Entscheidungsgründe:
Am 19. 7. 1995 stürzte der Kläger beim Heustapeln am eigenen Anwesen aus einer Höhe von ca 5 m vom Heuboden und verletzte sich am Becken und im Bereich der rechten Hüfte. Der Grad der daraus resultierenden dauernden Invalidität beträgt 40 % vom vollen Beinwert.
Der Kläger hat den Beruf eines Schriftsetzers erlernt. Seit 1992 ist er als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. 1981 übernahmen der Kläger und seine Ehefrau das landwirtschaftliche Anwesen deren Eltern in U*****. Das Anwesen umfaßt rund 4,2 ha Grund, wovon 0,5 ha forstwirtschaftlich genutzt werden. Per 1. 1. 1993 wurde der Einheitswert der Grundstücke mit S 38.000,-- festgestellt. Der Kläger ist Hälfteigentümer der Liegenschaften und seit 1981 auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unfallversichert. Aufgrund des Unfalles wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Versehrtenrente zuerkannt.
Seit 1982 haben die Ehegatten rund 3,1 ha verpachtet. 0,25 ha haben sie zugepachtet. Von der nichtverpachteten Grundfläche entfällt die Hälfte auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben nie Felder bestellt. Die Schwiegereltern des Klägers betrieben bis 1982 eine Rinderzucht. Der Kläger und seine Ehefrau führten diese nicht fort und verkauften 1982 die Rinder. Bis April oder Mai 1992 hielten sie Schafe, und zwar einen Widder, zwei Mutterschafe und drei bis vier Jungtiere pro Jahr. Für die Schafwolle bekamen sie Handtücher und für die geschlachteten Jungtiere zwischen S 1.000,-- und S 1.500,-- pro Jahr und Jungtier. Im April oder Mai 1992 verkauften sie die Schafe und bauten den Stall um. Einem Jugendtraum des Klägers folgend wurden zwei Reitpferde angeschafft. Bis zum Unfallszeitpunkt hielten der Kläger und seine Ehefrau fünf Pferde am Hof. Aufgrund der Berufstätigkeit des Klägers wurden die Pferde während der Woche von der Ehefrau des Klägers versorgt und betreut. Weder aus der Schafhaltung noch aus der Pferdehaltung konnte ein wirtschaftlich verbleibender Erlös erzielt werden.
Aus der Verpachtung der Gründe erhalten der Kläger und seine Frau 2,5 Liter Milch täglich sowie S 600 pro Jahr. Aus dem jährlichen Obstverkauf (zwischen 100 kg bis 150 kg Äpfel und 200 kg bis 300 kg Mostobst) sowie aus dem gelegentlichen Schnapsverkauf (maximal 30 Liter jährlich) sind nur geringe Erlöse erzielbar. Insgesamt sind die Kosten der Erhaltung und Betreuung der Pferde höher als der aus dem Anwesen zu erzielende Ertrag.
Am 18. 3. 1992 stellte der Kläger an die beklagte Partei einen Antrag auf Abschluß einer Unfallversicherung. Im hiebei verwendeten Antragsformular der beklagten Partei wurden Fragen nach "Tätigkeiten (dzt)" und unmittelbar darunter nach "Nebenberuf(e)" und "bei entgeltlichen Sportausübungen: Angabe der Sportart" gestellt. Der Kläger setzte in die Rubrik "Tätigkeit (dzt)" "kaufmännischer Angestellter" ein. Die Spalte "Nebenberuf(e)" blieb unausgefüllt.
