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Entscheidung 7 Ob 199/16i×

Entscheidung 7 Ob 199/16i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob199/16i

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners C* B*, geboren am * 1994, *, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Bewohnervertreterin Mag. B* F*), *, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Sachwalterin P* B*, Einrichtungsleiter Prim. Univ.-Prof. Dr. W* O*, infolge des Revisionsrekurses des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2016, GZ 42 R 162/16h-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 25. Februar 2016, GZ 2 HA 1/15s-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die nachträgliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach Paragraph 19 a, HeimAufG gilt nicht das Sonderrecht des Heimaufenthaltsgesetzes, sondern das allgemeine Außerstreitverfahren. Der Einrichtungsleiter hat demnach gemäß Paragraphen 16, 11, Absatz 3, HeimAufG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung (7 Ob 101/13y, 7 Ob 139/14p; Zierl/Wallner/Zeinhofer, Heimrecht I³, 229 [Anm zu Paragraph 19 a, HeimAufG]).

Die Zustellung des Revisionsrekurses des Bewohners wurde an den Einrichtungsleiter ohne Rückschein verfügt, sodass nach der Aktenlage nicht feststeht, ob und bejahendenfalls wann dieser dem Einrichtungsleiter wirksam zugestellt wurde und ob eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war.

Das Erstgericht hat daher geeignete Erhebungen durchzuführen, damit die Wirksamkeit der Zustellung des Revisionsrekurses an den Einrichtungsleiter und der Ablauf der damit ausgelösten Frist zur Erhebung einer Revisionsrekursbeantwortung durch diesen beurteilt werden kann.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E117160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E117160

Im RIS seit

17.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20161109_OGH0002_0070OB00199_16I0000_000

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