[5] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs (richtig der Rekurs) des Sohnes mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Landesgericht Wels die inhaltliche Entscheidung über die Nichtigkeitsklage aufzutragen.
[6] 1.1 Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden (RS0007047 [T3], 6 Ob 248/22x). Im Rahmen des Rekursverfahrens ergeht eine Entscheidung dann, wenn sie vom Rekursgericht in Erledigung des Rekurses und im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefällt wird (6 Ob 248/22x). [6] 1.1 Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt Paragraph 45, AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt, angefochten werden (RS0007047 [T3], 6 Ob 248/22x). Im Rahmen des Rekursverfahrens ergeht eine Entscheidung dann, wenn sie vom Rekursgericht in Erledigung des Rekurses und im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefällt wird (6 Ob 248/22x).
[7] 1.2 Die auf § 44 Abs 1 JN gestützte Überweisung der „Nichtigkeitsklage“ des Sohnes an das Bezirksgericht Eferding erging nicht im Rahmen des Rekursverfahrens. Der gegen diesen Beschluss erhobene (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig. [7] 1.2 Die auf Paragraph 44, Absatz eins, JN gestützte Überweisung der „Nichtigkeitsklage“ des Sohnes an das Bezirksgericht Eferding erging nicht im Rahmen des Rekursverfahrens. Der gegen diesen Beschluss erhobene (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig.
[8] 1.3 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, dem ausschließlich die Überweisung der Eingabe des Sohnes nach §§ 44 JN zugrunde liegt, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Beschwer infolge des am 20. 10. 2023 eingetretenen Todes der Betroffenen nicht. [8] 1.3 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, dem ausschließlich die Überweisung der Eingabe des Sohnes nach Paragraphen 44, JN zugrunde liegt, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Beschwer infolge des am 20. 10. 2023 eingetretenen Todes der Betroffenen nicht.
[9] 1.4 Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
[10] 2. Zuständig für die inhaltliche Behandlung des Abänderungsantrags (Abs 1) und das Abänderungsverfahren (Abs 2) ist stets das Gericht erster Instanz, auch wenn eine Entscheidung eines höheren Gerichts vom Abänderungsgrund betroffen ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka AußStrG3 § 76 Rz 1). [10] 2. Zuständig für die inhaltliche Behandlung des Abänderungsantrags (Absatz eins,) und das Abänderungsverfahren (Absatz 2,) ist stets das Gericht erster Instanz, auch wenn eine Entscheidung eines höheren Gerichts vom Abänderungsgrund betroffen ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka AußStrG3 Paragraph 76, Rz 1).
[11] 3. Die Entscheidung des Landesgerichts Wels entspricht den insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.
[12] 4. Dagegen lässt sich aus dem über weite Strecken unverständlichen und damit nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsmittel des Sohnes eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Landesgericht Wels nicht entnehmen.