Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere erhebliche Rechtsfrage sich stellen soll, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (RIS-Justiz RS0042733). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS-Justiz RS0111271).1. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere erhebliche Rechtsfrage sich stellen soll, so liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor (RIS-Justiz RS0042733). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS-Justiz RS0111271).
2. Die Revision releviert nur noch den in der Zulassungsbegründung angeführten Umstand, dass die Beklagte als Kaskoversicherer aufgrund grob schuldhaften Zahlungsverzugs schadenersatzrechtlich zur Zahlung des in den Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs bestehenden Schadens der Versicherungsnehmerin verpflichtet sein solle.
3. Wie schon das Erstgericht und – im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge – auch das Berufungsgericht aufgezeigt haben, steht aber nicht fest, warum die Klägerin auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zurückgreifen musste. Damit steht gerade auch nicht fest, ob und inwieweit ihr durch einen Verzug der Beklagten überhaupt ein – über Sowiesokosten, welche die Klägerin jedenfalls aufwenden hätte müssen, hinausgehender – konkreter Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten entstanden wäre. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft aber auch nach § 1298 ABGB den Geschädigten; die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686).3. Wie schon das Erstgericht und – im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge – auch das Berufungsgericht aufgezeigt haben, steht aber nicht fest, warum die Klägerin auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zurückgreifen musste. Damit steht gerade auch nicht fest, ob und inwieweit ihr durch einen Verzug der Beklagten überhaupt ein – über Sowiesokosten, welche die Klägerin jedenfalls aufwenden hätte müssen, hinausgehender – konkreter Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten entstanden wäre. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft aber auch nach Paragraph 1298, ABGB den Geschädigten; die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686).
4. Da ein Schaden nicht erwiesen ist, kommt es auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten und auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Schaden überhaupt ersatzfähig wäre, hier nicht an.
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
6. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (§§ 50, 41 ZPO).6. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (Paragraphen 50, 41, ZPO).