Die beklagte Partei nahm den Antrag des Kläger auf Abschluß einer Unfallversicherung an. Als kaufmännischen Angestellten stufte die beklagte Partei den Kläger in die Gefahrenklasse I des "Prämien-Tarifs für die allgemeine Unfallversicherung 1988" ein. Demnach sind in die Gefahrenklasse I unter anderem Personen mit kaufmännischer, verwaltender ....... Beschäftigung und in die Gefahrenklasse II Personen, die aufgrund ihres Berufes einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, einzuordnen. Der Beruf des Landwirtes ist ausdrücklich als Beruf der Gefahrenklasse II genannt. Maßgebend für die Zuordnung in die Gefahrenklasse II oder II ist nach dem Prämien-Tarif die tatsächlich vom Versicherten ausgeübte Berufstätigkeit und nicht die Art des Betriebes, in dem der Versicherte tätig ist. Bei zwei oder mehreren Berufen richtet sich die Tarifierung nach dem Beruf, der in die höhere Gefahrenklasse fällt.Die beklagte Partei nahm den Antrag des Kläger auf Abschluß einer Unfallversicherung an. Als kaufmännischen Angestellten stufte die beklagte Partei den Kläger in die Gefahrenklasse römisch eins des "Prämien-Tarifs für die allgemeine Unfallversicherung 1988" ein. Demnach sind in die Gefahrenklasse römisch eins unter anderem Personen mit kaufmännischer, verwaltender ....... Beschäftigung und in die Gefahrenklasse römisch zwei Personen, die aufgrund ihres Berufes einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, einzuordnen. Der Beruf des Landwirtes ist ausdrücklich als Beruf der Gefahrenklasse römisch zwei genannt. Maßgebend für die Zuordnung in die Gefahrenklasse römisch zwei oder römisch zwei ist nach dem Prämien-Tarif die tatsächlich vom Versicherten ausgeübte Berufstätigkeit und nicht die Art des Betriebes, in dem der Versicherte tätig ist. Bei zwei oder mehreren Berufen richtet sich die Tarifierung nach dem Beruf, der in die höhere Gefahrenklasse fällt.
Aufgrund der Einstufung des Klägers in die Gefahrenklasse I hat er auch nur eine dieser Gefahrenklasse entsprechende Jahresprämie bezahlt. Die Jahresprämie der Gefahrenklasse I entspricht betragsmäßig 2/3 der Jahresprämie der Gefahrenklasse II.Aufgrund der Einstufung des Klägers in die Gefahrenklasse römisch eins hat er auch nur eine dieser Gefahrenklasse entsprechende Jahresprämie bezahlt. Die Jahresprämie der Gefahrenklasse römisch eins entspricht betragsmäßig 2/3 der Jahresprämie der Gefahrenklasse römisch zwei.
Dem Versicherungsvertrag wurden die allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) 1988 zugrunde gelegt. Nach Artikel 7 dieser Bedingungen ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei völligem Verlust oder völliger Funktionsfähigkeit eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels ein Invaliditätsgrad von 70 % gegeben. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsfähigkeit wird dieser Satz anteilig angewendet.
Nach Artikel 20 ist der Versicherte verpflichtet, Veränderungen des im Antrag angegebenen Berufes oder der im Antrag angegebenen Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen. Ergibt sich aufgrund dieser Anzeige eine höhere Prämie, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der volle Versicherungsschutz gewährt. Andernfalls werden die Leistungen des Versicherers in der Weise bemessen, daß dem Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrundegelegt werden, welche sich nach den für die neue Berufstätigkeit bzw Beschäftigung erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben.
Die Versicherungssumme im Fall der dauernden Invalidität laut Artikel 7 AUVB 1988 betrug seit 18. 3. 1995 S 679.000,--.
Nach den allgemeinen Richtlinien zur Gefahrenklasseneinteilung der Einzelunfallversicherung im Prämien-Tarif für die Allgemeine Unfallversicherung 1988 berühren die Hobbys von Berufstätigen die Einstufung in die Gefahrenklasse nicht.
Der Vorfall vom 19. 7. 1995 war nicht der erste Unfall des Klägers, für den er von der beklagten Partei eine Versicherungsleistung begehrte. Ab 19. 4. 1994 war dem Kläger eine Wagendeichsel auf den linken Ringfinger gefallen. Daraus resultierte eine 50 %ige Gebrauchsminderung des verletzten Fingers. In dem damals zur Invaliditätsbemessung eingeholten und der beklagten Partei zugegangenen Gutachten war davon die Rede, daß der Kläger am 29. 4. 1994 bei einem landwirtschaftlichen Unfall verletzt worden sei. Aufgrund dieses Gutachtens war die beklagte Partei nur in Kenntnis von einem landwirtschaftlichen Unfall, nicht aber von einer beruflichen Tätigkeit des Klägers als Landwirt.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zunächst S 190.120,-- sA aufgrund des bestehenden Unfallversicherungsvertrages. Er brachte vor, den Beruf eines kaufmännischen Angestellten auszuüben und nicht als Landwirt tätig zu sein. Die Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehe bereits ab einem Einheitswert von S 200.000,-- und habe auf die Leistungspflicht der klagenden Partei keinen Einfluß. Der Kläger und seine Ehefrau gingen lediglich dem Hobby der Pferdehaltung nach. Die gelegentliche Mithilfe des Klägers auf dem Anwesen sei der beklagten Partei schon aufgrund des Unfalles vom 29. 4. 1994 bekannt gewesen.
