Aus der Begründung:
Die Ausführungen der Beschwerde gipfeln darin, daß der Gesetzgeber im § 112 der Dienstanweisung für Standesbeamte ausdrücklich bestimmt habe, die Familiennamen seien in die Personenstandsbücher nach den maßgeblichen Urkunden der letzten Jahrzehnte einzutragen. Der Standesbeamte dürfe sich bei den Eintragungen der Familiennamen nicht von bevölkerungspolitischen Motiven leiten lassen, für ihn sei nur die Schreibweise des Familiennamens, wie sie in der maßgeblichen Urkunde aufscheine, bestimmend. Es würde zu einem personenstandsrechtlichen Chaos führen, wenn man sich an diese Bestimmung der Dienstanweisung nicht hielte. Im Erlaß vom 19. Mai 1954, Zl. 48.936-9/54, vertrete das Bundesministerium für Inneres, die oberste Aufsichtsbehörde in Personenstandsangelegenheiten, ebenfalls den Standpunkt, daß sich der Name, den jemand zu führen hat, nach der Eintragung in das Personenstandsbuch (Standesregister, Matrik) bestimme. Dieser sei so lange zu führen, bis eine Änderung des Namens eingetreten ist oder die unrichtige Eintragung feststeht. Maßgebend für die Führung und Schreibweise des Namens sei daher die Eintragung im Geburtenbuch (Geburtregister, Matrik). Da in der vorgelegten Geburtsurkunde die Schreibweise des Familiennamens "Snaider" aufscheine, sei dies die einzig richtige Schreibweise dieses Namens. Die vom angefochtenen Beschluß geäußerte Ansicht stehe im Widerspruch zu § 112 Abs. 4 Satz 1 der Dienstanweisung, der bestimme, daß Namen fremden Ursprungs mit den der fremden Sprache eigentümlichen Schriftzeichen (Akzent, Häkchen usw.) zu schreiben seien. Nur jene Namen fremden Ursprungs seien nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben, deren Sprache die lateinischen Schriftzeichen nicht kenne. Da die Schriftzeichen nur aus der Geburtsurkunde ersehen werden können, könne für die Eintragung der Schreibweise des Familiennamens in die Personenstandsbücher nicht die Schreibweise maßgebend sein, die von den betreffenden Namensträgern angegeben werde. Der angefochtene Beschluß gehe an der entscheidenden Frage mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 1 der ersten Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz vorbei, demzufolge die Personenstandsbücher in deutscher Sprache zu führen seien.Die Ausführungen der Beschwerde gipfeln darin, daß der Gesetzgeber im Paragraph 112, der Dienstanweisung für Standesbeamte ausdrücklich bestimmt habe, die Familiennamen seien in die Personenstandsbücher nach den maßgeblichen Urkunden der letzten Jahrzehnte einzutragen. Der Standesbeamte dürfe sich bei den Eintragungen der Familiennamen nicht von bevölkerungspolitischen Motiven leiten lassen, für ihn sei nur die Schreibweise des Familiennamens, wie sie in der maßgeblichen Urkunde aufscheine, bestimmend. Es würde zu einem personenstandsrechtlichen Chaos führen, wenn man sich an diese Bestimmung der Dienstanweisung nicht hielte. Im Erlaß vom 19. Mai 1954, Zl. 48.936-9/54, vertrete das Bundesministerium für Inneres, die oberste Aufsichtsbehörde in Personenstandsangelegenheiten, ebenfalls den Standpunkt, daß sich der Name, den jemand zu führen hat, nach der Eintragung in das Personenstandsbuch (Standesregister, Matrik) bestimme. Dieser sei so lange zu führen, bis eine Änderung des Namens eingetreten ist oder die unrichtige Eintragung feststeht. Maßgebend für die Führung und Schreibweise des Namens sei daher die Eintragung im Geburtenbuch (Geburtregister, Matrik). Da in der vorgelegten Geburtsurkunde die Schreibweise des Familiennamens "Snaider" aufscheine, sei dies die einzig richtige Schreibweise dieses Namens. Die vom angefochtenen Beschluß geäußerte Ansicht stehe im Widerspruch zu Paragraph 112, Absatz 4, Satz 1 der Dienstanweisung, der bestimme, daß Namen fremden Ursprungs mit den der fremden Sprache eigentümlichen Schriftzeichen (Akzent, Häkchen usw.) zu schreiben seien. Nur jene Namen fremden Ursprungs seien nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben, deren Sprache die lateinischen Schriftzeichen nicht kenne. Da die Schriftzeichen nur aus der Geburtsurkunde ersehen werden können, könne für die Eintragung der Schreibweise des Familiennamens in die Personenstandsbücher nicht die Schreibweise maßgebend sein, die von den betreffenden Namensträgern angegeben werde. Der angefochtene Beschluß gehe an der entscheidenden Frage mit dem Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, der ersten Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz vorbei, demzufolge die Personenstandsbücher in deutscher Sprache zu führen seien.
