Entscheidung 7 Ob 19/06d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gertraud K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Johannes R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2005, GZ 44 R 577/05m-245, den
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht kann zwar dem Sachwalter unter Umständen auch von Amts wegen (oder auf dessen Antrag) allgemeine Weisungen über die Art der Personensorge erteilen, insbesondere wenn diese durch das Verhalten des Behinderten erschwert (bzw sogar vereitelt) wird (RIS-Justiz RS0049114 und RS0049111). Letztlich handelt es sich bei dieser Beurteilung jedoch um eine von den singulären Verhältnissen geprägte Einzelfallentscheidung. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Antragsschriftsatz ausdrücklich betont, keinerlei Anzeichen für (behauptete bzw befürchtete) Übelstände nennen zu können; auch im Revisionsrekurs werden derartige Missstände nicht behauptet - sondern geradezu im Gegenteil (mehrfach) betont, dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, sodass auch derzeit keine Anzeichen von einem sanitären Übelstand gegeben seien. Schon deshalb ist nach der Akten- und Faktenlage keine weitergehende „Ermächtigung" im Sinne des verfahrensgegenständlichen Antrages durch das Pflegschaftsgericht geboten.
Anmerkung
E80308
7Ob19.06d
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 114.016
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00019.06D.0308.000
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20060308_OGH0002_0070OB00019_06D0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung