Aus den Entscheidungsgründen:
Art. 6 Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) bestimmt als Obliegenheit, die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG 1958 die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt. Die besonders geregelten Ausnahmen der unverschuldeten Annahme, daß der Lenker die Lenkerberechtigung besitzt, oder der Schwarzfahrt kommen hier mangels eines entsprechenden Parteivorbringens nicht in Betracht.Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) bestimmt als Obliegenheit, die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG 1958 die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt. Die besonders geregelten Ausnahmen der unverschuldeten Annahme, daß der Lenker die Lenkerberechtigung besitzt, oder der Schwarzfahrt kommen hier mangels eines entsprechenden Parteivorbringens nicht in Betracht.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes ist die im Wege der AKIB vereinbarte Obliegenheitsverletzung der Prüfung entzogen, ob eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG vorliegt. § 32 VersvG bestimmt nämlich ausdrücklich, daß eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr übernimmt, durch die Vorschriften dieses(nämlich des zweiten) Kapitels (ab § 16 VersVG) nicht berührt wird. Die allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Gefahrerhöhung gelten daher nicht, sofern es sich um die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abschließend geregelten Sonderfälle vereinbarter vorbeugender Obliegenheiten handelt (vgl. sinngemäß Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung[7], 94). Dem steht auch nicht entgegen, daß § 34a VersVG u. a. den § 29 für einseitig zwingend erklärt. Zunächst kommt der Rechtssatz nicht zur Anwendung, daß das spätere Gesetz dem früheren derogiert, weil der genannte erste Satz des § 34a neuer Fassung (Verordnung 1939) dem § 31 alter Fassung entspricht (Bruck - Möller, VVG[8] I 411, 447). § 32 VersVG stellt somit klar, daß die dort ermöglichte vertragliche Ausweitung der gesetzlichen Obliegenheiten der §§ 23 und 27 Abs. 2 nicht dem § 34a erster Satz widerspricht. Es können daher vorbeugende Obliegenheiten zusätzlich vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit ist bloß hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung solcher Obliegenheiten stark eingeschränkt, insbesondere dürfen die zwingenden Normen des § 6 VersVG nicht umgangen werden Bruck - Möller, 411 oben; vgl. auch Prölss - Martin VVG[9], 196. und 789). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich schließlich auch daraus, daß § 29 VersVG nur die - unerhebliche - Erhöhung der Gefahr betrifft, während vorbeugende Obliegenheiten nach § 32 VersVG zum Zweck der Verminderung der Gefahr vereinbart werden können und die Führerscheinklausel ein solcher Fall ist (BGH VersR 1960, 590; die dortige Rechtsansicht, daß die Leistungsfreiheit selbst bei einer erst nach dem Versicherungsfall bekanntgewordenen Obliegenheitsverletzung eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 VersvG voraussetze, widerspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z. B. SZ 40/46), Zu prüfen ist daher nicht, ob das Fahren ohne Führerschein auf einem Verkehrsübungsplatz eine Gefahrerhöhung darstellt, sondern bloß, ob die wirksam vereinbarte Obliegenheit verletzt wurde. Dies ist mit dem Erstrichter zu bejahen. Da die Mutter des Klägers unbestrittenermaßen gar keine Lenkerberechtigung besaß, ist eine Zuwiderhandlung gegen den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 lit. b AKIB zweifelhaft. Der Erstrichter hat auch zutreffend erkannt, daß in den österreichischen AKIB eine Einschränkung der Führerscheinklausel auf den öffentlichen Verkehr, wie sie in der deutschen AKB im Jahre 1970 ausdrücklich eingeführt wurde, fehlt. In den AKIB wird auch nicht (mehr) auf den Besitz der "vorgeschriebenen" Fahrerlaubnisabgestellt, sondern auf den der (allgemeinen) Lenkerberechtigung für die Fahrzeuggruppe. Es ist allerdings nicht erkennbar, aus welchem Gründe die Verfasser der AKIB - anscheinend in Anlehnung an die gleichlautende Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB 1967 - vom Erfordernis der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis abgegangen sind. Möglicherweise wurde im neuen Wortlaut eine inhaltliche Änderung nicht erkannt (vgl. 186 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP, 103, und Lorenz - Lieburnau VR 1968, 106). Wurde aber schon nach dem alten Wortlaut die Führerscheinklausel von der herrschenden Meinung auch auf die Benützung von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken angewendet (Pienitz AKB[2], 99 und Prölss - Martin[18], 770 mit Zitaten der Rechtsprechung), so läßt der neue Wortlaut der österreichischen AKIB eine andere Auslegung umso weniger zu. Es kommt danach nicht darauf an, ob der Fahrer im Einzelfall ohne Lenkerberechtigung fahren durfte, sondern ob er die für die betreffende Gruppe von Fahrzeugen erforderliche Lenkerberechtigung besaß. Diese Auslegung nach dem Wortsinn ist auch mit dem zu vermutenden Zweck der Bestimmung im Einklang, ungeprüften und deshalb in der Regel ungeübten Fahrern das Risiko für eine Beschädigung des eigenen Fahrzeuges nicht auf Kosten der Gemeinschaft der übrigen Kaskoversicherten abzunehmen.