Aus der Begründung:
Mit Unrecht bekämpft allerdings der Kläger die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß er nicht entschuldbarerweise annehmen durfte, H. hätte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen. Die Beweislast trifft in dieser Hinsicht den Versicherungsnehmer, auch sind an den Beweis strenge Anforderungen zu stellen (Stiefel - Wussow[5], Anm. 44 zu § 2 AKB.). Der Kläger meint, deshalb, weil verschiedene andere Besitzer von Kraftwagen H. das Fahren gestattet haben, hätte er keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, daß dieser einen Führerschein besitze. Da es immer wieder Leute gibt, die oft i durch längere Zeit führerscheinlos fahren, ist es im allgemeine Sache eines jeden, der einem anderen die Lenkung eines Kraftwagens anvertraut, insbesondere ihn hiezu anstellt, sich in dieser Hinsicht zu informieren, was in der Regel nur durch das Verlangen nach Vorweisung des Führerscheins erreicht werden kann. Es mag dem Kläger zugegeben werden, daß dies nicht unter allen Umständen notwendig ist. Wer z. B. weiß, daß ein anderer als Postkraftwagenfahrer tätig ist, kann ohneweiters annehmen, daß dieser auch den Führerschein besitzt, weil die Dienststelle sonst keineswegs das Fahren gestatten würde. Gerade deshalb, weil es, wie festgestellt, in der Filmbranche nicht üblich ist, nach diesen Umständen zu fragen, kann es umso leichter vorkommen, daß von Leuten dieses Berufszweiges einer Person das Lenken von Kraftwagen gestattet wird, obwohl diese nicht dazu befugt ist. Der Kläger kann nicht einmal behaupten, H. danach gefragt zu haben, ob er einen Führerschein besitzt, obwohl dies die mindeste Sorgfalt ist, die von dem Halter eines Kraftwagens verlangt werden kann (EvBl. 1956 Nr. 353).Mit Unrecht bekämpft allerdings der Kläger die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß er nicht entschuldbarerweise annehmen durfte, H. hätte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen. Die Beweislast trifft in dieser Hinsicht den Versicherungsnehmer, auch sind an den Beweis strenge Anforderungen zu stellen (Stiefel - Wussow[5], Anmerkung 44 zu Paragraph 2, AKB.). Der Kläger meint, deshalb, weil verschiedene andere Besitzer von Kraftwagen H. das Fahren gestattet haben, hätte er keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, daß dieser einen Führerschein besitze. Da es immer wieder Leute gibt, die oft i durch längere Zeit führerscheinlos fahren, ist es im allgemeine Sache eines jeden, der einem anderen die Lenkung eines Kraftwagens anvertraut, insbesondere ihn hiezu anstellt, sich in dieser Hinsicht zu informieren, was in der Regel nur durch das Verlangen nach Vorweisung des Führerscheins erreicht werden kann. Es mag dem Kläger zugegeben werden, daß dies nicht unter allen Umständen notwendig ist. Wer z. B. weiß, daß ein anderer als Postkraftwagenfahrer tätig ist, kann ohneweiters annehmen, daß dieser auch den Führerschein besitzt, weil die Dienststelle sonst keineswegs das Fahren gestatten würde. Gerade deshalb, weil es, wie festgestellt, in der Filmbranche nicht üblich ist, nach diesen Umständen zu fragen, kann es umso leichter vorkommen, daß von Leuten dieses Berufszweiges einer Person das Lenken von Kraftwagen gestattet wird, obwohl diese nicht dazu befugt ist. Der Kläger kann nicht einmal behaupten, H. danach gefragt zu haben, ob er einen Führerschein besitzt, obwohl dies die mindeste Sorgfalt ist, die von dem Halter eines Kraftwagens verlangt werden kann (EvBl. 1956 Nr. 353).
Zutreffend bekämpft jedoch der Kläger den Rechtsstandpunkt der zweiten Instanz, es stehe fest, daß H. nicht als unberechtigter Fahrer anzusehen sei. Er hat allerdings auf der Rückfahrt nur einen Umweg von kaum 2 km gemacht. Ein solcher allein würde, wenn man davon ausginge, daß die Entfernung des Zieles vom H.-Schlössel, wie H. als Zeuge angibt, nur 3 km - also hin und zurück 6 km - beträgt, keine so bedeutende Rolle spielen, um ihn als unberechtigten Fahrer erscheinen zu lassen. Es muß jedoch der Inhalt der Bewilligung der Fahrt ins Auge gefaßt werden. Der Kläger bestreitet nicht die Befugnis seiner Gattin, H. die Benützung des Wagens zu gestatten. Sie hat ihm aber nur erlaubt, zum Essen in die Stadt zu fahren. Dies schließt naturgemäß die Gestattung der Rückfahrt in angemessener Frist in sich, nicht aber ohneweiters, bis Mitternacht auszubleiben, dann noch eine dritte Person nach Hause zu bringen und dabei einen Umweg zu machen. Denn ein solches Verhalten schließt die Gefahr in sich, daß inzwischen Alkohol genossen oder daß der Fahrer schläfrig und damit die Fahrtüchtigkeit herabgesetzt wird. Die bisherigen Feststellungen lassen daher keineswegs den Schluß zu, daß H. zu der Fahrt, wie er sie vorgenommen hat, nämlich nach Zeit und Weg, die Erlaubnis eingeräumt wurde. Vielmehr wäre zu untersuchen, ob der Kläger, wenn er einmal H. gestattete, den Wagen für eigene Zwecke zu benützen, ihm hinsichtlich Zeit und Weg alles überließ und dieser daher auch annehmen durfte, daß er den Wagen auch in anderer Weise, als vorausgesehen war, nämlich so, wie er es tat, benützen dürfe.
