Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Revisionsgericht pflichtet den Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber bei, daß es sich bei dem zwischen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Versicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung, und zwar um eine Gruppen-Unfallversicherung - die Versicherung einer Vielzahl von Personen durch einen Versicherungsnehmer in einem Versicherungsvertrag -, iS der §§ 74 ff VersVG handelt. Stehen aber auch die Rechte aus einem derartigen Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (§ 75 Abs 1 VersVG), hat doch der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung (§ 76 Abs 1 VersVG); die Gestaltungsrechte liegen beim Versicherungsnehmer; dies ergibt sich aus seiner Stellung als Vertragsgegner des Versicherers (Prölss/Martin, VersVG25 577; Grimm, Allgemeine Unfallversicherung 210). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (Prölss/Martin aaO, Grimm aaO 211).Das Revisionsgericht pflichtet den Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber bei, daß es sich bei dem zwischen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Versicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung, und zwar um eine Gruppen-Unfallversicherung - die Versicherung einer Vielzahl von Personen durch einen Versicherungsnehmer in einem Versicherungsvertrag -, iS der Paragraphen 74, ff VersVG handelt. Stehen aber auch die Rechte aus einem derartigen Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (Paragraph 75, Absatz eins, VersVG), hat doch der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung (Paragraph 76, Absatz eins, VersVG); die Gestaltungsrechte liegen beim Versicherungsnehmer; dies ergibt sich aus seiner Stellung als Vertragsgegner des Versicherers (Prölss/Martin, VersVG25 577; Grimm, Allgemeine Unfallversicherung 210). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (Prölss/Martin aaO, Grimm aaO 211).
Liegen aber die Gestaltungsrechte beim Versicherungsnehmer, ist es auch seine Sache, mit dem Versicherer zu vereinbaren, wer bezugsberechtigt sein soll, an wen also die Auszahlung der Entschädigungsbeträge erfolgt. Die zwischen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zunächst getroffene Vereinbarung, daß die Auszahlung der Entschädigungsbeträge "unmittelbar an den Versicherten oder die gesetzlichen Erben" erfolgt (Beilage ./3), ist daher für die Versicherten ebenso rechtswirksam wie deren Abänderung dahin, daß die Auszahlung "unmittelbar an den Versicherten oder die gesetzlichen Erben bzw die vom Versicherten ausdrücklich als bezugsberechtigt genannten Personen" (Beilage ./1) erfolgt. Es wäre Sache des Klägers (und seiner Lebensgefährtin) gewesen, sich über die Bezugsberechtigung - die in dem Prospekt der beklagten Partei Beilage ./2 ("Besser Sie haben einen als Sie brauchen einen - der dreifache E***** Versicherungsschutz") mit keinem Wort erwähnt wird - zu informieren; ein Hinweis auf die unmittelbare Auszahlung aber ist in dem genannten Prospekt vorhanden (Seite 10, "Schadensabwicklung":
"Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser Versicherung gegen den Versicherer" (also die Nebenintervenientin) "selbständig ohne Zustimmung von E*****" (beklagte Partei) "geltend machen"; die Bestimmungen des § 75 Abs 2 und des § 76 Abs 2 VersVG, die die Geltendmachung der Rechte des Versicherten in anderer Weise regeln, wurden damit in zulässiger Weise (Prölss/Martin aaO 576 und 578) abgeändert; denn es kommt in ihnen die Zustimmung des Versicherungsnehmers dazu zum Ausdruck, daß der Versicherte seine Rechte selbst geltend macht (Prölss/Martin aaO 574, Grimm aaO 210)."Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser Versicherung gegen den Versicherer" (also die Nebenintervenientin) "selbständig ohne Zustimmung von E*****" (beklagte Partei) "geltend machen"; die Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 2 und des Paragraph 76, Absatz 2, VersVG, die die Geltendmachung der Rechte des Versicherten in anderer Weise regeln, wurden damit in zulässiger Weise (Prölss/Martin aaO 576 und 578) abgeändert; denn es kommt in ihnen die Zustimmung des Versicherungsnehmers dazu zum Ausdruck, daß der Versicherte seine Rechte selbst geltend macht (Prölss/Martin aaO 574, Grimm aaO 210).
