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Entscheidung 7 Ob 19/18x×

Entscheidung 7 Ob 19/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob19/18x

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei römisch eins. ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.182,02 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2017, GZ 4 R 51/17z-82, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2017, GZ 43 Cg 62/10f-78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere erhebliche Rechtsfrage sich stellen soll, so liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor (RIS-Justiz RS0042733). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS-Justiz RS0111271).

2. Die Revision releviert nur noch den in der Zulassungsbegründung angeführten Umstand, dass die Beklagte als Kaskoversicherer aufgrund grob schuldhaften Zahlungsverzugs schadenersatzrechtlich zur Zahlung des in den Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs bestehenden Schadens der Versicherungsnehmerin verpflichtet sein solle.

3. Wie schon das Erstgericht und – im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge – auch das Berufungsgericht aufgezeigt haben, steht aber nicht fest, warum die Klägerin auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zurückgreifen musste. Damit steht gerade auch nicht fest, ob und inwieweit ihr durch einen Verzug der Beklagten überhaupt ein – über Sowiesokosten, welche die Klägerin jedenfalls aufwenden hätte müssen, hinausgehender – konkreter Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten entstanden wäre. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft aber auch nach Paragraph 1298, ABGB den Geschädigten; die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686).

4. Da ein Schaden nicht erwiesen ist, kommt es auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten und auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Schaden überhaupt ersatzfähig wäre, hier nicht an.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

6. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (Paragraphen 50, 41, ZPO).

Textnummer

E121371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00019.18X.0420.000

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180420_OGH0002_0070OB00019_18X0000_000