[13] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
[14] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich aus dem Inhalt der Revision eindeutig ergibt, dass der Kläger ausschließlich den nicht rechtskräftigen Teil der Klageabweisung bekämpft.
[15] 2. Gemäß § 267 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien. 2. Gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien.
[16] In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurteilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei (§ 267 Abs 2 ZPO). In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurteilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei (Paragraph 267, Absatz 2, ZPO).
[17] 2.1. Das Gericht darf einen im Sinn des § 267 ZPO zugestandenen Sachverhalt nicht weiter prüfen. Beweis darf nur über bestrittene Tatsachen erhoben werden (RS0040110 [T1]). Das gerichtliche Geständnis bindet daher (grundsätzlich) das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (RS0039949). Allerdings bindet insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht (RS0040085), soll doch das Gericht nicht gezwungen werden, sehenden Auges auf amtsbekannt unwahrer Grundlage zu urteilen (6 Ob 313/97s; 1 Ob 80/17x ua). 2.1. Das Gericht darf einen im Sinn des Paragraph 267, ZPO zugestandenen Sachverhalt nicht weiter prüfen. Beweis darf nur über bestrittene Tatsachen erhoben werden (RS0040110 [T1]). Das gerichtliche Geständnis bindet daher (grundsätzlich) das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (RS0039949). Allerdings bindet insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht (RS0040085), soll doch das Gericht nicht gezwungen werden, sehenden Auges auf amtsbekannt unwahrer Grundlage zu urteilen (6 Ob 313/97s; 1 Ob 80/17x ua).
[18] 2.2. Die Frage, ob § 267 ZPO zu Recht angewendet wurde oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078); sie kann daher mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden (RS0040078 [T1, T5]). 2.2. Die Frage, ob Paragraph 267, ZPO zu Recht angewendet wurde oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078); sie kann daher mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden (RS0040078 [T1, T5]).
[19] 2.3. Wendet das Gericht § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, sondern ist diese Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird daher durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst. Bei einer bloßen Negativfeststellung liegt kein solcher Widerspruch vor: Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schließt nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang. Eine Negativfeststellung ist daher bei Vorliegen eines Geständnisses unbeachtlich (grundlegend 17 Ob 19/11k; vgl RS0040118 [T2]; RS0039949 [T6]; RS0040119 [T6]). 2.3. Wendet das Gericht Paragraph 267, ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, sondern ist diese Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird daher durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst. Bei einer bloßen Negativfeststellung liegt kein solcher Widerspruch vor: Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schließt nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang. Eine Negativfeststellung ist daher bei Vorliegen eines Geständnisses unbeachtlich (grundlegend 17 Ob 19/11k; vergleiche RS0040118 [T2]; RS0039949 [T6]; RS0040119 [T6]).
[20] 2.4. Die abstrakten Rechtsausführungen des Berufungsgerichts decken sich mit der dargestellten Rechtsprechung. Die von der Revision vorgenommene Differenzierung zwischen „Geständnis“ und „Außerstreitstellung“ ist hingegen nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Begriff „Außerstreitstellung“ im Sinn von „Geständnis“ verwendet (idS etwa auch Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 267 ZPO Rz 1). 2.4. Die abstrakten Rechtsausführungen des Berufungsgerichts decken sich mit der dargestellten Rechtsprechung. Die von der Revision vorgenommene Differenzierung zwischen „Geständnis“ und „Außerstreitstellung“ ist hingegen nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Begriff „Außerstreitstellung“ im Sinn von „Geständnis“ verwendet (idS etwa auch Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 267, ZPO Rz 1).
