[1] Das Berufungsgericht sprach über Abänderungsantrag des Klägers nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der „Unverzüglichkeit“ (im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG) für die im Konkreten zu beurteilende zeitliche Dimension ab Kenntnis vom Versicherungsfall. Diese Beurteilung in einem Verfahren, dem ein seit Jahren abgelaufener Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrundeliege, habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung. [1] Das Berufungsgericht sprach über Abänderungsantrag des Klägers nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der „Unverzüglichkeit“ (im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG) für die im Konkreten zu beurteilende zeitliche Dimension ab Kenntnis vom Versicherungsfall. Diese Beurteilung in einem Verfahren, dem ein seit Jahren abgelaufener Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrundeliege, habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
[2] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): [2] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[3] 1. Die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die beanstandete Datumsangabe („27. 09. 2019“ statt richtig „27. 09. 2018“) beruhte auf einem offenkundigen Schreibfehler, den das Berufungsgericht inzwischen berichtigt hat.
[4] 2. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y). Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete (vgl 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (16. 11. bis „Anfang“ Dezember) bereits verneint (7 Ob 48/80 = VersE 994). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die hier erst nach rund einem Monat erfolgte Schadensmeldung nicht mehr als unverzüglich zu werten ist, hält sich demnach im Rahmen vorliegender Rechtsprechung. [4] 2. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt (7 Ob 206/19y). Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete vergleiche 7 Ob 250/01t), hat er diese Voraussetzung im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (16. 11. bis „Anfang“ Dezember) bereits verneint (7 Ob 48/80 = VersE 994). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die hier erst nach rund einem Monat erfolgte Schadensmeldung nicht mehr als unverzüglich zu werten ist, hält sich demnach im Rahmen vorliegender Rechtsprechung.
[5] 3.1. Der Kläger zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
[6] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [6] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.