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Entscheidung 7 Ob 187/18b×

Entscheidung 7 Ob 187/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022759 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Die Beweislast für den Eintritt des Schadens trifft den Geschädigten.
RS0023573 Rechtssatz 25.10.1978Zivilrecht
Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen g …
RS0026909 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungslast und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist.
RS0027129 Rechtssatz 24.09.1968Zivilrecht
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können.
RS0030070 Rechtssatz 15.01.1970Zivilrecht
Der Schädiger hat für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen. Darunter fallen auch die Zinsen für die Verwendung von Fremdkapitel.
RS0030366 Rechtssatz 13.04.1972Zivilrecht
Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.
RS0030381 Rechtssatz 25.06.1958Zivilrecht
Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, daß er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.
RS0030400 Rechtssatz 02.09.1982Zivilrecht
Der Ersatz des merkantilen Minderwertes des Fahrzeuges ist ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder in beschädigtem Zustand verkauft wird, zu ersetzen.
RS0031205 Rechtssatz 28.11.1972Zivilrecht
Die merkantile Wertminderung ist positiver Schade, der neben den Kosten der Behebung der technischen Wertminderung, also der Reparatur des Fahrzeuges, ersetzt werden muss (vgl ZVR 1971,125; ZVR 1971,155).
RS0037325 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfa …
RS0109556 Rechtssatz 10.03.1998Zivilrecht
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)