Aufgrund einer während des Verfahrens geleisteten Zahlung von S 126.560,-- schränkte der Kläger sein Begehren auf S 63.560,-- sA ein.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses verbleibenden Begehrens und wendete ein: Der Kläger habe in seinem Antrag als Tätigkeit lediglich "kaufmännischer Angestellter" angegeben und darüberhinaus keine Beschäftigung und insbesondere auch keine nebenberufliche Tätigkeit genannt. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht verletzt, weil er neben seiner Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter auch als Landwirt tätig sei. Bei Kenntnis dieses Umstandes seitens des Versicherers wäre der Versicherungsvertrag mit der Prämienhöhe entsprechend der Gefahrenklasse II des Prämien-Tarifes zustande gekommen. Der Kläger habe die Anzeigepflicht entweder bereits bei Vertragsabschluß verletzt oder, sollte die diesbezügliche Änderung seiner beruflichen Tätigkeit erst nachträglich eingetreten sein, in weiterer Folge die Anzeige der Veränderung des im Antrag eingetragenen Berufs entgegen der Bestimmung des Artikel 20 AUVB 1988 unterlassen. Dadurch, daß der Kläger der beklagten Partei seinen Beruf als Landwirt verschwiegen habe, habe er diese arglistig in die Irre geführt und eine Obliegenheitsverletzung begangen. Der beklagten Partei sei die Beschäftigung des Klägers als Landwirt nicht bekannt gewesen und auch nicht anläßlich des Unfalles vom 29. 4. 1994 bekannt geworden. Es sei die Versicherungssumme für die Beschäftigung als Landwirt zugrunde zu legen. Der bezahlte Betrag von S 126.560,-- entspreche der nach Artikel 20 AUVB 1988 vorzunehmenden Kürzung.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses verbleibenden Begehrens und wendete ein: Der Kläger habe in seinem Antrag als Tätigkeit lediglich "kaufmännischer Angestellter" angegeben und darüberhinaus keine Beschäftigung und insbesondere auch keine nebenberufliche Tätigkeit genannt. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht verletzt, weil er neben seiner Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter auch als Landwirt tätig sei. Bei Kenntnis dieses Umstandes seitens des Versicherers wäre der Versicherungsvertrag mit der Prämienhöhe entsprechend der Gefahrenklasse römisch zwei des Prämien-Tarifes zustande gekommen. Der Kläger habe die Anzeigepflicht entweder bereits bei Vertragsabschluß verletzt oder, sollte die diesbezügliche Änderung seiner beruflichen Tätigkeit erst nachträglich eingetreten sein, in weiterer Folge die Anzeige der Veränderung des im Antrag eingetragenen Berufs entgegen der Bestimmung des Artikel 20 AUVB 1988 unterlassen. Dadurch, daß der Kläger der beklagten Partei seinen Beruf als Landwirt verschwiegen habe, habe er diese arglistig in die Irre geführt und eine Obliegenheitsverletzung begangen. Der beklagten Partei sei die Beschäftigung des Klägers als Landwirt nicht bekannt gewesen und auch nicht anläßlich des Unfalles vom 29. 4. 1994 bekannt geworden. Es sei die Versicherungssumme für die Beschäftigung als Landwirt zugrunde zu legen. Der bezahlte Betrag von S 126.560,-- entspreche der nach Artikel 20 AUVB 1988 vorzunehmenden Kürzung.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 63.560,-- samt 4 % Zinsen aus S 190.120,-- vom 25. 6. 1997 bis 8. 7. 1997 und aus S 63.560,-- seit 9. 7. 1997 zu zahlen. Das Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % aus S 190.120,-- vom 27. 8. 1996 bis 24. 6. 1997 wies es ab. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest:
Eine Zucht mit den angeschafften Reitpferden des Klägers und seiner Ehefrau war nur insofern geplant, als damit der Eigenverbrauch gedeckt werden sollte. Seit Mai 1992 sind am Anwesen drei Pferde auf die Welt gekommen. Die Pferde dienten eigenen, privaten Reitzwecken.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Der Kläger erziele aus der Landwirtschaft keinen die Ausgaben übersteigenden Ertrag. Seine Tätigkeit für das landwirtschaftliche Anwesen sei ein Hobby oder eine Liebhaberei, nicht aber ein Erwerb oder Beruf. Er habe daher auch keine Anzeigepflicht verletzt.
