Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt. Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde (VersR 1981, 665, 7 Ob 8/79) muß ein Schütze im Sinne der Z 21 1. lit d EHVB 1963 nicht Teilnehmer an einem Preisschießen sein, um Versicherungsschutz zu genießen. Schütze ist jeder, der einen Schuß abgibt. Die erwähnten Versicherungsbedingungen unterscheiden auch nicht zwischen dem erlaubten und dem verbotenen Besitz einer Faustfeuerwaffe. Die Beklagte vertritt nun die Meinung, der Sohn des Klägers sei nicht Besitzer der Waffe gewesen, er habe diese nur geführt. Dem ist entgegenzuhalten, daß derjenige, der eine Waffe "führt", zumindest auch ihr Inhaber und damit ihr Besitzer im Sinne des Waffengesetzes ist. Darunter ist nämlich nicht nur der "Besitz" im Sinne des § 309 ABGB, sondern auch die Innehabung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, die keinen Besitzwillen zur Voraussetzung hat (VersR 1984, 1198). Auf die Zulässigkeit des Führens oder des Besitzes einer Waffe stellen aber die hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht ab.Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt. Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde (VersR 1981, 665, 7 Ob 8/79) muß ein Schütze im Sinne der Ziffer 21, 1. Litera d, EHVB 1963 nicht Teilnehmer an einem Preisschießen sein, um Versicherungsschutz zu genießen. Schütze ist jeder, der einen Schuß abgibt. Die erwähnten Versicherungsbedingungen unterscheiden auch nicht zwischen dem erlaubten und dem verbotenen Besitz einer Faustfeuerwaffe. Die Beklagte vertritt nun die Meinung, der Sohn des Klägers sei nicht Besitzer der Waffe gewesen, er habe diese nur geführt. Dem ist entgegenzuhalten, daß derjenige, der eine Waffe "führt", zumindest auch ihr Inhaber und damit ihr Besitzer im Sinne des Waffengesetzes ist. Darunter ist nämlich nicht nur der "Besitz" im Sinne des Paragraph 309, ABGB, sondern auch die Innehabung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, die keinen Besitzwillen zur Voraussetzung hat (VersR 1984, 1198). Auf die Zulässigkeit des Führens oder des Besitzes einer Waffe stellen aber die hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht ab.
Geht man davon aus, daß jeder, der einen Schuß aus einer Waffe abfeuert, Schütze ist, und daß der Versicherungsschutz schon für die Tätigkeit als Schütze ohne Rücksicht auf die Erlaubtheit des Abfeuerns eines Schusses gegeben ist, so haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz nicht im Hinblick auf das Unerlaubte des Verhaltens des Sohnes des Klägers verweigert werden kann. Die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß bei der Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz nur im Falle vorsätzlichen Handelns, nicht aber im Falle grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, wird in der Revision nicht mehr bekämpft.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist auch der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung hinreichend deutlich. Es wird nämlich einwandfrei auf die bestehende Haftpflichtversicherung und auf die Haftung für einen Vorfall vom 26.9.1981 in Grabenegg, bei welchem Alois P*** verletzt wurde, verwiesen. Im übrigen wären im Falle einer Undeutlichkeit des Spruches auch die Entscheidungsgründe zur Verdeutlichung heranzuziehen. Diese lassen aber einwandfrei erkennen, wofür und wem Versicherungsschutz zu gewähren ist. Abgesehen davon, daß also schon der Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend deutlich ist, würde umso mehr die zusätzliche Berücksichtigung der Entscheidungsgründe den Spruch als ausreichend erscheinen lassen.
Es ist richtig, daß Versicherungsschutz nur für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Personen zu gewähren ist. Diesbezüglich lagen jedoch derart viele Anhaltspunkte vor, daß, wenn mangels einer entsprechenden Einwendung der Beklagten überhaupt Zweifel an dieser Tatsache angebracht waren, nur eine kurze Erörterung erforderlich gewesen wäre. Nach der Aktenlage benötigt die Klärung dieser Frage keinen namhaften Verfahrensaufwand. Die bloße Tatsache, daß das Nachholen einer solchen Erörterung in einer mündlichen Berufungsverhandlung mit etwas höheren Kosten verbunden wäre, als eine solche Erörterung im Verfahren erster Instanz, rechtfertigt nicht eine Aufhebung in die erste Instanz. Vielmehr hätte das Berufungsgericht diese Erörterung selbst vornehmen und die notwendigen Feststellungen treffen müssen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß eine Aufhebung in die erste Instanz nicht nur mit den dortigen Verhandlungskosten, sondern unter Umständen auch mit weiteren Rechtsmittelkosten verbunden ist. Aus diesem Grunde erweist sich die Bemängelung in der Rekursbeantwortung betreffend die Aufhebung als gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 52 ZPO.Es ist richtig, daß Versicherungsschutz nur für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Personen zu gewähren ist. Diesbezüglich lagen jedoch derart viele Anhaltspunkte vor, daß, wenn mangels einer entsprechenden Einwendung der Beklagten überhaupt Zweifel an dieser Tatsache angebracht waren, nur eine kurze Erörterung erforderlich gewesen wäre. Nach der Aktenlage benötigt die Klärung dieser Frage keinen namhaften Verfahrensaufwand. Die bloße Tatsache, daß das Nachholen einer solchen Erörterung in einer mündlichen Berufungsverhandlung mit etwas höheren Kosten verbunden wäre, als eine solche Erörterung im Verfahren erster Instanz, rechtfertigt nicht eine Aufhebung in die erste Instanz. Vielmehr hätte das Berufungsgericht diese Erörterung selbst vornehmen und die notwendigen Feststellungen treffen müssen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß eine Aufhebung in die erste Instanz nicht nur mit den dortigen Verhandlungskosten, sondern unter Umständen auch mit weiteren Rechtsmittelkosten verbunden ist. Aus diesem Grunde erweist sich die Bemängelung in der Rekursbeantwortung betreffend die Aufhebung als gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf den Paragraph 52, ZPO.