Aus der Begründung:
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen wurde und der Firma A. nur eine Vermittlerrolle zukam, haben die Vorinstanzen die Aktivlegitimation der Klägerin zutreffend bejaht. Es ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unbedenklich, daß durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht ein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag zustandegekommen ist. Bei der Herstellung eines Diapositives mit Sprechstreifen zum Zwecke der Reklame für die beklagte Partei handelte es sich um die Anfertigung einer Sache nach den besonderen Bedürfnissen und Wünschen der Beklagten, also um eine individuelle Leistung. Sind aber diese Voraussetzungen gegeben, so liegt kein Kauf, sondern ein Werkvertrag vor (SZ. XIV 129, JBl. 1952 S. 17, JBl. 1960 S. 445, EvBl. 1967 Nr. 433 u. a.).Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen wurde und der Firma A. nur eine Vermittlerrolle zukam, haben die Vorinstanzen die Aktivlegitimation der Klägerin zutreffend bejaht. Es ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unbedenklich, daß durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht ein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag zustandegekommen ist. Bei der Herstellung eines Diapositives mit Sprechstreifen zum Zwecke der Reklame für die beklagte Partei handelte es sich um die Anfertigung einer Sache nach den besonderen Bedürfnissen und Wünschen der Beklagten, also um eine individuelle Leistung. Sind aber diese Voraussetzungen gegeben, so liegt kein Kauf, sondern ein Werkvertrag vor (SZ. römisch vierzehn 129, JBl. 1952 S. 17, JBl. 1960 S. 445, EvBl. 1967 Nr. 433 u. a.).
Nicht gefolgt jedoch kann jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichtes darin werden, daß für den Werkvertrag die Bestimmung des § 377 HGB. über die Rügepflicht nicht anzuwenden sei. Die Klägerin verweist in ihrem Rekurs zutreffend auf § 381 (2) HGB., wonach die in §§ 373 ff. HGB. enthaltenen Vorschriften auch dann Anwendung finden, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Das gilt insbesondere von der Rügepflicht nach § 377 HGB. (Brüggemann in RGR. Komm. z. HGB.[2] IV Anm. 16 b Z. 4 zu § 381 S. 704 ff., Schlegelberger[4] III Anm. 6 zu § 381 S. 2126). Die Beklagte kann sich daher nur dann auf angebliche Mängel des Diapositives berufen, wenn sie dieses im Sinne des § 377 HGB. untersucht und einen allfälligen Mangel der Klägerin unverzüglich angezeigt hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Frage, ob die Lieferung rechtswirksam bemängelt wurde, sei ohne Bedeutung, ist also rechtsirrig. Da sich aber das Berufungsgericht, von seiner unrichtigen rechtlichen Ansicht ausgehend, mit der Bekämpfung der vom Erstrichter in diesem Zusammenhang getroffenen Tatsachenfeststellungen durch die Berufung nicht auseinandergesetzt hat, vor Prüfung der Frage, ob eine Bemängelung gerechtfertigt ist, jedoch zu prüfen wäre, ob eine Bemängelung rechtswirksam überhaupt erfolgt ist, war die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.Nicht gefolgt jedoch kann jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichtes darin werden, daß für den Werkvertrag die Bestimmung des Paragraph 377, HGB. über die Rügepflicht nicht anzuwenden sei. Die Klägerin verweist in ihrem Rekurs zutreffend auf Paragraph 381, (2) HGB., wonach die in Paragraphen 373, ff. HGB. enthaltenen Vorschriften auch dann Anwendung finden, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Das gilt insbesondere von der Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB. (Brüggemann in RGR. Komm. z. HGB.[2] römisch vier Anmerkung 16 b Ziffer 4, zu Paragraph 381, S. 704 ff., Schlegelberger[4] römisch drei Anmerkung 6 zu Paragraph 381, S. 2126). Die Beklagte kann sich daher nur dann auf angebliche Mängel des Diapositives berufen, wenn sie dieses im Sinne des Paragraph 377, HGB. untersucht und einen allfälligen Mangel der Klägerin unverzüglich angezeigt hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Frage, ob die Lieferung rechtswirksam bemängelt wurde, sei ohne Bedeutung, ist also rechtsirrig. Da sich aber das Berufungsgericht, von seiner unrichtigen rechtlichen Ansicht ausgehend, mit der Bekämpfung der vom Erstrichter in diesem Zusammenhang getroffenen Tatsachenfeststellungen durch die Berufung nicht auseinandergesetzt hat, vor Prüfung der Frage, ob eine Bemängelung gerechtfertigt ist, jedoch zu prüfen wäre, ob eine Bemängelung rechtswirksam überhaupt erfolgt ist, war die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.