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Entscheidung 7 Ob 2/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2/23d

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers O* F*, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2022, GZ 16 Nc 26/22b-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Das Landesgericht Krems an der Donau wies mit Beschluss vom 8. 4. 2022 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d und Litera c, Ziffer 2 bis 5 ZPO zur Einbringung einer Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklage betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren dieses Landesgerichts, AZ 3 Cg 47/16y, ab. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 21. 7. 2022, AZ 15 R 109/22t, dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2]           Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Eingabe vom 26. 8. 2022 die Mitglieder des Rekurssenats als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurück. Die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unanfechtbare Entscheidung sei dem Antragsteller wirksam zugestellt worden; nach Rechtskraft der Sachentscheidung sei jedoch eine Ablehnung ausgeschlossen.

[4] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.

[5] Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]).

[6]           Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E137476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00002.23D.0125.000

Im RIS seit

06.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230125_OGH0002_0070OB00002_23D0000_000