Entscheidung 7 Ob 191/02t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Harald S*****, vertreten durch Mag. Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 81.393,57 (= S 1,120.000) sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 2002, GZ 4 R 89/02y-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte kaufte von der Klägerin Kommanditanteile der A***** KG zum Preis von S 1,120.000,-- und wendet gegen die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises fordert, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, einerseits laesio enormis ein, andererseits, dass man sich mit Vereinbarung vom 10. 3. 2000 vergleichsweise geeinigt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes im Wesentlichen deshalb, weil einerseits der Beklagte konkludent auf die Einrede der laesio enormis verzichtet habe bzw wegen seiner Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Kommanditgesellschaft iSd § 935 ABGB sich nicht auf § 934 ABGB berufen könne; andererseits weil die Vereinbarung vom 10. 3. 2000 nicht den gegenständlichen Anspruch getroffen habe.Das Berufungsgericht bestätigte die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes im Wesentlichen deshalb, weil einerseits der Beklagte konkludent auf die Einrede der laesio enormis verzichtet habe bzw wegen seiner Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Kommanditgesellschaft iSd Paragraph 935, ABGB sich nicht auf Paragraph 934, ABGB berufen könne; andererseits weil die Vereinbarung vom 10. 3. 2000 nicht den gegenständlichen Anspruch getroffen habe.
Rechtliche Beurteilung
Dem widerspricht der Revisionswerber, ohne darzutun, worin dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision, weil sowohl die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen als auch die Vertragsauslegung im Einzelfall grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0043253; RS0042776, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Auf die vom Revisionswerber noch relevierten Fragen der (vom Berufungsgericht ohnehin ausdrücklich verneinten) Kaufmannseigenschaft des Beklagten und darauf, ob dieser zur Geltendmachung von laesio enormis ein Anbot auf Rückstellung der Anteile stellen hätte müssen, kommt es, da der Einwand der laesio enormis schon an der Kenntnis des wahren Wertes der Anteile durch den Beklagten bzw wegen dessen konkludent erklärten Verzichtes auf diesen Einwand scheitern muss, nicht an. Ein tauglicher Zulassungsgrund kann daher auch darin nicht erblickt werden.Dem widerspricht der Revisionswerber, ohne darzutun, worin dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision, weil sowohl die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen als auch die Vertragsauslegung im Einzelfall grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0043253; RS0042776, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Auf die vom Revisionswerber noch relevierten Fragen der (vom Berufungsgericht ohnehin ausdrücklich verneinten) Kaufmannseigenschaft des Beklagten und darauf, ob dieser zur Geltendmachung von laesio enormis ein Anbot auf Rückstellung der Anteile stellen hätte müssen, kommt es, da der Einwand der laesio enormis schon an der Kenntnis des wahren Wertes der Anteile durch den Beklagten bzw wegen dessen konkludent erklärten Verzichtes auf diesen Einwand scheitern muss, nicht an. Ein tauglicher Zulassungsgrund kann daher auch darin nicht erblickt werden.
Schließlich liegt auch die vom Revisionswerber noch geltend gemachte Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Schließlich liegt auch die vom Revisionswerber noch geltend gemachte Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E66860
7Ob191.02t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00191.02T.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20020909_OGH0002_0070OB00191_02T0000_000