Aus der Begründung:
Der vom außerehelichen Kind erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, denn es handelt sich darum, ob dem Kind nur der notwendige oder der angemessene Unterhalt gebührt, also um eine Frage nach dem Grund des Unterhaltsanspruches und nicht nur um eine Bemessungsfrage innerhalb dieser beiden Unterhaltskategorien (vgl. EvBl, 1959 Nr. 296).Der vom außerehelichen Kind erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, denn es handelt sich darum, ob dem Kind nur der notwendige oder der angemessene Unterhalt gebührt, also um eine Frage nach dem Grund des Unterhaltsanspruches und nicht nur um eine Bemessungsfrage innerhalb dieser beiden Unterhaltskategorien vergleiche EvBl, 1959 Nr. 296).
Das Wort Bemessung setzt ein Bemessen voraus. Darunter kann nur die Entscheidung darüber verstanden werden, wie hoch der Unterhalt innerhalb eines gegebenen Spielraumes zu sein hat, es geht immer um das Wieviel und nicht um das Ob. Von ersterem kann aber nicht gesprochen werden, wenn es darum geht, ob es nur auf die Bedürfnisse des Kindes oder auch auf die Vermögensverhältnisse der Eltern ankommt. Es handelt sich hiebei um eine reine Rechtsfrage.
Diese Auffassung steht auch mit JB. 60 nicht in Widerspruch. Es betrifft danach die Bemessung die Höhe der Bedürfnisse und das Maß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nicht aber die Entscheidung darüber, auf welche dieser Umstände es ankommt. Es wäre verfehlt und sprachwidrig, jede Entscheidung über die Höhe des Unterhaltes als Bemessung zu erklären.
Der Revisionsrekurs ist auch begrundet.
Gemäß § 166 ABGB. gebührt auch dem unehelichen Kind eine dem Vermögen der Eltern angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung. Aus der Entscheidung der Untergerichte geht hervor, daß diese Gerichte der Meinung sind, bei Festsetzung des Unterhalts seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters überhaupt nicht maßgebend, sofern der notwendige Unterhalt des Kindes gedeckt ist. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des § 166 ABGB. und ist daher offenbar gesetzwidrig. Denn danach richtet sich beim außerehelichen Kind der Unterhalt nach dem Vermögen der Eltern. Das Kind ist nicht nur auf den notwendigen, also notdürftigen Unterhalt beschränkt (Plessl - Wentzl in Klang[2] I/2 190, Ehrenzweig[2] II/2 277).Gemäß Paragraph 166, ABGB. gebührt auch dem unehelichen Kind eine dem Vermögen der Eltern angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung. Aus der Entscheidung der Untergerichte geht hervor, daß diese Gerichte der Meinung sind, bei Festsetzung des Unterhalts seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters überhaupt nicht maßgebend, sofern der notwendige Unterhalt des Kindes gedeckt ist. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 166, ABGB. und ist daher offenbar gesetzwidrig. Denn danach richtet sich beim außerehelichen Kind der Unterhalt nach dem Vermögen der Eltern. Das Kind ist nicht nur auf den notwendigen, also notdürftigen Unterhalt beschränkt (Plessl - Wentzl in Klang[2] I/2 190, Ehrenzweig[2] II/2 277).
Unter Umständen hat ein außereheliches Kind auch Anspruch auf Gewährung der Mittel zum Hochschulstudium (SZ. XXIV 254).Unter Umständen hat ein außereheliches Kind auch Anspruch auf Gewährung der Mittel zum Hochschulstudium (SZ. römisch 24 254).
Es wird daher zu prüfen sein, welcher Unterhalt dem Vermögen und Einkommen des Kindesvaters angemessen ist, wobei allerdings die Bedürfnisse des Kindes, nicht aber nur seine unbedingt notwendigen Lebensbedürfnisse zu berücksichtigen sind. Da schon das Erstgericht die hiezu nötigen Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat, war die Rechtssache an dieses Gericht zurückzuverweisen.