Diese Vorgangsweise ist nicht zulässig.
Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 JN). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110 ua). Bei jeden der beiden unterhaltsberechtigten Kinder liegt daher der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter S 260.000,--.Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, JN). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110 ua). Bei jeden der beiden unterhaltsberechtigten Kinder liegt daher der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter S 260.000,--.
Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN liegen nicht vor. Mehrere Unterhaltsberechtigte sind nur formelle Streitgenossen, nicht aber Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind (3 Ob 170/88 mwN = EFSlg 57.721; vgl auch 10 Ob 349/98s).Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, JN liegen nicht vor. Mehrere Unterhaltsberechtigte sind nur formelle Streitgenossen, nicht aber Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind (3 Ob 170/88 mwN = EFSlg 57.721; vergleiche auch 10 Ob 349/98s).
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (für jeden der beiden Minderjährigen) S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (für jeden der beiden Minderjährigen) S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 135/98m ua).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung , WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 135/98m ua).
Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000,-- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat.Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000,-- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat.
Der Oberste Gerichtshof ist daher auch nicht befugt, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (nach dem Akteninhalt wurde der Beschluß des Rekursgerichtes dem Rechtsmittelwerber am 30. 11. 1998 zugestellt und das Rechtsmittel am 14. 12. 1998 zur Post gegeben) und über die Frage der Verspätung zu entscheiden.