Begründung:
Die Kinder lebten seit der Geburt zunächst in dem im Alleineigentum des Vaters stehenden Haus. Die großväterlichen Großeltern leben in der unteren Wohnung des Hauses, die Ehewohnung befand sich im ausgebauten Heuboden. Anfang November 2005 zog die Mutter mit den beiden Kindern aus der Ehewohnung (ohne die Stadt zu verlassen) in eine kleinere Wohnung. Seit September 2006 wohnt sie in einer 86 m2 großen Wohnung. Direkt vor dem Haus befindet sich ein großer Spielplatz. Schulfreundinnen von Julia wohnen in unmittelbarer Nähe. Seit dem Auszug aus der Ehewohnung wird der Besuchskontakt des Vaters zu den Kindern außergerichtlich geregelt. Er funktioniert gut. Die Kinder halten sich zweimal während der Woche am Nachmittag und am Wochenende auch über Nacht beim Vater auf. Die Kontakte werden flexibel zwischen den Eltern geregelt.
Julia besucht seit September 2006 die Volksschule. Ihre schulische Entwicklung ist sehr gut, sie ist ein sehr gut gepflegtes, sehr ruhiges, verlässliches Mädchen und „erledigt alles positiv". Sie verfügt über einen reichhaltigen aktiven und passiven Wortschatz und ist intelligent.
Hanna besucht seit April 2006 den Kindergarten. Sie ist ein sehr gepflegtes, fröhliches, ausgeglichenes Kind und zeigt keine Verhaltensauffälligkeiten. Sie ist intellektuell und emotional altersmäßig entwickelt. Sie verfügt über gute grob- und feinmotorische Fähigkeiten. Ihr Sprachverständnis ist altersentsprechend.
Die Mutter hat eine tägliche Arbeitszeit von 8.00 bis 12.00 Uhr. Es ist ihr möglich, beide Kinder jeden Tag um etwa 12.30 Uhr sowohl vom Kindergarten als auch von der Schule abzuholen.
Der Vater bewohnt die vormalige, 150 m² große Ehewohnung. Die Wohnbereiche des Vaters sind von jenen der väterlichen Großeltern getrennt. Er arbeitet täglich von 6.00 bis 14.15 Uhr. Während seiner berufsbedingten Abwesenheit bzw für den Zeitraum zwischen Abholung der Kinder vom Kindergarten und von der Schule bis zum Heimkommen des Vaters könnten die väterlichen Großeltern die Betreuung der Kinder übernehmen. Bei deren Verhinderung könnte die Schwester des Vaters oder sein Bruder aushelfen. Für den Vater besteht die Möglichkeit, bei seinem Dienstgeber im Fall der Änderung seiner familiären Situation sein aktuelles Vollzeitarbeitsverhältnis auf ein noch zu vereinbarendes Teilzeitausmaß zu reduzieren. Darüber hinaus könnte er jederzeit im Schlossereibetrieb seines Bruders eine Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter mit freier Zeiteinteilung aufnehmen.
Durch die Trennung der Eltern werden bei beiden Kindern große Anforderungen an die kindliche Verarbeitungsfähigkeit gestellt. Wegen der Veränderung des Familiensystems, des Auszugs aus der früheren Familienwohnung, der Eingewöhnung in eine neue Wohnung gibt es Beunruhigungsphasen, obgleich beide Eltern kaum Störungen im Verhalten ihrer Kinder wahrnehmen. Die Kinder erleben die Trennung der Eltern als eine massive Veränderung ihres gewohnten Bezugsnetzes. Sie zeigen deutliche Verunsicherung, Rückzug und Verlustängste. Als Stützfaktoren können soziale Kontinuität durch die vertrauten Großeltern, der Kontakt zu Familienmitgliedern und Nachbarskindern, Betreuungskontinuität durch die väterliche Familie und Erlebniskontinuität in Form der vertrauten Wohnverhältnisse dienen. Die Mutter hat in Bezug auf die Kinder Verlustängste. Sie ist aber psychisch stabil, sie erledigt den Alltag trotz der derzeitigen leichten Hintergrunddepression gut. Sie ist zu beiden Kindern liebevoll und fürsorglich. In ihren Erziehungszielen und in ihrem konkret beobachteten Erziehungsverhalten ist die Mutter kompetent. Beide Kinder anerkennen die Führungsrolle der Mutter und dokumentieren auch mit ihrem Verhalten das derzeit vorrangige Bedürfnis, der Mutter nahe zu sein. Beide Kinder haben eine emotional enge Beziehung zur Mutter. Die Mutter anerkennt die Wichtigkeit des Weiterbestehens der gemeinsamen elterlichen Verantwortlichkeit und anerkennt die väterlichen Qualitäten.