Es ist aber noch die Frage zu erörtern, ob der Versicherungsnehmer, der einem anderen die Benützung eines Wagens gestattet, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß dieser keinen Führerschein hat, sich darauf berufen kann, der Lenker habe eine Fahrt unternommen, die ihm nicht erlaubt war. Diese Frage, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde, ist in der deutschen Lehre strittig. Böhme (VersR. 1957 S. 141) und Pienietz[2] (S 97) vertreten die Ansicht, die in § 2 Z. 2. lit. c der neuen deutschen und lit. b der alten AKB. enthaltene Bestimmung, daß die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gelenkt habe, setze voraus, daß sie schon vorher bestanden habe, was nicht zutreffe, wenn der Versicherer schon vor Antritt der Schwarzfahrt leistungsfrei war. Demgegenüber ist aber zu bemerken, daß das Wort "Verpflichtung zur Leistung" das Sollen einer bestimmten Leistung und nicht ein Dauerschuldverhältnis, nämlich das Bestehen einer Deckung für etwaige Schäden, bedeutet. Mit Recht bemerkt Stiefel - Wussow[5], Anm. 42 zu § 2 AKB., daß die genannte Auffassung dem Wortlaut des § 2 AKB. widerspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat daher diese Meinung abgelehnt (BGHZ. 35, 39, NJW. 1964 S. 1371). Wenn es sich auch bei diesen Entscheidungen um Haftpflichtversicherungsfälle handelt, so bezieht sich § 2 AKB. doch auch auf die Fahrzeugversicherung, weil es sich dabei um allgemeine Bestimmungen handelt. Der Versicherer kann seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer nur auf diese Bestimmung stützen.Es ist aber noch die Frage zu erörtern, ob der Versicherungsnehmer, der einem anderen die Benützung eines Wagens gestattet, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß dieser keinen Führerschein hat, sich darauf berufen kann, der Lenker habe eine Fahrt unternommen, die ihm nicht erlaubt war. Diese Frage, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde, ist in der deutschen Lehre strittig. Böhme (VersR. 1957 S. 141) und Pienietz[2] (S 97) vertreten die Ansicht, die in Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, der neuen deutschen und Litera b, der alten AKB. enthaltene Bestimmung, daß die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gelenkt habe, setze voraus, daß sie schon vorher bestanden habe, was nicht zutreffe, wenn der Versicherer schon vor Antritt der Schwarzfahrt leistungsfrei war. Demgegenüber ist aber zu bemerken, daß das Wort "Verpflichtung zur Leistung" das Sollen einer bestimmten Leistung und nicht ein Dauerschuldverhältnis, nämlich das Bestehen einer Deckung für etwaige Schäden, bedeutet. Mit Recht bemerkt Stiefel - Wussow[5], Anmerkung 42 zu Paragraph 2, AKB., daß die genannte Auffassung dem Wortlaut des Paragraph 2, AKB. widerspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat daher diese Meinung abgelehnt (BGHZ. 35, 39, NJW. 1964 S. 1371). Wenn es sich auch bei diesen Entscheidungen um Haftpflichtversicherungsfälle handelt, so bezieht sich Paragraph 2, AKB. doch auch auf die Fahrzeugversicherung, weil es sich dabei um allgemeine Bestimmungen handelt. Der Versicherer kann seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer nur auf diese Bestimmung stützen.
Es besteht im vorliegenden Fall eine Vollkaskoversicherung, also für jeden Unfall und nicht etwa bloß für einen Schaden wegen unbefugten Gebrauches. Der Versicherungsnehmer hat daher auch Anspruch auf Ersatz des Schadens, der bei einer Schwarzfahrt einer nicht betriebsfremden Person entstanden ist (s. Stiefel - Wussow Anm. 42 zu § 2 AKB.).Es besteht im vorliegenden Fall eine Vollkaskoversicherung, also für jeden Unfall und nicht etwa bloß für einen Schaden wegen unbefugten Gebrauches. Der Versicherungsnehmer hat daher auch Anspruch auf Ersatz des Schadens, der bei einer Schwarzfahrt einer nicht betriebsfremden Person entstanden ist (s. Stiefel - Wussow Anmerkung 42 zu Paragraph 2, AKB.).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die getroffenen Feststellungen ergänzungsbedürftig sind.