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Entscheidung 7 Ob 2/11m×

Entscheidung 7 Ob 2/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079993 Rechtssatz 21.03.1974Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun.
RS0080025 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistun …
RS0080381 Rechtssatz 16.06.1965Zivilrecht
Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages, wobei dessen Einlangen bei der Bank des Schuldners maßgebend ist.
RS0080596 Rechtssatz 04.09.1963Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer ist dafür beweispflichtig, dass ein Schadensereignis in die Versicherungszeit fällt, dass mithin der Vertrag abgeschlossen und die Erstprämie bezahlt ist. In den Rahmen dieser Beweispflicht fällt auch der Beweis der Rechtzeitigkeit d …
RS0081253 Rechtssatz 18.01.1995Zivilrecht
Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf § 6 Abs 3 2. Satz VersVG idF BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.
RS0086335 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Nach § 6 Abs 3 VersVG in der Fassung der VersVG-Nov 1994 steht dem Versicherungsnehmer auch bei "schlicht vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen" der Kausalitätsgegenbeweis offen.
RS0109766 Rechtssatz 10.03.1998Zivilrecht
Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungs …
RS0116979 Rechtssatz 08.07.2002Zivilrecht
Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 2 …