Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt darin die Auffassung, das Rekursgericht habe das Vorliegen des vom Erstgericht angenommenen Zurückweisungsgrundes der materiellen Rechtskraft des (den ersten Sicherungsantrag abweisenden) Beschlusses vom 25. 3. 1999 im Hinblick darauf, daß der gegenständliche zweite Sicherungsantrag mit dem ersten identisch sei (sowohl der behauptete Anspruch als auch der Gefährdungstatbestand seien gleich) zu Unrecht verneint.
Der Vorwurf der gegenständliche zweite Sicherungsantrag sei mit dem ersten identisch, übergeht, daß die Klägerin im zweiten Antrag weitere Gefährdungshandlungen behauptet hat. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Vorbringen, der Beklagte habe mit einem Klein-LKW "so gut wie das ganze Inventar entfernt", wurde zwar auch schon in der Klage erstattet. Dennoch ist die Behauptung des Rekursgerichtes zutreffend: Erst im zweiten Antrag wurde von der Klägerin vorgebracht, ihr Herausgabeanspruch sei auch dadurch besonders gefährdet, daß zu befürchten sei, der hoffnungslos überschuldete Beklagte werde die Einrichtungsgegenstände verkaufen und den daraus erzielten Geldbetrag ins Ausland verbringen, um ihn in Österreich der drohenden Exekution zu entziehen.
Damit wird von der Beklagten ein neuer nicht von vornherein unerheblicher Gefährdungstatbestand behauptet, weshalb die Frage, ob die Rechtskraft von Beschlüssen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Bescheinigung abgewiesen wurde, einem neuerlichen Antrag schon dann nicht entgegensteht, wenn dem neuen Antrag die ursprünglich fehlenden oder neue Bescheinigungsmittel angeschlossen werden, auf sich beruhen kann. Diese vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 406/56 (RIS-Justiz RS0005790) vertretene Meinung (vgl EFSlg 52.428; iglS auch Heller-Berger-Stix4 III 2831) ist ua von Konecny (in ÖBA 1988, 1191) kritisiert worden. Auch Fasching (in Komm III, 698) und König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 297) vertreten die Meinung, daß allein das Geltendmachen neuer Bescheinigungsmittel einen neuen Antrag nicht zulässig mache, weil dem die Rechtskraft der Abweisung entgegenstehe. Alle Genannten räumen aber ein, daß bei neuem Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt die Rechtskraft kein Hindernis bildet. Auch Kieninger, (Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen, 115) vertritt die Ansicht, daß ein mangels Gefährdung abgewiesener Verfügungsantrag wiederholt werden kann, wenn inzwischen die Gefährdung eintrat.Damit wird von der Beklagten ein neuer nicht von vornherein unerheblicher Gefährdungstatbestand behauptet, weshalb die Frage, ob die Rechtskraft von Beschlüssen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Bescheinigung abgewiesen wurde, einem neuerlichen Antrag schon dann nicht entgegensteht, wenn dem neuen Antrag die ursprünglich fehlenden oder neue Bescheinigungsmittel angeschlossen werden, auf sich beruhen kann. Diese vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 406/56 (RIS-Justiz RS0005790) vertretene Meinung vergleiche EFSlg 52.428; iglS auch Heller-Berger-Stix4 römisch drei 2831) ist ua von Konecny (in ÖBA 1988, 1191) kritisiert worden. Auch Fasching (in Komm römisch drei, 698) und König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 297) vertreten die Meinung, daß allein das Geltendmachen neuer Bescheinigungsmittel einen neuen Antrag nicht zulässig mache, weil dem die Rechtskraft der Abweisung entgegenstehe. Alle Genannten räumen aber ein, daß bei neuem Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt die Rechtskraft kein Hindernis bildet. Auch Kieninger, (Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen, 115) vertritt die Ansicht, daß ein mangels Gefährdung abgewiesener Verfügungsantrag wiederholt werden kann, wenn inzwischen die Gefährdung eintrat.
Der Auffassung, daß ein neuer Antrag bei Geltendmachung eines neuen Anspruchs- und Gefährdungssachverhalts zulässig sei, ist jedenfalls beizupflichten. Dem widerspricht der Revisionsrekurswerber, in dem er sich ja auf die zitierten Lehrmeinungen beruft, damit nicht. Da von der Klägerin aber, wie ausgeführt, ein neu hinzugetretener Umstand, der die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gefährde, behauptet wird, war die Entscheidung des Rekursgerichtes - ohne daß auf den dargestellten Meinungsstreit weiter eingegangen werden muß - zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber sei allerdings noch darauf hingewiesen, daß das weitere Argument des Rekursgerichtes, die Klägerin habe den gegenständlichen zweiten Sicherungsantrag auch zur Sicherung ihres Eventualbegehrens gestellt, nicht durchschlägt: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe die Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0004891), ist ein Eventualbegehren nur insoweit sicherungsfähig, als Haupt- und Eventualbegehren einander nicht ausschließen. Ein Herausgabeanspruch und ein - wie im vorliegenden Fall - eventualiter geltend gemachter Geldersatzanspruch schließen jedoch einander aus (5 Ob 2322/96y).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses auf § 402 Abs 2, § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.