Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Haushaltsversicherung, der die ABH 1989 und die EHVB 1986 zugrundeliegen. Art 15.4.3 ABH lautet:Zwischen den Streitteilen besteht eine Haushaltsversicherung, der die ABH 1989 und die EHVB 1986 zugrundeliegen. Artikel 15 Punkt 4 Punkt 3, ABH lautet:
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen, wird keine Leistung erbracht.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrgesetzes (BGBl Nr 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält Art 7.5 EHVB 1986.Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält Artikel 7 Punkt 5, EHVB 1986.
Der mitversicherte Sohn des Klägers verursachte am 31.7.1993 im Gemeindegebiet von Latisana in der italienischen Provinz Udine einen Verkehrsunfall, bei dem er mit dem von ihm gelenkten Motorfahrrad ins Schleudern geriet und in der Folge mit einem LKW zusammenstieß. Bei diesem Unfall wurde der als Beifahrer auf dem Motorfahrrad beförderte Johannes M***** verletzt. Dieser erhebt nunmehr Schadenersatzansprüche gegen den Sohn des Klägers. Das Motorfahrrad hat 49 cm3 Hubraum und war nur für eine Person zugelassen. Es trug zum Zeitpunkt des Unfalles - den geltenden italienischen Bestimmungen entsprechend - kein behördliches Kennzeichen. Der Kläger hatte für dieses Motorfahrrad zwar bei einer italienischen Versicherung eine freiwillige Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eine Leistung für den gegenständlichen Unfall lehnte das italienische Versicherungsunternehmen jedoch mit der Begründung ab, daß sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzansprüche mitbeförderter Personen beziehe.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte die Schadenersatzansprüche Johannes M*****s gegen den Sohn des Klägers aus dem vorgenannten Unfall zu decken habe. Das Motorfahrrad habe nach seiner Bauart, Ausrüstung und Verwendung in Italien kein behördliches Kennzeichen tragen müssen und habe ein solches auch tatsächlich nicht getragen. Für die Frage, ob das Motorfahrrad ein Kennzeichen tragen hätte müssen, seien die italienischen Vorschriften maßgebend. Sofern Zweifel an der Auslegung der ABH bestünden, sei eine undeutliche Äußerung zum Nachteil der Beklagten auszulegen, die sich dieser Vertragsbestimmungen bedient habe. Die für das Motorfahrrad in Italien tatsächlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung sei nicht obligatorisch gewesen und habe Ansprüche des verletzten Beifahrers nicht umfaßt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den Bestimmungen des KFG sei ein Motorfahrrad mit 49 m3 ein Kraftfahrzeug, das - bei der Verwendung in Österreich - ein behördliches Kennzeichen tragen müsse. Auch sei eine Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug obligatorisch gewesen, sodaß gegenüber dem italienischen Haftpflichtversicherer ein Deckungsanspruch bestanden habe. Nach den vereinbarten AGB habe die Beklagte Versicherungsschutz nur insoweit zu gewähren, als nicht anderweitig Versicherungsschutz bestehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das vom Sohn des Klägers gelenkte Motorfahrrad sei ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 2 Z 14 KFG. Der Haftungsausschluß in Art 15.4.3. ABH beziehe sich auf das Halten oder Verwenden von Kraftfahrzeugen an sich. Der Beisatz, "... die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen", beziehe sich lediglich auf die dort genannten Anhänger, nicht aber auch auf die ebenso angeführten Kraftfahrzeuge. