Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin bekämpft gar nicht mehr die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalles nicht mehr Halter des Wagens gewesen sei. Sie führt jedoch aus, der Beklagte hafte schon nach den Bestimmungen des ABGB. Er habe G. den Wagen überlassen und nichts getan, um die unbefugte Benützung des Wagens zu verhindern, sich vielmehr mit dem bloßen Verbot begnügt. Die Klägerin meint damit offenbar, daß der Wagen wegen des Fehlens ihrer Deckungspflicht gemäß § 55 (6) KfG. nicht benützt werden durfte. Zweifellos hat der Beklagte nicht das Erforderliche getan, um eine Verletzung dieser Bestimmung zu verhindern, vielmehr hat er sie durch sein Verhalten ermöglicht, umsomehr, als er selbst nicht behaupten kann, G. darauf hingewiesen zu haben, daß das Versicherungsverhältnis krank war. Verfehlt ist jedoch die Annahme, daß er deshalb den Unfall verschuldet und gegenüber dem Verletzten und dem Sozialversicherungsträger ersatzpflichtig geworden wäre. Denn § 55 (6) KfG. dient nicht der Verhinderung von Verkehrsunfällen. Der vorliegende Unfall hätte sich genauso ereignet, wenn der Beklagte rechtzeitig die Prämie gezahlt hätte. Durch diese Bestimmung soll vielmehr gewährleistet werden, daß die Deckungspflicht des Haffpflichtversicherers im Schadensfall gegeben ist. Eine Verursachung im Rechtssinn liegt aber bei Übertretung einer Schutznorm nur vor, wenn gerade der Schaden entstanden ist, dessen Eintritt die übertretene Vorschrift verhindern soll (Entscheidungen EvBl. 1960 Nr. 127, ZVR. 1961 Nr. 72, 75 u. a.). Nun haben die Beschädigten von der Klägerin Ersatz erhalten. Es stand ihnen aus dem Verhalten des Beklagten kein Ersatzanspruch zu.Die Klägerin bekämpft gar nicht mehr die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalles nicht mehr Halter des Wagens gewesen sei. Sie führt jedoch aus, der Beklagte hafte schon nach den Bestimmungen des ABGB. Er habe G. den Wagen überlassen und nichts getan, um die unbefugte Benützung des Wagens zu verhindern, sich vielmehr mit dem bloßen Verbot begnügt. Die Klägerin meint damit offenbar, daß der Wagen wegen des Fehlens ihrer Deckungspflicht gemäß Paragraph 55, (6) KfG. nicht benützt werden durfte. Zweifellos hat der Beklagte nicht das Erforderliche getan, um eine Verletzung dieser Bestimmung zu verhindern, vielmehr hat er sie durch sein Verhalten ermöglicht, umsomehr, als er selbst nicht behaupten kann, G. darauf hingewiesen zu haben, daß das Versicherungsverhältnis krank war. Verfehlt ist jedoch die Annahme, daß er deshalb den Unfall verschuldet und gegenüber dem Verletzten und dem Sozialversicherungsträger ersatzpflichtig geworden wäre. Denn Paragraph 55, (6) KfG. dient nicht der Verhinderung von Verkehrsunfällen. Der vorliegende Unfall hätte sich genauso ereignet, wenn der Beklagte rechtzeitig die Prämie gezahlt hätte. Durch diese Bestimmung soll vielmehr gewährleistet werden, daß die Deckungspflicht des Haffpflichtversicherers im Schadensfall gegeben ist. Eine Verursachung im Rechtssinn liegt aber bei Übertretung einer Schutznorm nur vor, wenn gerade der Schaden entstanden ist, dessen Eintritt die übertretene Vorschrift verhindern soll (Entscheidungen EvBl. 1960 Nr. 127, ZVR. 1961 Nr. 72, 75 u. a.). Nun haben die Beschädigten von der Klägerin Ersatz erhalten. Es stand ihnen aus dem Verhalten des Beklagten kein Ersatzanspruch zu.
Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten könnte gegenüber der Klägerin nur unmittelbar, und zwar daraus abgeleitet werden, daß sie durch das Verhalten des Beklagten gezwungen war, trotz Leistungsfreiheit die Verletzten und den Sozialversicherungsträger schadlos zu halten. Diese könnte sich nur auf ein vom Beklagten an der Klägerin begangenes Delikt stützen. Ein solcher Anspruch wurde aber nicht erhoben. Die vorliegende Klage ist bloß auf § 158 f. VersVG., also auf einen Übergang der Forderungen der Entschädigten gegen den Beklagten, gestützt. Es handelt sich hiebei um einen ganz anderen Anspruch, sodaß der Klägerin aus dem Titel eines unmittelbar an ihr begangenen Deliktes nichts zugesprochen werden konnte.Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten könnte gegenüber der Klägerin nur unmittelbar, und zwar daraus abgeleitet werden, daß sie durch das Verhalten des Beklagten gezwungen war, trotz Leistungsfreiheit die Verletzten und den Sozialversicherungsträger schadlos zu halten. Diese könnte sich nur auf ein vom Beklagten an der Klägerin begangenes Delikt stützen. Ein solcher Anspruch wurde aber nicht erhoben. Die vorliegende Klage ist bloß auf Paragraph 158, f. VersVG., also auf einen Übergang der Forderungen der Entschädigten gegen den Beklagten, gestützt. Es handelt sich hiebei um einen ganz anderen Anspruch, sodaß der Klägerin aus dem Titel eines unmittelbar an ihr begangenen Deliktes nichts zugesprochen werden konnte.
Da der Beklagte den Eheleuten R. und dem Sozialversicherungsträger nichts schuldete, konnte auch keine gegen ihn bestehende Forderung gemäß § 158 f. VersVG. auf die Klägerin übergegangen sein. Voraussetzung einer solchen Legalzession ist immer, daß gegen den Regreßbeklagten eine Forderung besteht. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der Beklagte zur Zeit des Unfalls noch Versicherungsnehmer war.Da der Beklagte den Eheleuten R. und dem Sozialversicherungsträger nichts schuldete, konnte auch keine gegen ihn bestehende Forderung gemäß Paragraph 158, f. VersVG. auf die Klägerin übergegangen sein. Voraussetzung einer solchen Legalzession ist immer, daß gegen den Regreßbeklagten eine Forderung besteht. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der Beklagte zur Zeit des Unfalls noch Versicherungsnehmer war.