Das Berufungsgericht bestätigte bloß den Zuspruch von 4 % Zinsen aus S 126.560,-- vom 25. 6. 1997 bis 8. 7. 1997. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es in der Hauptsache das Zahlungsbegehren von S 63.560,-- abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Folgend der in Deutschland zu den im wesentlich gleich lautenden Bestimmungen der deutschen AUB 1961 setzten die Begriffe der Berufstätigkeit und der Beschäftigung voraus, daß eine Tätigkeit über eine gewisse Zeit planmäßig ausgeübt werde. Anzeigepflichtig seien nicht nur Gefahrenänderung im Berufsleben, sondern auch andere Beschäftigungen im täglichen Leben, sofern sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würden, einen bestimmte Intensität überschritten und geeignet seien, auf gewisse Zeit hin erhöhte Gefahren herbeizuführen. Es seien daher die vom Kläger auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen ausgeübten manuellen Tätigkeiten für die Prämienstufe maßgebend. Zum Unfallszeitpunkt hätten sich fünf Pferde auf dem Hof befunden. Der Kläger habe selbst angegeben, durchschnittlich ca 10 Stunden pro Woche für die Betreuung der Tiere aufzuwenden. Damit habe der Kläger neben seiner im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter regelmäßig über einen längeren Zeitraum eine manuelle Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang ausgeübt, daß von einer bloßen Freizeitgestaltung wie bei üblichen Spielen, Sportarten und anderen Hobbys nicht gesprochen werden könne. Wie der Unfall zeige, sei es durch diese manuelle Tätigkeit zu einer Erhöhung der Gefahrenlage gekommen, die die Einstufung des Klägers in die Gefahrenklasse II rechtfertige. Der Kläger wäre daher gemäß Artikel 20 AUVB 1988 verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit der beklagten Partei anzuzeigen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Auslegung des Art 20 AUVB 1988 vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte bloß den Zuspruch von 4 % Zinsen aus S 126.560,-- vom 25. 6. 1997 bis 8. 7. 1997. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es in der Hauptsache das Zahlungsbegehren von S 63.560,-- abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Folgend der in Deutschland zu den im wesentlich gleich lautenden Bestimmungen der deutschen AUB 1961 setzten die Begriffe der Berufstätigkeit und der Beschäftigung voraus, daß eine Tätigkeit über eine gewisse Zeit planmäßig ausgeübt werde. Anzeigepflichtig seien nicht nur Gefahrenänderung im Berufsleben, sondern auch andere Beschäftigungen im täglichen Leben, sofern sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würden, einen bestimmte Intensität überschritten und geeignet seien, auf gewisse Zeit hin erhöhte Gefahren herbeizuführen. Es seien daher die vom Kläger auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen ausgeübten manuellen Tätigkeiten für die Prämienstufe maßgebend. Zum Unfallszeitpunkt hätten sich fünf Pferde auf dem Hof befunden. Der Kläger habe selbst angegeben, durchschnittlich ca 10 Stunden pro Woche für die Betreuung der Tiere aufzuwenden. Damit habe der Kläger neben seiner im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter regelmäßig über einen längeren Zeitraum eine manuelle Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang ausgeübt, daß von einer bloßen Freizeitgestaltung wie bei üblichen Spielen, Sportarten und anderen Hobbys nicht gesprochen werden könne. Wie der Unfall zeige, sei es durch diese manuelle Tätigkeit zu einer Erhöhung der Gefahrenlage gekommen, die die Einstufung des Klägers in die Gefahrenklasse römisch zwei rechtfertige. Der Kläger wäre daher gemäß Artikel 20 AUVB 1988 verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit der beklagten Partei anzuzeigen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Auslegung des Artikel 20, AUVB 1988 vorliege.
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.