Entscheidung 7 Ob 195/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*****-Partnerschaft (OG), *****, wegen 106.103,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2020, GZ 2 R 72/20b-53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage, ob eine Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, insbesondere ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042555; vgl RS0044298). Eine erhebliche Rechtsfrage vermag der Kläger in der Revision nicht aufzuzeigen. [1] 1. Die Frage, ob eine Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, insbesondere ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042555; vergleiche RS0044298). Eine erhebliche Rechtsfrage vermag der Kläger in der Revision nicht aufzuzeigen.
[2] 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, beim Schreiben der beklagten Rechtsanwalts-Partnerschaft vom 28. 8. 2014 handle es sich um kein Vergleichsanbot, sondern bloß um die Einladung zur Abgabe eines solchen, gehe doch aus der Formulierung „... und bitten um ein entsprechendes Vergleichsanbot“ der mangelnde Bindungswille des Erklärenden unzweifelhaft hervor, ist nicht korrekturbedürftig. In diesem Schreiben ersuchte die Beklagte als damalige Rechtsvertreterin des Klägers dessen früheren Dienstgeber um ein Vergleichsanbot mit einem bestimmten Inhalt. Dieses Vergleichsanbot sollte auch eine Bereinigungsklausel enthalten. Wenn der Kläger aufgrund dieser Klausel von einem „rechtswirksamen“ Vergleichsanbot der Beklagten in seinem Namen spricht, übergeht er den Text des Schreibens, in dem ausdrücklich „um ein entsprechendes Vergleichsanbot“ des vormaligen Dienstgebers ersucht wird.
[3] Dass das Arbeitsgericht im Prozess des Klägers gegen seinen Dienstgeber eine andere Rechtsansicht vertreten haben soll, ist für die Beurteilung nicht relevant.
[4] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [4] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[5] 4. Die von der Beklagten – ohne Freistellung – eingebrachte Revisionsbeantwortung ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO), weshalb dafür kein Kostenersatz gebührt. [5] 4. Die von der Beklagten – ohne Freistellung – eingebrachte Revisionsbeantwortung ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO), weshalb dafür kein Kostenersatz gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00195.20G.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201125_OGH0002_0070OB00195_20G0000_000