Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Haushaltsversicherungsvertrag (ohne Unterversicherung mit Neuwertersatz) betreffend den Haushalt des Klägers an seiner Wiener Wohnadresse. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (980 - Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen/ABH) sind versichert „Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung"; Einbruch ist dahin definiert, „wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten ... mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat" (Art 2 Punkt 3.2. lit e ABH). Der einfache Diebstahl ist „nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien und im Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt" (Art 2 Punkt 3.5.), wobei im Einzelnen näher aufgezählte Sachen des Wohnungsinhalts auch außerhalb der Wohnung unter anderem „im Keller oder Ersatzraum" als versichert gelten (Art 3 Punkt 2.1). Der Kläger hatte einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln, mit denen man seine Wohnungstür im gleichen Haus öffnen konnte, in einem mit einem normalen Kastenschloss versperrten Eichenkasten in dem zur Wohnung zugehörigen und durch ein Vorhängeschloss versperrbaren Kellerabteil verwahrt. Wenn man den Kasten öffnete, waren diese Schlüssel allerdings nicht gleich zu sehen, da davor zwölf bis fünfzehn Flaschen lagerten. Am Schlüsselbund war kein (auf die Wohnung des Klägers besonders hinweisender) Anhänger befestigt. Im Juli 2003 verschaffte sich ein in der Folge unter anderem auch wegen dieses Faktums wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig verurteilter Hausmitbewohner namens M***** mit diesen, im Eichenkasten gefundenen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung des Klägers und entnahm aus dieser diverse, vom Erstgericht im Einzelnen näher festgestellte Preziosen und Einrichtungsgegenstände. Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden,Zwischen den Streitteilen besteht ein Haushaltsversicherungsvertrag (ohne Unterversicherung mit Neuwertersatz) betreffend den Haushalt des Klägers an seiner Wiener Wohnadresse. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (980 - Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen/ABH) sind versichert „Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung"; Einbruch ist dahin definiert, „wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten ... mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat" (Artikel 2, Punkt 3.2. Litera e, ABH). Der einfache Diebstahl ist „nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im Freien und im Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt" (Artikel 2, Punkt 3.5.), wobei im Einzelnen näher aufgezählte Sachen des Wohnungsinhalts auch außerhalb der Wohnung unter anderem „im Keller oder Ersatzraum" als versichert gelten (Artikel 3, Punkt 2.1). Der Kläger hatte einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln, mit denen man seine Wohnungstür im gleichen Haus öffnen konnte, in einem mit einem normalen Kastenschloss versperrten Eichenkasten in dem zur Wohnung zugehörigen und durch ein Vorhängeschloss versperrbaren Kellerabteil verwahrt. Wenn man den Kasten öffnete, waren diese Schlüssel allerdings nicht gleich zu sehen, da davor zwölf bis fünfzehn Flaschen lagerten. Am Schlüsselbund war kein (auf die Wohnung des Klägers besonders hinweisender) Anhänger befestigt. Im Juli 2003 verschaffte sich ein in der Folge unter anderem auch wegen dieses Faktums wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig verurteilter Hausmitbewohner namens M***** mit diesen, im Eichenkasten gefundenen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung des Klägers und entnahm aus dieser diverse, vom Erstgericht im Einzelnen näher festgestellte Preziosen und Einrichtungsgegenstände. Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden,
dass sich M***** durch Einbruch und Aufbruch des Vorhängeschlosses Zutritt in das Kellerabteil verschafft hat;
dass er dieses Kellerabteil nicht aufgebrochen hat;
dass das Aufbrechen des Eichenkastens durch M***** erfolgte, noch dass dieser den Kasten nicht aufbrach.
Das Erstgericht gab dem mit EUR 34.459 sA bezifferten Klagebegehren vollinhaltlich statt. Dass der Kläger die Wohnungsschlüssel in einem verschlossenen Eichenkasten uneinsichtig hinter Flaschen gelagert habe, wobei das Kellerabteil zusätzlich mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen sei, könne ihm nicht als grob fahrlässig angelastet werden. Die Unsicherheit, ob M***** (oder ein anderer Täter) das Kellerabteil und den Kasten aufgebrochen habe, könne nicht dem Kläger, der eine ordnungsgemäß versperrte Wohnung hinterlassen habe, zur Last fallen. Die Versicherungsbedingungen seien so zu verstehen, dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliege, wenn ein unbekannter Täter ein Kellerabteil aufbreche, ein anderer in der Folge aus dem Kellerabteil einen Schlüssel entwende und damit in die Wohnung eindringe; bereits das Eindringen in das Kellerabteil mit Gewalt sei als Einbruch zu werten.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es verpflichtete die beklagte Partei (rechtskräftig und unangefochten) zur Zahlung bloß eines Schadensbetrages von EUR 1.454 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 33.005 sA ab. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei zwar die vom Kläger gewählte Aufbewahrungsart nicht als grob fahrlässig zu beurteilen, es liege aber kein Einbruchsdiebstahl im Sinne der ABH vor. Der Täter sei nämlich in die Wohnung mit Schlüsseln eingedrungen, die er sich (wenngleich nicht feststellbar, ob durch Einbruch oder nicht) aus dem Kellerabteil, sohin aus einem versicherten Raum des Gebäudes angeeignet hatte; auch liege kein Einbruch in die Wohnung vor, weil der Täter in diese nicht durch Eindringen oder Aufbrechen der Tür oder mit falschen Schlüsseln, sondern mit den richtigen Schlüsseln eingedrungen sei. Aus dem Kellerabteil seien aber (außer den Schlüsseln) keine Gegenstände entnommen worden. Da hinsichtlich der Wohnung sohin nur ein einfacher Diebstahl vorliege, kämen die in den ABH normierten Haftungsbeschränkungen für Bargeld und Valuten sowie den sonstigen Wohnungsinhalt zum Tragen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Einbruchdiebstahl in eine Wohnung im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann vorliege, wenn ein Täter in ein versichertes Kellerabteil einbreche (wobei hiezu bloß Negativfeststellungen vorlägen, was als Frage der Beweislastverteilung zu beurteilen sei) und sich daraus Wohnungsschlüssel aneigne, mit diesen sodann in die Wohnung eintrete und daraus Gegenstände stehle, nicht vorliege.
Die (erkennbar) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei, in der primär die Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteils begehrt wird, ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.