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen seien der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung sowie der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung stehe, zu berücksichtigen. Das einem Kraftfahrzeug innewohnende Versicherungsrisiko sei demnach ohne weitere Einschränkung ausgeschlossen worden. Das Versicherungsrisiko von Anhängern sei dagegen nur dann dem der Kraftfahrzeuge gleichzuhalten, wenn es sich um solche handle, die zum Verkehr zugelassen seien und der Kennzeichenpflicht unterlägen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das vom Sohn des Klägers gelenkte Motorfahrrad sei ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 14, KFG. Der Haftungsausschluß in Artikel 15 Punkt 4 Punkt 3, ABH beziehe sich auf das Halten oder Verwenden von Kraftfahrzeugen an sich. Der Beisatz, "... die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen", beziehe sich lediglich auf die dort genannten Anhänger, nicht aber auch auf die ebenso angeführten Kraftfahrzeuge. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen seien der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung sowie der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung stehe, zu berücksichtigen. Das einem Kraftfahrzeug innewohnende Versicherungsrisiko sei demnach ohne weitere Einschränkung ausgeschlossen worden. Das Versicherungsrisiko von Anhängern sei dagegen nur dann dem der Kraftfahrzeuge gleichzuhalten, wenn es sich um solche handle, die zum Verkehr zugelassen seien und der Kennzeichenpflicht unterlägen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Nach der erkennbaren Absicht der Parteien könne die Ansicht des Erstgerichts, wonach sich der Beisatz ".... die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen" lediglich auf Anhänger, nicht aber auch auf Kraftfahrzeuge beziehe, nicht gefolgt werden. Diese Absicht der Parteien ergebe sich zudem daraus, daß nicht einmal die Beklagte einen generellen Haftungsausschluß für die Verwendung von Kraftfahrzeugen behauptet habe.
Zu fragen sei aber, ob der Haftungsausschluß für kennzeichenpflichtige Kraftfahrzeuge so zu verstehen sei, daß das "Tragenmüssen" nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, oder ob die Kennzeichenpflicht nach dem Recht jenes Ortes zu beurteilen sei, an welchem das Kraftfahrzeug verwendet werde. Aus der Bestimmung, daß die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinn des österreichischen Kraftfahrgesetzes auszulegen seien, ergebe sich klar und eindeutig, was unter Kraftfahrzeug, Anhänger und behördlichem Kennzeichen zu verstehen sei. Da die Versicherungsbedingungen eine gleichlautende Auslegungsregel für das "Tragenmüssen" von Kennzeichen, also die Kennzeichenpflicht, nicht enthielten, sei die entsprechende Vertragsbestimmung e contrario ihrem Wortlaut nach nur so zu verstehen, daß die Kennzeichenpflicht nicht jedenfalls nach dem österreichischen KFG zu beurteilen sei. Wäre die generelle Anwendung des österreichischen KFG für die Beurteilung der Kennzeichenpflicht beabsichtigt gewesen, hätte das deutlicher gesagt werden können. Der Wortlaut des Haftungsausschlusses spreche bereits für die Absicht der Parteien, die Frage der Kennzeichenpflicht nicht ausschließlich nach österreichischem Recht, sondern nach dem am jeweiligen Verwendungsort eines Fahrzeuges geltenden Recht zu definieren.
Der Anwendung der Unklarheitenregel bedürfe es somit nicht. Selbst wenn aber die strittige Bestimmung mehrdeutig wäre, würde gemäß § 915 ABGB jede Unklarheit zu Lasten der Beklagten gehen. Jedenfalls nach § 915 ABGB wäre dann der Haftungsausschluß auf solche Kraftfahrzeuge zu beschränken, die auch am Ort ihrer Verwendung ein Kennzeichen tragen müßten.Der Anwendung der Unklarheitenregel bedürfe es somit nicht. Selbst wenn aber die strittige Bestimmung mehrdeutig wäre, würde gemäß Paragraph 915, ABGB jede Unklarheit zu Lasten der Beklagten gehen. Jedenfalls nach Paragraph 915, ABGB wäre dann der Haftungsausschluß auf solche Kraftfahrzeuge zu beschränken, die auch am Ort ihrer Verwendung ein Kennzeichen tragen müßten.
Ein Haftungsausschluß aus dem Grund, daß der italienische Haftpflichtversicherer eine Leistung zu erbringen habe, sei nicht gegeben, weil Schadenersatzansprüche mitbeförderter Personen in diesem Versicherungsvertrag ausgeschlossen gewesen seien.
Die Revision der Beklagten ist berechtigt.