Entscheidung 7 Ob 196/19b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** L*****, 2. T***** S*****, 3. W***** L*****, 4. V***** L*****, 5. S***** L*****, 6. F***** L*****, alle vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmid, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2019, GZ 39 R 232/19k-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Sollten sich die Ausführungen der Klägerin, wonach aus den im Einzelnen in der Revision angeführten Umständen unzweifelhaft darauf geschlossen werden müsse, dass die Beklagten Kenntnis von der ausschließlichen Nutzung des Gangraumes durch sie gehabt hätten, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts wenden, übersieht sie, dass eine (allfällige) mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden kann (RS0043371).
2. Das Erstgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens unter anderem auch darauf gegründet, dass obligatorische Rechte – wie Mietrechte – nicht Gegenstand der Ersitzung sein können. Diese Begründung hat die Klägerin in ihrer auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Berufung nicht bemängelt, was ein Eingehen auf die erstmals in der Revision aufgegriffene Rechtsfrage ausschließt (vgl RS0043480 [insbes T22]; RS0041570 [T12]).2. Das Erstgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens unter anderem auch darauf gegründet, dass obligatorische Rechte – wie Mietrechte – nicht Gegenstand der Ersitzung sein können. Diese Begründung hat die Klägerin in ihrer auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Berufung nicht bemängelt, was ein Eingehen auf die erstmals in der Revision aufgegriffene Rechtsfrage ausschließt vergleiche RS0043480 [insbes T22]; RS0041570 [T12]).
3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00196.19B.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191216_OGH0002_0070OB00196_19B0000_000