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Entscheidung 7 Ob 197/23f×

Entscheidung 7 Ob 197/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob197/23f

Entscheidungsdatum

22.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E* L*, geboren am * 1937, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Roland Menschik, Rechtsanwalt in Erferding, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes, Mag. N*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. August 2023, GZ 21 R 230/23g-152, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Beim Erstgericht ist zu 15 P 7/22v ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend E* L* anhängig. Mit Beschluss vom 29. 6 2023 erneuerte das Erstgericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung und bestellte – wie schon bisher – Dr. Roland Menschik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

[2]           Dem dagegen vom Sohn der Betroffenen erhobenen Rekurs mit dem Antrag, an dessen Stelle den Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, gab das Rekursgericht keine Folge.

[3]           Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[4]           Die Betroffene ist am 20. 10. 2023 verstorben.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

[6]           1. Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst. Nach ständiger, seit dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG ausdrücklich fortgeschriebener Rechtsprechung, beendet der Tod des Betroffenen bzw Kuranden die Sachwalterschaft bzw Kuratel, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedarf; der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (3 Ob 212/20b mwN).

[7]            2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).

[8]           3. Nach dem Tod der Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Textnummer

E140070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00197.23F.1122.000

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231122_OGH0002_0070OB00197_23F0000_000