Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt - weiterhin - den Standpunkt, der Versicherungsvertrag vom 7. November 1983 sei nicht als Vertragsänderung, sondern als Neuerungsvertrag anzusehen, durch den der Vertrag vom 23. September 1983 aufgehoben worden sei. Der Kläger könne daher daraus keine Ansprüche mehr geltend machen. Eine Novation iS des § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruches geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung. In diesem Fall liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung (§ 1379 ABGB) vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen läßt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1376). Die Novation begründet zwar eine eigene Verbindlichkeit, doch ist diese nicht unabhängig von der alten. War die frühere Schuld ungültig, ist es auch die neue. Umgekehrt erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue gültig entstanden ist (Ertl aaO, Rz 2 zu § 1377; Wolff in Klang2 VI 267 f. und 268 f.).Die beklagte Partei vertritt - weiterhin - den Standpunkt, der Versicherungsvertrag vom 7. November 1983 sei nicht als Vertragsänderung, sondern als Neuerungsvertrag anzusehen, durch den der Vertrag vom 23. September 1983 aufgehoben worden sei. Der Kläger könne daher daraus keine Ansprüche mehr geltend machen. Eine Novation iS des Paragraph 1376, ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruches geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung. In diesem Fall liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung (Paragraph 1379, ABGB) vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen läßt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1376,). Die Novation begründet zwar eine eigene Verbindlichkeit, doch ist diese nicht unabhängig von der alten. War die frühere Schuld ungültig, ist es auch die neue. Umgekehrt erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue gültig entstanden ist (Ertl aaO, Rz 2 zu Paragraph 1377,; Wolff in Klang2 römisch sechs 267 f. und 268 f.).
Eine Änderung des Hauptgegenstandes des Schuldverhältnisses tritt ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt. Es muß eine artliche Verschiedenheit sein, eine bloß maßliche genügt nicht; eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht "Verwechslung" iS des § 1376 ABGB (Wolff aaO 265; Mayerhofer/Ehrenzweig3, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 632 und 634; SZ 44/179).Eine Änderung des Hauptgegenstandes des Schuldverhältnisses tritt ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt. Es muß eine artliche Verschiedenheit sein, eine bloß maßliche genügt nicht; eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht "Verwechslung" iS des Paragraph 1376, ABGB (Wolff aaO 265; Mayerhofer/Ehrenzweig3, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 632 und 634; SZ 44/179).
Schuldänderungen lassen das ursprüngliche Schuldverhältnis fortbestehen, auch wenn es, eben weil es geändert ist, in manchen Beziehungen doch als neues zu behandeln ist. Es gilt die gesetzliche Fiktion der Nichtveränderung der Schuld mit den gleichen Folgen, als wäre die alte Verbindlichkeit nicht untergegangen. Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages. Der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, solange er mit dem alten noch wohl bestehen kann (SZ 44/179).
Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart sind (SZ 57/123, Bruck-Möller, VVG8 137), wenn und soweit der Versicherer ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen (Prölss/Martin, VVG24 Anm. 3 zu § 17). Nicht als Abschluß eines neuen Vertrages ist daher (zum Beispiel) die Erhöhung der Versicherungsleistung im Krankheitsfall anzusehen (Prölss/Martin aaO).Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart sind (SZ 57/123, Bruck-Möller, VVG8 137), wenn und soweit der Versicherer ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen (Prölss/Martin, VVG24 Anmerkung 3 zu Paragraph 17,). Nicht als Abschluß eines neuen Vertrages ist daher (zum Beispiel) die Erhöhung der Versicherungsleistung im Krankheitsfall anzusehen (Prölss/Martin aaO).
Der Änderungsvertrag kann selbständig angefochten werden (Bruck-Möller aaO 141).
Durch die über Antrag des Klägers vom 7. November 1983 erfolgte Erhöhung der Versicherungssumme ist keine artliche, sondern nur eine maßliche Verschiedenheit des Hauptgegenstandes eingetreten. Es ist keineswegs ein wesentlich anderer Hauptgegenstand an die Stelle des bisherigen getreten. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht in dem (zweiten) Vertrag, den die Streitteile im November 1983 abgeschlossen haben, keine Novation, sondern eine bloße Änderung des bereits bestehenden, im September 1983 ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrages gesehen, die das ursprüngliche Schuldverhältnis mit Änderung der Versicherungssumme fortbestehen ließ. Die Einwendungen der beklagten Partei vermögen sich daher nur gegen die Änderung, nicht auch gegen den zunächst, im September 1983, abgeschlossenen Vertrag zu richten.
Auf die Notwendigkeit der Prüfung der weiteren Einwendungen der beklagten Partei hat daher die zweite Instanz zutreffend hingewiesen. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Auf die Notwendigkeit der Prüfung der weiteren Einwendungen der beklagten Partei hat daher die zweite Instanz zutreffend hingewiesen. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.