Begründung:
Die Minderjährige stammt aus der am 21.6.1988 geschiedenen Ehe des Kurt B***** und der Sylvia B*****, nunmehr W*****. Im Scheidungsvergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge allein dem Vater zusteht. Die Mutter verpflichtete sich, zum Unterhalt der Minderjährigen ab 1.7.1988 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 800,-- zu leisten.
Am 3.7.1996 beantragte der Unterhaltssachwalter die Erhöhung des Unterhalts ab 1.3.1996 auf S 2.900,-- und ab 1.10.1996 auf S 3.200,--, später eingeschränkt auf S 2.500,-- seit 1.3.1996. Die Mutter betreibe ein Antiquitätengeschäft. Von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 18.000,-- könne ausgegangen werden.
Die Mutter sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus. Sie führe nur einen Kleinbetrieb mit Altwaren. Der Jahresüberschuß 1995 habe S 51.543,94 betragen. Als ungelernte Arbeitskraft könnte sie nur als Hilfsarbeiterin tätig sein und höchstens S 8.000,-- im Monat verdienen.
Das Erstgericht erhöhte den Unterhaltsbetrag antragsgemäß. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Die Mutter erzielt aus dem Altwarenhandel im Jahr 1995 einen Jahresüberschuß von S 51.543,94. In der Sachkonten-Saldenliste sind Privatentnahmen von S 179.000,-- ausgewiesen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß im Hinblick auf das geringe Nettoeinkommen von den (höheren) Privatentnahmen der Mutter als Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Daraus errechne sich ein Durchschnittseinkommen von S 14.916,-- im Monat.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den Ausführungen im Rekurs, daß Privatentnahmen in der vom Erstgericht festgestellten Höhe im Jahr 1995 bei weitem nicht getätigt worden seien, hielt es entgegen, daß sie unsubstantiiert und daher nicht geeignet seien, Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Mutter habe gar nicht vorgebracht, welchen Betrag sie im fraglichen Jahr tatsächlich entnommen habe und warum in der von ihr selbst vorgelegten Sachkonten-Saldenliste Privatentnahmen von S 179.000,-- aufschienen. Durch den festgesetzten Unterhaltsbetrag sei die Leistungsfähigkeit der Mutter, die sonst keine Sorgepflichten habe, nicht einmal voll ausgeschöpft worden. Daß die Mutter beabsichtige, den Altwarenhandel wegen schlechten Geschäftsgangs wieder aufzugeben, könne nicht berücksichtigt werden.
Der dagegen von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.