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes ist die im Wege der AKIB vereinbarte Obliegenheitsverletzung der Prüfung entzogen, ob eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG vorliegt. Paragraph 32, VersvG bestimmt nämlich ausdrücklich, daß eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr übernimmt, durch die Vorschriften dieses(nämlich des zweiten) Kapitels (ab Paragraph 16, VersVG) nicht berührt wird. Die allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Gefahrerhöhung gelten daher nicht, sofern es sich um die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abschließend geregelten Sonderfälle vereinbarter vorbeugender Obliegenheiten handelt vergleiche sinngemäß Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung[7], 94). Dem steht auch nicht entgegen, daß Paragraph 34 a, VersVG u. a. den Paragraph 29, für einseitig zwingend erklärt. Zunächst kommt der Rechtssatz nicht zur Anwendung, daß das spätere Gesetz dem früheren derogiert, weil der genannte erste Satz des Paragraph 34 a, neuer Fassung (Verordnung 1939) dem Paragraph 31, alter Fassung entspricht (Bruck - Möller, VVG[8] römisch eins 411, 447). Paragraph 32, VersVG stellt somit klar, daß die dort ermöglichte vertragliche Ausweitung der gesetzlichen Obliegenheiten der Paragraphen 23 und 27 Absatz 2, nicht dem Paragraph 34 a, erster Satz widerspricht. Es können daher vorbeugende Obliegenheiten zusätzlich vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit ist bloß hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung solcher Obliegenheiten stark eingeschränkt, insbesondere dürfen die zwingenden Normen des Paragraph 6, VersVG nicht umgangen werden Bruck - Möller, 411 oben; vergleiche auch Prölss - Martin VVG[9], 196. und 789). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich schließlich auch daraus, daß Paragraph 29, VersVG nur die - unerhebliche - Erhöhung der Gefahr betrifft, während vorbeugende Obliegenheiten nach Paragraph 32, VersVG zum Zweck der Verminderung der Gefahr vereinbart werden können und die Führerscheinklausel ein solcher Fall ist (BGH VersR 1960, 590; die dortige Rechtsansicht, daß die Leistungsfreiheit selbst bei einer erst nach dem Versicherungsfall bekanntgewordenen Obliegenheitsverletzung eine Kündigung nach Paragraph 6, Absatz eins, VersvG voraussetze, widerspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z. B. SZ 40/46), Zu prüfen ist daher nicht, ob das Fahren ohne Führerschein auf einem Verkehrsübungsplatz eine Gefahrerhöhung darstellt, sondern bloß, ob die wirksam vereinbarte Obliegenheit verletzt wurde. Dies ist mit dem Erstrichter zu bejahen. Da die Mutter des Klägers unbestrittenermaßen gar keine Lenkerberechtigung besaß, ist eine Zuwiderhandlung gegen den Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKIB zweifelhaft. Der Erstrichter hat auch zutreffend erkannt, daß in den österreichischen AKIB eine Einschränkung der Führerscheinklausel auf den öffentlichen Verkehr, wie sie in der deutschen AKB im Jahre 1970 ausdrücklich eingeführt wurde, fehlt. In den AKIB wird auch nicht (mehr) auf den Besitz der "vorgeschriebenen" Fahrerlaubnisabgestellt, sondern auf den der (allgemeinen) Lenkerberechtigung für die Fahrzeuggruppe. Es ist allerdings nicht erkennbar, aus welchem Gründe die Verfasser der AKIB - anscheinend in Anlehnung an die gleichlautende Bestimmung des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB 1967 - vom Erfordernis der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis abgegangen sind. Möglicherweise wurde im neuen Wortlaut eine inhaltliche Änderung nicht erkannt vergleiche 186 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. GP, 103, und Lorenz - Lieburnau VR 1968, 106). Wurde aber schon nach dem alten Wortlaut die Führerscheinklausel von der herrschenden Meinung auch auf die Benützung von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken angewendet (Pienitz AKB[2], 99 und Prölss - Martin[18], 770 mit Zitaten der Rechtsprechung), so läßt der neue Wortlaut der österreichischen AKIB eine andere Auslegung umso weniger zu. Es kommt danach nicht darauf an, ob der Fahrer im Einzelfall ohne Lenkerberechtigung fahren durfte, sondern ob er die für die betreffende Gruppe von Fahrzeugen erforderliche Lenkerberechtigung besaß. Diese Auslegung nach dem Wortsinn ist auch mit dem zu vermutenden Zweck der Bestimmung im Einklang, ungeprüften und deshalb in der Regel ungeübten Fahrern das Risiko für eine Beschädigung des eigenen Fahrzeuges nicht auf Kosten der Gemeinschaft der übrigen Kaskoversicherten abzunehmen.