[21] 2.5. Allerdings hat der Kläger entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts den Sachverhalt, wonach er im Vorfallszeitpunkt aggressiv war und in äußerst aggressivem Zustand die Türe öffnete, nur insoweit „zugestanden“ als das dortige Berufungsgericht von fahrlässigem Verhalten ausging; auch hat er nicht zugestanden, dass er wahrnahm, dass drei Personen nach oben gingen und ihm bekannt war, dass diese dabei an der Garagentüre vorbeigehen müssen. Der Kläger brachte nämlich im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert vor, dass der Umstand, wonach er die Türe ruckartig, in äußerst aggressivem Zustand und in Kenntnis, dass sich hinter der Türe Personen befinden, öffnete, rechtlich als Eventualvorsatz gewertet werden könnte. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger den vom Berufungsgericht angeführten Sachverhalt gerade nicht dahin zugestehen wollte, dass damit die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 7.2. AHVB 2009 außer Streit gestellt wären. 2.5. Allerdings hat der Kläger entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts den Sachverhalt, wonach er im Vorfallszeitpunkt aggressiv war und in äußerst aggressivem Zustand die Türe öffnete, nur insoweit „zugestanden“ als das dortige Berufungsgericht von fahrlässigem Verhalten ausging; auch hat er nicht zugestanden, dass er wahrnahm, dass drei Personen nach oben gingen und ihm bekannt war, dass diese dabei an der Garagentüre vorbeigehen müssen. Der Kläger brachte nämlich im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert vor, dass der Umstand, wonach er die Türe ruckartig, in äußerst aggressivem Zustand und in Kenntnis, dass sich hinter der Türe Personen befinden, öffnete, rechtlich als Eventualvorsatz gewertet werden könnte. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger den vom Berufungsgericht angeführten Sachverhalt gerade nicht dahin zugestehen wollte, dass damit die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Artikel 7 Punkt 2, AHVB 2009 außer Streit gestellt wären.
[22] Gemäß § 266 Abs 2 ZPO hat das Gericht durch sorgfältige Erwägung aller Umstände zu beurteilen, inwiefern ein Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird. Hier hat der Beklagte sein Geständnis mit der dezidierten Einschränkung abgegeben, dass daraus (bloß) der rechtliche Schluss fahrlässiger Begehung gezogen werde. Unabhängig von der Frage, ob das Geständnis damit überhaupt wirksam abgegeben wurde, sollte es das jedenfalls nicht für die vom Berufungsgericht gezogene Rechtsfolge gelten und war daher zumindest insofern unwirksam. Gemäß Paragraph 266, Absatz 2, ZPO hat das Gericht durch sorgfältige Erwägung aller Umstände zu beurteilen, inwiefern ein Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird. Hier hat der Beklagte sein Geständnis mit der dezidierten Einschränkung abgegeben, dass daraus (bloß) der rechtliche Schluss fahrlässiger Begehung gezogen werde. Unabhängig von der Frage, ob das Geständnis damit überhaupt wirksam abgegeben wurde, sollte es das jedenfalls nicht für die vom Berufungsgericht gezogene Rechtsfolge gelten und war daher zumindest insofern unwirksam.
[23] 2.6. Es bliebe daher bei folgenden Feststellungen des Erstgerichts:
„Der Kläger öffnete die Brandschutztüre in der Absicht, seiner Gattin und dem Ehepaar beim Hinauftragen der Lebensmittel zu helfen. Unmittelbar bevor der Kläger die Türe mit seiner Schulter aufdrückte und bis zu deren Aufprall am Körper der Geschädigten, konnte er nicht wahrnehmen, ob und wer sich hinter der Türe befand. Dass der Kläger zum Vorfallszeitpunkt aggressiv war bzw in äußerst aggressivem Zustand die Türe öffnete, ist nicht feststellbar.“
[24] Diese Feststellungen bekämpfte die Beklagte in ihrer Berufung jedoch mit Beweisrüge. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge allerdings aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelt. Dies hat die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Konsequenz.
[25] 3. Die Klageabweisung könnte entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts und ohne Behandlung der Beweisrüge in der Berufung (vgl oben Punkt 2.6. der Entscheidung) vorgenommen werden: 3. Die Klageabweisung könnte entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts und ohne Behandlung der Beweisrüge in der Berufung vergleiche oben Punkt 2.6. der Entscheidung) vorgenommen werden:
[26] 3.1. In Abschnitt II Art 12 ABH 2012 wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass in der hier vorliegenden Privathaftpflichtversicherung der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird (7 Ob 172/24f mwN). Diesen Beweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (vgl RS0043563). 3.1. In Abschnitt römisch zwei Artikel 12, ABH 2012 wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass in der hier vorliegenden Privathaftpflichtversicherung der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird (7 Ob 172/24f mwN). Diesen Beweis hat der Versicherungsnehmer zu führen vergleiche RS0043563).
