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Entscheidung 7 Ob 2/21a×

Entscheidung 7 Ob 2/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2/21a

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** S*****, vertreten durch Mag. Julian Korisek MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** SE *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2020, GZ 1 R 54/20t-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. Jänner 2020, GZ 20 C 213/19y-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Berufungsgericht sprach über Abänderungsantrag des Klägers nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der „Unverzüglichkeit“ (im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG) für die im Konkreten zu beurteilende zeitliche Dimension ab Kenntnis vom Versicherungsfall. Diese Beurteilung in einem Verfahren, dem ein seit Jahren abgelaufener Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrundeliege, habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

[2] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[3]                  1. Die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die beanstandete Datumsangabe („27. 09. 2019“ statt richtig „27. 09. 2018“) beruhte auf einem offenkundigen Schreibfehler, den das Berufungsgericht inzwischen berichtigt hat.

[4] 2. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y). Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete vergleiche 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (16. 11. bis „Anfang“ Dezember) bereits verneint (7 Ob 48/80 = VersE 994). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die hier erst nach rund einem Monat erfolgte Schadensmeldung nicht mehr als unverzüglich zu werten ist, hält sich demnach im Rahmen vorliegender Rechtsprechung.

[5]                  3.1. Der Kläger zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.

[6] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E131556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00002.21A.0324.000

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210324_OGH0002_0070OB00002_21A0000_000