Die Rechtslage in der Pflichtversicherung nach den AKHB, die sich anders als das Vertragsrecht der AKIB im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 60 KFG zu halten hatten, bedarf keiner vergleichenden Prüfung (immerhin wird diesbezüglich auf dem Verkehrsübungsplatz eine Zusatzversicherung abgeschlossen), zumal die Interessenlage in den beiden Versicherungszweigen verschieden ist. Auch der Sonderfall des von einem Fahrlehrer oder einer hiezu ermächtigten Person beaufsichtigten Fahrschülers nach den §§ 108 und 122 KFG ist nicht zu untersuchen. Die Entscheidung SZ 42/71 betrifft einen solchen anders gelagerten Fall, in dem die Leistungsfreiheit auch nicht aus der Führerscheinklausel abgeleitet wurde.Die Rechtslage in der Pflichtversicherung nach den AKHB, die sich anders als das Vertragsrecht der AKIB im Rahmen der Verordnungsermächtigung des Paragraph 60, KFG zu halten hatten, bedarf keiner vergleichenden Prüfung (immerhin wird diesbezüglich auf dem Verkehrsübungsplatz eine Zusatzversicherung abgeschlossen), zumal die Interessenlage in den beiden Versicherungszweigen verschieden ist. Auch der Sonderfall des von einem Fahrlehrer oder einer hiezu ermächtigten Person beaufsichtigten Fahrschülers nach den Paragraphen 108 und 122 KFG ist nicht zu untersuchen. Die Entscheidung SZ 42/71 betrifft einen solchen anders gelagerten Fall, in dem die Leistungsfreiheit auch nicht aus der Führerscheinklausel abgeleitet wurde.
Der Kläger hätte demnach die Leistungsfreiheit des Versicherers nur durch den Beweis nach § 6 Abs. 2 VersvG widerlegen können, daß die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluß auf den Eintritt des vorliegenden Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer hier obliegenden Leistung gehabt habe. Einen solchen Beweis hat der Kläger mangels konkreter Behauptung nicht einmal anzutreten versucht (SZ 40/46), obwohl naheliegt, daß der Unfall durch mangelnde Fahrpraxis, wie sie in der Regel dem Fahlen der Lenkerberechtigung entspricht, zumindest begünstigt wurde. Unerörtert kann bei dieser Rechtslage bleiben, ob der Verkehrsübungsplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr und ob das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein dort erlaubt ist.Der Kläger hätte demnach die Leistungsfreiheit des Versicherers nur durch den Beweis nach Paragraph 6, Absatz 2, VersvG widerlegen können, daß die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluß auf den Eintritt des vorliegenden Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer hier obliegenden Leistung gehabt habe. Einen solchen Beweis hat der Kläger mangels konkreter Behauptung nicht einmal anzutreten versucht (SZ 40/46), obwohl naheliegt, daß der Unfall durch mangelnde Fahrpraxis, wie sie in der Regel dem Fahlen der Lenkerberechtigung entspricht, zumindest begünstigt wurde. Unerörtert kann bei dieser Rechtslage bleiben, ob der Verkehrsübungsplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr und ob das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein dort erlaubt ist.
In Stattgebung der begrundeten Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.