Obwohl es sich um eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, ist die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof auch außer dem Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statthaft, weil § 49 PersStG. der Aufsichtsbehörde, über den Rahmen des § 16 AußStrG. hinausgehend, in jedem Falle ein Beschwerderecht einräumt (SZ. XXV 205). Die untergerichtlichen Entscheidungen stehen in der Tat in offensichtlichem Widerspruch zu § 112 DA., der die Absicht des Gesetzgebers in unmißverständlicher Weise wiedergibt. Danach hat der Standesbeamte mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß Vor- und Familiennamen richtig, vollständig und deutlich eingetragen werden. Ein Familienname ist so zu schreiben, wie er in maßgebenden Urkunden der letzten Jahrzehnte geschrieben ist. Bei Umlauten ist zwischen der Schreibart ä und ae, ö und oe, ü und ue zu unterscheiden. Ist der Familienname in früheren Urkunden mit ß geschrieben worden, so muß diese Schreibweise beibehalten werden, er darf also nicht mit ss geschrieben weiden. Umgekehrt darf auch ein bisher mit ss geschriebener Familienname, nicht mit ß geschrieben werden. Besteht eine Verschiedenheit, so haben die Eintragungen in einem inländischen Personenstandsbuch oder Standesregister den Vorzug vor anderen Urkunden. Ist ein Name fremden Ursprungs, so ist er mit den der fremden Sprache eigentümlichen Schriftzeichen (Akzent, Häkchen usw.) zu versehen. Das gilt jedoch nicht, wenn für die betreffende fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet werden; in diesem Falle ist der Name nach seinem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben.Obwohl es sich um eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, ist die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof auch außer dem Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statthaft, weil Paragraph 49, PersStG. der Aufsichtsbehörde, über den Rahmen des Paragraph 16, AußStrG. hinausgehend, in jedem Falle ein Beschwerderecht einräumt (SZ. römisch 25 205). Die untergerichtlichen Entscheidungen stehen in der Tat in offensichtlichem Widerspruch zu Paragraph 112, DA., der die Absicht des Gesetzgebers in unmißverständlicher Weise wiedergibt. Danach hat der Standesbeamte mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß Vor- und Familiennamen richtig, vollständig und deutlich eingetragen werden. Ein Familienname ist so zu schreiben, wie er in maßgebenden Urkunden der letzten Jahrzehnte geschrieben ist. Bei Umlauten ist zwischen der Schreibart ä und ae, ö und oe, ü und ue zu unterscheiden. Ist der Familienname in früheren Urkunden mit ß geschrieben worden, so muß diese Schreibweise beibehalten werden, er darf also nicht mit ss geschrieben weiden. Umgekehrt darf auch ein bisher mit ss geschriebener Familienname, nicht mit ß geschrieben werden. Besteht eine Verschiedenheit, so haben die Eintragungen in einem inländischen Personenstandsbuch oder Standesregister den Vorzug vor anderen Urkunden. Ist ein Name fremden Ursprungs, so ist er mit den der fremden Sprache eigentümlichen Schriftzeichen (Akzent, Häkchen usw.) zu versehen. Das gilt jedoch nicht, wenn für die betreffende fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet werden; in diesem Falle ist der Name nach seinem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben.
Gegebenenfalls weist der Name der Mutter des am 26. September 1954 von ihr geborenen Knaben mit dem Vornamen Johann in der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde mit lateinischen Schriftzeichen die Schreibweise "Snaider" auf. Nur wenn für die fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen (etwa cyrillische, chinesische oder türkische) verwendet werden, ist der Name nach seinem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung zu schreiben. Der Beschwerde ist daher zuzustimmen, wenn sie die vom angefochtenen Beschluß vertretene gegenteilige Auffassung als irrig bezeichnet. Ob es sich bei der Schreibweise in der vorgelegten Urkunde um eine Slawisierung handelt oder um eine von den Eltern des zur Geburt Registrierten gewählte Schreibweise, muß dabei außer Betracht bleiben.
Aus dem Gesagten ergibt sich; daß die vom Standesbeamten ohne urkundliche Unterlage vorgenommene Eintragung des Familiennamens im Geburtenbuch in der Schreibweise "Schneider", wie sich nachträglich durch Vorlage der Urkunde der Kindesmutter herausstellte, unrichtig war, der Berichtigungsantrag der Bezirkshauptmannschaft W. daher gerechtfertigt erscheint.