Entscheidung 7 Ob 190/05z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Stephan K*****, Rechtsanwalt in Innsbruck als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, sowie die auf Seiten der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei beigetretenen Nebenintervenientin N*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitinteresse EUR 713.650,20) samt einstweiliger Verfügung infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. Juli 2005, GZ 14 R 85/05a-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 6. Mai 2005, GZ 11 C 1329/04m-39, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende und gefährdete Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 24. 8. 2005, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 26. 8. 2005, zurück. Dies war mit deklarativer Wirkung (8 Ob 386/97s) zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 386/97s mwN).
Anmerkung
E78215
7Ob190.05z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00190.05Z.0831.000
Dokumentnummer
JJT_20050831_OGH0002_0070OB00190_05Z0000_000