, ist dies zu bejahen und sind daher die Voraussetzungen der Deckungserweiterung erfüllt.
[26] Es kommt somit nicht darauf an, ob die klagende Feuerversicherung, mit ihrem Vorbringen im Haftpflichtprozess, die Klägerin habe die Berghütte „in Bestand genommen“, eine Miete oder bloß die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Berghütte an die Klägerin behauptet. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt daher schon mangels Relevanz nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [26] Es kommt somit nicht darauf an, ob die klagende Feuerversicherung, mit ihrem Vorbringen im Haftpflichtprozess, die Klägerin habe die Berghütte „in Bestand genommen“, eine Miete oder bloß die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Berghütte an die Klägerin behauptet. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt daher schon mangels Relevanz nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[27] 4. Der Revision war nicht Folge zu geben.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. [28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.