[27] 3.1.1. Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RS0081276). Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RS0081070). Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zu Grunde (RS0081081).
[28] 3.1.2. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten (aber von der Beklagten bekämpften) Sachverhalt verwirklichte sich im vorliegenden Fall eine Gefahr des täglichen Lebens. Der Kläger stieß zwar die Tür aggressiv – die Negativfeststellung geht aufgrund der Beweislast zu seinen Lasten – und mit voller Wucht auf. Er tat dies allerdings, um seiner Gattin und dem Ehepaar zu helfen und ohne wahrzunehmen, ob und gegebenenfalls wer sich hinter der Tür befand. Die Verletzung der Geschädigten beruht daher nicht auf einer ungewöhnlich gefährlichen Tätigkeit des Klägers, sondern auf einer bloßen Sorglosigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger alkoholisiert war, schuf er doch auch dadurch keine außergewöhnliche Gefahrenlage. Vielmehr setzte der Kläger ein Verhalten, das nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers typischerweise vom Schutz einer Privathaftpflichtversicherung erfasst ist, zumal deren Deckungsumfang auch grob fahrlässig verursachte Schäden umfasst.
[29] 3.2. Gemäß § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031). 3.2. Gemäß Paragraph 152, VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
[30] 3.2.1. Art 7.2 AHVB schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. 3.2.1. Artikel 7 Punkt 2, AHVB schließt parallel zu Paragraph 152, VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat.
[31] 3.2.2. Dem Vorsatz wird in Art 7.2.1 AHVB die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Dabei braucht sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers nur auf das Zuwiderhandeln, im Gegensatz zu § 152 VersVG aber nicht auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadenfolgen zu erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken (RS0081721; Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler [2025] § 152 VersVG Rz 11; Hörlsberger in Schauer, VersVG § 152 Rz 16; Maitz, AHVB/EHVB Art 7 AHVB 119 f). 3.2.2. Dem Vorsatz wird in Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, AHVB die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. Dabei braucht sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers nur auf das Zuwiderhandeln, im Gegensatz zu Paragraph 152, VersVG aber nicht auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadenfolgen zu erstrecken. Selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken (RS0081721; Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler [2025] Paragraph 152, VersVG Rz 11; Hörlsberger in Schauer, VersVG Paragraph 152, Rz 16; Maitz, AHVB/EHVB Artikel 7, AHVB 119 f).
[32] 3.2.3. Dass der Kläger den Versicherungsfall nicht vorsätzlich (§ 152 VersVG) herbeigeführt hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der (vorsatznahe) Risikoausschluss des Art 7.2.1 AHVB 2009 greift ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten (aber von der Beklagten bekämpften) Sachverhalt nicht ein, weil hier allein das bewusste – wenn auch wuchtige – Aufstoßen einer Türe kein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine Verhaltenspflicht darstellt. Im Übrigen wird auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne Weiteres davon ausgehen, dass Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn jemand eine andere Person dadurch verletzt, dass er eine Türe mit voller Wucht aufstößt, ohne wahrzunehmen, ob und gegebenenfalls wer sich dahinter befindet. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Konzept der Haftpflichtversicherung, das Versicherungsschutz selbst für grob fahrlässig verursachte Schäden vorsieht. 3.2.3. Dass der Kläger den Versicherungsfall nicht vorsätzlich (Paragraph 152, VersVG) herbeigeführt hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der (vorsatznahe) Risikoausschluss des Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, AHVB 2009 greift ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten (aber von der Beklagten bekämpften) Sachverhalt nicht ein, weil hier allein das bewusste – wenn auch wuchtige – Aufstoßen einer Türe kein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine Verhaltenspflicht darstellt. Im Übrigen wird auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne Weiteres davon ausgehen, dass Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn jemand eine andere Person dadurch verletzt, dass er eine Türe mit voller Wucht aufstößt, ohne wahrzunehmen, ob und gegebenenfalls wer sich dahinter befindet. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Konzept der Haftpflichtversicherung, das Versicherungsschutz selbst für grob fahrlässig verursachte Schäden vorsieht.
[33] 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher nicht schon auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts und ohne Behandlung der Beweisrüge in der Berufung die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt werden. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beweisrüge der Beklagten zurückzuverweisen.
[34] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.