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Entscheidung 7 Ob 195/19f×

Entscheidung 7 Ob 195/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob195/19f

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und 2. Mag. C***** H*****, vertreten durch Mag. David Stockhammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.000 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2019, GZ 4 R 40/19k-25, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Jänner 2019, GZ 63 Cg 69/18v-17, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Klagevertreter ist nach Erhebung der außerordentlichen Revision verstorben.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, tritt insoweit, als – wie hier – die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0036903).

Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO) oder das Verfahren nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO als aufgenommen anzusehen ist.

Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben (1 Ob 221/17g).

Textnummer

E127038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00195.19F.1216.000

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191216_OGH0002_0070OB00195_19F0000_000