Der Vater zeigt ein sicheres, vorsichtig selbstbewusstes Verhalten, gibt aber wenig Einblick in seine Gefühlswelt. Er ist im Umgang mit den Kindern äußerst fürsorglich und liebevoll. Er anerkennt die erzieherischen Qualitäten der Mutter und stellt ihre Rolle und ihre Aufgabe als Mutter nicht in Frage.
Die väterlichen Großeltern übernahmen in der Vergangenheit regelmäßig und mit erheblichem Zeitaufwand die Betreuung der Kinder. Sie sind seit jeher nahe Bezugspersonen für sie, aber auch eventuell künftig mitbetreuende Personen. Die väterlichen Großeltern wären für den Fall der Wohnsitzverlegung der Kinder zum Vater bereit, sich wie bisher während der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern um die Kinder zu kümmern.
Die Beziehung der Mutter zu den väterlichen Großeltern ist belastet. Die Großeltern zeigen sich jedoch als „bindungstolerant" der Mutter gegenüber, sie reflektieren ihre eigene Rolle und sind auch „nicht unkritisch" hinsichtlich der eigenen Schwächen.
Die Eltern beantragen jeweils, ihnen die alleinige Obsorge zu übertragen.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Obsorge dem Vater künftig allein zustehen solle. Es vertrat die Rechtsansicht, dass prinzipiell beide Elternteile obsorgegeeignet seien. Die Trennung der Eltern werde als eine massive Änderung des gewohnten Beziehungsnetzes von den Minderjährigen erlebt. Als Stützfaktor in der derzeitigen persönlichen Umbruchsituation diene die soziale Kontinuität durch die vertrauten Großeltern, die Betreuungskontinuität durch die väterliche Familie und die Erlebniskontinuität in Form der vertrauten Wohnverhältnisse. Die Beibehaltung so vieler gewohnter Bezugspersonen als möglich im Sinne einer Beziehungskontinuität könne den Kindern Halt und Geborgenheit geben, weshalb es dem Wohl der Kinder diene, beim Vater zu leben und ihm die alleinige Obsorge zuzuerkennen. Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei der Zuweisung der Obsorge gemäß §§ 177a f ABGB grundsätzlich eine Gleichberechtigung von Mutter und Vater herrsche und bei der Entscheidung über die Obsorge das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei. Nur bei völlig gleichwertigen Verhältnissen komme der Betreuung von Kleinkindern durch deren Mutter der Vorzug zu. Im vorliegenden Fall seien sowohl der Vater als auch die Mutter für die Betreuung ihrer Kinder geeignet. Die grundsätzlich von beiden Elternteilen befürwortete gemeinsame Obsorge für die Kinder sei an der Wahl des Hauptaufenthaltsortes der Kinder gescheitert. Die Berufstätigkeit des Vaters bzw seiner im Vergleich zur Mutter leicht ungünstigeren Arbeitszeiten sprächen nicht für eine Übertragung der Obsorge an die Mutter. Der Vater habe versichert, seine Arbeitszeiten den kindlichen Bedürfnissen anpassen zu können. Nachdem die väterlichen Großeltern seit der Geburt der Kinder konstante Bezugspersonen seien, spreche nichts dagegen, dass die Kinder fallweise von den Großeltern betreut würden. Nachdem beide Kinder auch enge und innige Beziehungen zu beiden Elternteilen hätten, sei es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ausschlaggebend, ob auch bei Beachtung des Grundsatzes der Kontinuität und Stabilität bei beiden Elternteilen gleichwertige Voraussetzungen vorhanden seien. Das Rekursgericht teile die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Betreuungskontinuität durch die väterliche Familie und die Erlebniskontinuität in Form der vertrauten Wohnverhältnisse beibehalten werden solle. Der