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Entscheidung 7 Ob 188/19a×

Entscheidung 7 Ob 188/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob188/19a

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. G***** T*****, 2. Dr. E***** T*****, 3. Dr. G***** T*****, 4. Dr. G***** T*****, 5. W***** S*****, und 6. S***** S*****, alle vertreten durch die Dr. Clemens Limberg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2019, GZ 40 R 52/19x-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Kläger bezweifeln in der Revision nicht (mehr), dass der Bestandvertrag – wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – (nunmehr) grundsätzlich in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt (Paragraph 43, Absatz eins, MRG), argumentieren die Kläger doch selbst zur vermeintlich aufrechten Wirksamkeit der Befristung durchwegs mit intertemporalen Regelungen dieses Gesetzes (Paragraphen 49 a, Absatz eins, 49 b, Absatz 7 und 49 c Absatz 6, MRG).

2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Vertragsparteien mit der wiedergegebenen Befristungsregelung einen bedingten Endtermin vereinbart haben, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche 4 Ob 133/18i mwN).

3. Die Kläger wollen mit ihrer gerichtlichen Aufkündigung wohl eine stillschweigende Verlängerung des vermeintlich befristeten Bestandvertrags verhindern. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Aufkündigung im Anwendungsbereich des MRG jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 30, MRG erfordert. Dass solche Gründe nicht vorliegen, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Schon aus diesem Grund muss daher die Aufkündigung scheitern, ohne dass die von den Klägern als erheblich erachtete Rechtsfrage der Durchsetzbarkeit der Befristung geprüft werden müsste.

4. Die Kläger machen demnach keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist ihre Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E128441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00188.19A.0424.000

Im RIS seit

07.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200424_OGH0002_0070OB00188_19A0000_000