Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach wie vor hält die Revisionswerberin daran fest, dass der Minderjährigen der Schutz der Kraftfahrzeughaft-Pflichtversicherung zugute komme und es daher eine unzulässige Doppelversicherung bedeuten würde, wollte man ihr auch den Schutz aus der gegenständlichen allgemeinen Haftpflichtversicherung zuerkennen. Ob dies in der Tat zuträfe, wenn auf die Minderjährige die in der Revision mit Nachdruck herausgestellte Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 AKHB anzuwenden wäre, die zu den mitversicherten Personen auch denjenigen zählt, der mit dem Willen des Halters mit dem Fahrzeug befördert wird, kann auf sich beruhen, denn im vorliegenden Fall trat das Schadensereignis in der BRD mit einem dort zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ein. Es gilt daher § 10 Z. 2 AKB, der neben anderen zwar den Fahrer, nicht aber den Fahrgast unter die Mitversicherten einreiht. Allerdings verficht die Beklagte auch im Revisionsverfahren die Auffassung, dass die Minderjährige bei der gegebenen Sachlage als Denker anzusehen sei; jedenfalls aber habe sie das Fahrzeug der H* benützt. In beiden Fällen würde die Ausschlussbestimmung des Punktes 21 Z. 1 lit. c EHVB 1963 wirksam werden und im ersteren Fall käme auch noch hinzu, dass die Minderjährige nach § 10 Z. 2 AKB miversicherte Person wäre. In Wirklichkeit war sie aber in der Ausgangslage des Unfalls weder Fahrer (Lenker) noch wurde von ihr der PKW der H* „benützt“. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass ein einmaliges Eingreifen in das im übrigen von jemand anderem bediente Lenkrad, um das Fahrzeug zu verreissen, nicht dessen Lenken bedeutet, man also durch eine derartige Handlung nicht schon zum Lenker wird, der ja nicht nur das Lenkrad zu betätigen, sondern beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges noch mancherlei andere Vorrichtungen zu bedienen hat (OGH VersR. 1965 S. 1111, VersR. 1966 S. 942 = ZVR. 1965 Nr. 267).Nach wie vor hält die Revisionswerberin daran fest, dass der Minderjährigen der Schutz der Kraftfahrzeughaft-Pflichtversicherung zugute komme und es daher eine unzulässige Doppelversicherung bedeuten würde, wollte man ihr auch den Schutz aus der gegenständlichen allgemeinen Haftpflichtversicherung zuerkennen. Ob dies in der Tat zuträfe, wenn auf die Minderjährige die in der Revision mit Nachdruck herausgestellte Bestimmung des Artikel eins, Absatz 2, AKHB anzuwenden wäre, die zu den mitversicherten Personen auch denjenigen zählt, der mit dem Willen des Halters mit dem Fahrzeug befördert wird, kann auf sich beruhen, denn im vorliegenden Fall trat das Schadensereignis in der BRD mit einem dort zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ein. Es gilt daher Paragraph 10, Ziffer 2, AKB, der neben anderen zwar den Fahrer, nicht aber den Fahrgast unter die Mitversicherten einreiht. Allerdings verficht die Beklagte auch im Revisionsverfahren die Auffassung, dass die Minderjährige bei der gegebenen Sachlage als Denker anzusehen sei; jedenfalls aber habe sie das Fahrzeug der H* benützt. In beiden Fällen würde die Ausschlussbestimmung des Punktes 21 Ziffer eins, Litera c, EHVB 1963 wirksam werden und im ersteren Fall käme auch noch hinzu, dass die Minderjährige nach Paragraph 10, Ziffer 2, AKB miversicherte Person wäre. In Wirklichkeit war sie aber in der Ausgangslage des Unfalls weder Fahrer (Lenker) noch wurde von ihr der PKW der H* „benützt“. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass ein einmaliges Eingreifen in das im übrigen von jemand anderem bediente Lenkrad, um das Fahrzeug zu verreissen, nicht dessen Lenken bedeutet, man also durch eine derartige Handlung nicht schon zum Lenker wird, der ja nicht nur das Lenkrad zu betätigen, sondern beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges noch mancherlei andere Vorrichtungen zu bedienen hat (OGH VersR. 1965 S. 1111, VersR. 1966 S. 942 = ZVR. 1965 Nr. 267).