Umstand, dass die Kinder seit November 2005 überwiegend im Haushalt der Mutter seien, stelle dazu keinen Widerspruch dar, weil die Kinder aufgrund der ausgedehnten Besuchskontakte niemals den Kontakt zum väterlichen Haushalt verloren haben, sie daher nicht aus einer vertrauten Umgebung herausgerissen würden und sich auch nicht erst wieder an eine für sie neue und fremde Situation gewöhnen müssten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung über die Obsorge eine solche des Einzelfalls sei.Das Erstgericht sprach aus, dass die Obsorge dem Vater künftig allein zustehen solle. Es vertrat die Rechtsansicht, dass prinzipiell beide Elternteile obsorgegeeignet seien. Die Trennung der Eltern werde als eine massive Änderung des gewohnten Beziehungsnetzes von den Minderjährigen erlebt. Als Stützfaktor in der derzeitigen persönlichen Umbruchsituation diene die soziale Kontinuität durch die vertrauten Großeltern, die Betreuungskontinuität durch die väterliche Familie und die Erlebniskontinuität in Form der vertrauten Wohnverhältnisse. Die Beibehaltung so vieler gewohnter Bezugspersonen als möglich im Sinne einer Beziehungskontinuität könne den Kindern Halt und Geborgenheit geben, weshalb es dem Wohl der Kinder diene, beim Vater zu leben und ihm die alleinige Obsorge zuzuerkennen. Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei der Zuweisung der Obsorge gemäß Paragraphen 177 a, f ABGB grundsätzlich eine Gleichberechtigung von Mutter und Vater herrsche und bei der Entscheidung über die Obsorge das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei. Nur bei völlig gleichwertigen Verhältnissen komme der Betreuung von Kleinkindern durch deren Mutter der Vorzug zu. Im vorliegenden Fall seien sowohl der Vater als auch die Mutter für die Betreuung ihrer Kinder geeignet. Die grundsätzlich von beiden Elternteilen befürwortete gemeinsame Obsorge für die Kinder sei an der Wahl des Hauptaufenthaltsortes der Kinder gescheitert. Die Berufstätigkeit des Vaters bzw seiner im Vergleich zur Mutter leicht ungünstigeren Arbeitszeiten sprächen nicht für eine Übertragung der Obsorge an die Mutter. Der Vater habe versichert, seine Arbeitszeiten den kindlichen Bedürfnissen anpassen zu können. Nachdem die väterlichen Großeltern seit der Geburt der Kinder konstante Bezugspersonen seien, spreche nichts dagegen, dass die Kinder fallweise von den Großeltern betreut würden. Nachdem beide Kinder auch enge und innige Beziehungen zu beiden Elternteilen hätten, sei es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ausschlaggebend, ob auch bei Beachtung des Grundsatzes der Kontinuität und Stabilität bei beiden Elternteilen gleichwertige Voraussetzungen vorhanden seien. Das Rekursgericht teile die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Betreuungskontinuität durch die väterliche Familie und die Erlebniskontinuität in Form der vertrauten Wohnverhältnisse beibehalten werden solle. Der Umstand, dass die Kinder seit November 2005 überwiegend im Haushalt der Mutter seien, stelle dazu keinen Widerspruch dar, weil die Kinder aufgrund der ausgedehnten Besuchskontakte niemals den Kontakt zum väterlichen Haushalt verloren haben, sie daher nicht aus einer vertrauten Umgebung herausgerissen würden und sich auch nicht erst wieder an eine für sie neue und fremde Situation gewöhnen müssten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung über die Obsorge eine solche des Einzelfalls sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.