Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners C* B*, geboren am * 1994, *, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Bewohnervertreterin Mag. B* F*), *, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Sachwalterin P* B*, Einrichtungsleiter Prim. Univ.-Prof. Dr. W* O*, infolge des Revisionsrekurses des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2016, GZ 42 R 162/16h-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 25. Februar 2016, GZ 2 HA 1/15s-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die nachträgliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach § 19a HeimAufG gilt nicht das Sonderrecht des Heimaufenthaltsgesetzes, sondern das allgemeine Außerstreitverfahren. Der Einrichtungsleiter hat demnach gemäß §§ 16, 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 48 Abs 1 AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung (7 Ob 101/13y, 7 Ob 139/14p; Zierl/Wallner/Zeinhofer, Heimrecht I³, 229 [Anm zu § 19a HeimAufG]).Für die nachträgliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach Paragraph 19 a, HeimAufG gilt nicht das Sonderrecht des Heimaufenthaltsgesetzes, sondern das allgemeine Außerstreitverfahren. Der Einrichtungsleiter hat demnach gemäß Paragraphen 16, 11, Absatz 3, HeimAufG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung (7 Ob 101/13y, 7 Ob 139/14p; Zierl/Wallner/Zeinhofer, Heimrecht I³, 229 [Anm zu Paragraph 19 a, HeimAufG]).
Die Zustellung des Revisionsrekurses des Bewohners wurde an den Einrichtungsleiter ohne Rückschein verfügt, sodass nach der Aktenlage nicht feststeht, ob und bejahendenfalls wann dieser dem Einrichtungsleiter wirksam zugestellt wurde und ob eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war.
Das Erstgericht hat daher geeignete Erhebungen durchzuführen, damit die Wirksamkeit der Zustellung des Revisionsrekurses an den Einrichtungsleiter und der Ablauf der damit ausgelösten Frist zur Erhebung einer Revisionsrekursbeantwortung durch diesen beurteilt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:E117160
Dokumentnummer
JJT_20161109_OGH0002_0070OB00199_16I0000_000