Zur Frage, ob eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat das Revisionsgericht bisher erst einmal, in der Entscheidung SZ 57/73, und zwar in zustimmender Weise Stellung genommen. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings insoweit von dem hier vorliegenden, als die dortige Klägerin testamentarisch nicht nur zur Alleinerbin eingesetzt worden war, sondern das Testament auch die Wendung enthielt "auch der Versicherung X". Auch im gegenständlichen Verfahren ist der Kläger Alleinerbe, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Versicherung fehlt aber. Es wurde allerdings auch schon betont, daß die Versicherungssumme dann Bestandteil des Nachlasses sei, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden sei; habe dagegen der Versicherungsnehmer/Versicherte irgendwie über seine Ansprüche verfügt, sei die Versicherungssumme aus dem Nachlaß auszuscheiden (SZ 13/53; vgl. auch Eccher, Antizipierte Erbfolge, 134 f, Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches Erbrecht2 10, und Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß, NZ 1985, 83). Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Verunglückte über die Bezugsberechtigung hinsichtlich der Versicherungssumme anders als testamentarisch verfügt hätte. Die beklagte Partei hat deshalb auch schon in der Tagsatzung vom 8.10.1992 den Standpunkt vertreten, daß auch der testamentarische Erbe als Bezugsberechtigter iS der Vereinbarung Beilage ./1 aufzufassen sei (AS 73).Zur Frage, ob eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat das Revisionsgericht bisher erst einmal, in der Entscheidung SZ 57/73, und zwar in zustimmender Weise Stellung genommen. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings insoweit von dem hier vorliegenden, als die dortige Klägerin testamentarisch nicht nur zur Alleinerbin eingesetzt worden war, sondern das Testament auch die Wendung enthielt "auch der Versicherung X". Auch im gegenständlichen Verfahren ist der Kläger Alleinerbe, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Versicherung fehlt aber. Es wurde allerdings auch schon betont, daß die Versicherungssumme dann Bestandteil des Nachlasses sei, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden sei; habe dagegen der Versicherungsnehmer/Versicherte irgendwie über seine Ansprüche verfügt, sei die Versicherungssumme aus dem Nachlaß auszuscheiden (SZ 13/53; vergleiche auch Eccher, Antizipierte Erbfolge, 134 f, Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches Erbrecht2 10, und Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß, NZ 1985, 83). Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Verunglückte über die Bezugsberechtigung hinsichtlich der Versicherungssumme anders als testamentarisch verfügt hätte. Die beklagte Partei hat deshalb auch schon in der Tagsatzung vom 8.10.1992 den Standpunkt vertreten, daß auch der testamentarische Erbe als Bezugsberechtigter iS der Vereinbarung Beilage ./1 aufzufassen sei (AS 73).
Abschließend braucht zu diesem Themenkreis jedoch nicht Stellung genommen zu werden; denn der Kläger macht - wie er in seiner Revision neuerlich hervorhebt - ausdrücklich keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen der beklagten Partei und dem Versicherer geltend, sondern behauptet Schadenersatzansprüche auf Grund der zwischen ihm und der Verunglückten einerseits und der beklagten Partei andererseits im Rahmen des Kreditkartenvertrages vereinbarten Verschaffung von Versicherungsschutz. Weshalb aber der Versicherte auf einen uneingeschränkten Versicherungsschutz habe vertrauen dürfen (also darauf, daß dem Kläger für den Fall des Todes der Gerlinde G***** als Fluggast jedenfalls die Versicherungssumme von S 1 Million auszuzahlen sei), und zwar ohne jegliche Bedachtnahme auf die zwischen der beklagten Patei und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarungen und also ohne jeden Bedacht auf den Versicherungsvertrag und den diesem zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, ist nicht zu erkennen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, inwiefern die beklagte Partei einen derartigen Versicherungsschutz rechtswidrig und schuldhaft vereitelt hätte. Sache des Klägers wäre es gewesen, sich iS des bereits aus dem Prospekt Beilage ./2 ersichtlichen Hinweises unmittelbar (und ohne Zustimmung der beklagten Partei) an die in jenem Prospekt genannte Versicherungsgesellschaft (bzw. die dort genannte Regulierungsstelle) zu wenden und gegen diese seine Ansprüche nicht nur geltend zu machen (wie es nach dem im Ergebnis unzutreffenden Ablehnungsschreiben dieser Regulierungsstelle vom 26.6.1991, Beilage ./D, offensichtlich tatsächlich geschehen ist), sondern auch weiterhin zu verfolgen. Die beklagte Partei aber hat nach dem Inhalt des Prospektes Beilage ./2 keinerlei Garantie für die Auszahlung allfälliger Versicherungsleistungen übernommen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die beklagte Partei ist daher nicht gegeben.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Die Nebenintervenientin hat die ihr freigestellte Beantwortung der Revision zwar am letzten Tag der ihr hiefür zur Verfügung stehenden Frist (22.4.1994) zur Post gegeben, sie jedoch entgegen § 508a Abs 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht eingebracht, sondern an das Erstgericht gerichtet, sodaß sie - nach Weiterleitung - erst am 6.5.1994 und damit verspätet beim Revisionsgericht einlangte. Sie war aus diesem Grund zurückzuweisen.Die Nebenintervenientin hat die ihr freigestellte Beantwortung der Revision zwar am letzten Tag der ihr hiefür zur Verfügung stehenden Frist (22.4.1994) zur Post gegeben, sie jedoch entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht beim Revisionsgericht eingebracht, sondern an das Erstgericht gerichtet, sodaß sie - nach Weiterleitung - erst am 6.5.1994 und damit verspätet beim Revisionsgericht einlangte. Sie war aus diesem Grund zurückzuweisen.