Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 193/19m×

Entscheidung 7 Ob 193/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob193/19m

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2019, GZ 3 R 37/19m-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus einem Pensionsversicherungsvertrag ohne Ablebensschutz; der Versicherungsnehmer ist im Jahr 2018 vor Pensionszahlungsbeginn verstorben. Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:

„Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung:

Beginn: ***** 1997

Ablauf: ***** 2036

...

monatliche Gesamtpension ab ***** 2036: ...

…

Die Pension wird so lange ausbezahlt, als die versicherte Person lebt. Bei deren Ableben wird das um die bereits ausbezahlten Pensionen (ohne Bonusanteil) verminderte Pensionskapital rückerstattet.

Stirbt die versicherte Person vor Fälligkeit der Pension, werden alle bis dahin eingezahlten Prämien ausschließlich der auf Versicherungssteuer, Unterjährigkeitszuschlag und Zusatzversicherungen entfallenden Anteile mit den angesammelten Gewinnanteilen ausbezahlt.

Anstelle der Pensionsleistungen kann, – spätestens zum oben angeführten Ablauftermin – die Auszahlung eines einmaligen Pensionskapitals von S ... verlangt werden …“

Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auszahlung des Pensionskapitals ist nach dem völlig klaren Wortlaut der – mit dem Versicherungsantrag ebenso wie dem nach den Feststellungen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zugesagten Angaben inhaltlich übereinstimmenden – Polizze nur anstelle der Pensionsleistung möglich. Diese ist aber dadurch bedingt, dass der Versicherungsnehmer nicht – wie hier – vor Fälligkeit der Pension verstirbt. In diesem Fall des vorzeitigen Ablebens sind die eingezahlten Nettoprämien samt Gewinnanteilen auszuzahlen.

Auch eine während der Versicherungsdauer erstellte Mitteilung des Versicherers über den Stand der vertragsgemäßen Wertanpassung (in der wortgleich zur Polizze wiederholt wird, dass anstelle der Pension spätestens zum ausdrücklich genannten – dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Pension entsprechenden – Ablauftermin die Auszahlung des garantierten Pensionskapitals verlangt werden könne) kann ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer keinesfalls dahin missverstehen, dass eine reine Pensionsversicherung ohne Risiko- bzw Ablebensschutz die Rückzahlung eines die eingezahlten Prämien übersteigenden Pensionskapitals „schon früher“ vorsehen könnte. Gründe, warum den Vorinstanzen insofern eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, oder sonstige Zweifel an diesem Auslegungsergebnis werden von der Revision nicht aufgezeigt.

2. Dass die vorprozessual erfolgte Rückzahlung der Nettoprämien aufgrund der eingezahlten Prämien richtig berechnet wurde, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.

3. Auf sonstige Fragen der Berechtigung des Stufenklagebegehrens kommt es daher nicht an.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E127237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00193.19M.1216.000

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191216_OGH0002_0070OB00193_19M0000_000