Dies ist auch im Rechtsbereich der BRD die herrschende Auffassung (BGH VersR. 1956, S. 283), so dass W* auch dort nicht mitversicherter Fahrer im Sinne des § 10 Z. 2 lit. c AKB war. Aber auch von einem „Benützen“ des fraglichen PKW durch die Minderjährige im Sinne der vorzitierten Ausschlussbestimmung kann hier keine Rede sein. Gewiss mag im allgemeinen Sprachgebrauch etwa auch gesagt werden, man benütze einen bestimmten Eisenbahnzug, um von A nach B zu gelangen. Nur bezeichnet unter solchen Umständen das Benützen ein im wesentlichen passives Verhalten (der Passagier, der einmal den Zug bestiegen hat, erreicht ohne sein weiteres Zutun das Reiseziel), weshalb es schwer fällt, sich vorzustellen, welches spezifische Risiko dabei obwalten würde, so dass dem Versicherer daran gelegen sein könnte, ihm mit einer Ausschlussklausel zu begegnen. Beim „Benützen“ ist daher doch wohl an eine aktive Tätigkeit zu denken, wofür das Berufungsgericht als einleuchtendes Beispiel die Verwendung eines Kraftfahrzeuges als stehende Kraftquelle anführt. Ähnliches ist naturgemäss auch bei den in Punkt 21 Z. 1 lit. c EHVB 1963 erwähnten Luftfahrzeugen und Wasserkraftfahrzeugen vorstellbar, etwa wenn erstere zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft und letztere zu Fischereizwecken eingesetzt werden. Die Geringfügigkeit der jährlichen Versicherungsprämie von S 244,-- für sich allein reicht aber entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht hin, um von der Annahme ausgehen zu können, dass ein Schadensfall wie der gegenständliche von vornherein von hier vereinbarten Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollte.Dies ist auch im Rechtsbereich der BRD die herrschende Auffassung (BGH VersR. 1956, S. 283), so dass W* auch dort nicht mitversicherter Fahrer im Sinne des Paragraph 10, Ziffer 2, Litera c, AKB war. Aber auch von einem „Benützen“ des fraglichen PKW durch die Minderjährige im Sinne der vorzitierten Ausschlussbestimmung kann hier keine Rede sein. Gewiss mag im allgemeinen Sprachgebrauch etwa auch gesagt werden, man benütze einen bestimmten Eisenbahnzug, um von A nach B zu gelangen. Nur bezeichnet unter solchen Umständen das Benützen ein im wesentlichen passives Verhalten (der Passagier, der einmal den Zug bestiegen hat, erreicht ohne sein weiteres Zutun das Reiseziel), weshalb es schwer fällt, sich vorzustellen, welches spezifische Risiko dabei obwalten würde, so dass dem Versicherer daran gelegen sein könnte, ihm mit einer Ausschlussklausel zu begegnen. Beim „Benützen“ ist daher doch wohl an eine aktive Tätigkeit zu denken, wofür das Berufungsgericht als einleuchtendes Beispiel die Verwendung eines Kraftfahrzeuges als stehende Kraftquelle anführt. Ähnliches ist naturgemäss auch bei den in Punkt 21 Ziffer eins, Litera c, EHVB 1963 erwähnten Luftfahrzeugen und Wasserkraftfahrzeugen vorstellbar, etwa wenn erstere zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft und letztere zu Fischereizwecken eingesetzt werden. Die Geringfügigkeit der jährlichen Versicherungsprämie von S 244,-- für sich allein reicht aber entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht hin, um von der Annahme ausgehen zu können, dass ein Schadensfall wie der gegenständliche von vornherein von hier vereinbarten Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollte.
Da sich sohin die Rechtsrüge als unberechtigt erwies, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.