Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Abgesehen davon, daß die Beklagte mit der Mängelrüge neuerlich einen vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend macht, waren die von ihr angestrebten Beweisaufnahmen zu dem in der Mängelrüge erwähnten Punkt schon deshalb unerheblich, weil sie lediglich der Feststellung des Wertes des durch den Brand beschädigten Gebäudes dienen sollten. Bezüglich dieses Wertes liegt aber ein nach Art.11 ABS bindendes Gutachten der von den Parteien namhaft gemachten Sachverständigen vor.Abgesehen davon, daß die Beklagte mit der Mängelrüge neuerlich einen vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend macht, waren die von ihr angestrebten Beweisaufnahmen zu dem in der Mängelrüge erwähnten Punkt schon deshalb unerheblich, weil sie lediglich der Feststellung des Wertes des durch den Brand beschädigten Gebäudes dienen sollten. Bezüglich dieses Wertes liegt aber ein nach Artikel 11, ABS bindendes Gutachten der von den Parteien namhaft gemachten Sachverständigen vor.
Soweit die Beklagte bei der Ausführung der Rechtsrüge neuerlich auf die Frage der Wertermittlung im Zusammenhang mit dem Kaufpreis zurückkommt, ist sie ebenfalls auf Art.11 der ABS zu verweisen. Nach den getroffenen Feststellungen kann auch von einer Gefahrerhöhung keine Rede sein. Eine solche erblickt die Beklagte darin, daß in dem dem Abbruchbescheid vorangegangenen Gutachten die Schadhaftigkeit der Elektroinstallationen erwähnt worden sei. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen vor dem Brand keine Kenntnis von dem von der Baubehörde eingeholten Gutachten hatte, ist Gefahrerhöhung (sieht man von dem hier nicht vorliegenden Fall der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab) jede objektive, nach Abschluß des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher machen (SZ 50/136, SZ 51/137 u.a.). Für das Vorliegen der Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig (ZVR 1984/15, VersR 1984, 499 u.a.). Daß sich am Zustand des Gebäudes seit Abschluß des Versicherungsvertrages irgend etwas geändert hätte, hat die Beklagte ebensowenig bewiesen, wie daß der Kläger eine solche Änderung erkannt hat oder erkennen hätte müssen.Soweit die Beklagte bei der Ausführung der Rechtsrüge neuerlich auf die Frage der Wertermittlung im Zusammenhang mit dem Kaufpreis zurückkommt, ist sie ebenfalls auf Artikel 11, der ABS zu verweisen. Nach den getroffenen Feststellungen kann auch von einer Gefahrerhöhung keine Rede sein. Eine solche erblickt die Beklagte darin, daß in dem dem Abbruchbescheid vorangegangenen Gutachten die Schadhaftigkeit der Elektroinstallationen erwähnt worden sei. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen vor dem Brand keine Kenntnis von dem von der Baubehörde eingeholten Gutachten hatte, ist Gefahrerhöhung (sieht man von dem hier nicht vorliegenden Fall der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab) jede objektive, nach Abschluß des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher machen (SZ 50/136, SZ 51/137 u.a.). Für das Vorliegen der Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig (ZVR 1984/15, VersR 1984, 499 u.a.). Daß sich am Zustand des Gebäudes seit Abschluß des Versicherungsvertrages irgend etwas geändert hätte, hat die Beklagte ebensowenig bewiesen, wie daß der Kläger eine solche Änderung erkannt hat oder erkennen hätte müssen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung verneint.
Welche Obliegenheitsverletzung der Kläger begangen haben soll, ist unerfindlich, zumal die Beklagte ihre behauptete Leistungsfreiheit auf eine solche gar nicht gestützt hat.
Zu prüfen ist daher lediglich die Frage, ob durch den rechtskräftigen Abbruchbescheid eine dauernde Entwertung des Gebäudes eingetreten ist, was zumindest zu einer erheblichen Verminderung der Ersatzleistungen der Beklagten nach Art.5 Abs.2 vorletzter Absatz der AFB führen könnte. Dies haben die Vorinstanzen mit der Begründung verneint, der Kläger habe die Absicht einer Generalrenovierung gehabt, in welchem Falle die Möglichkeit einer Aufhebung des Abbruchbescheides bestanden hätte. Diesbezüglich kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht ohne weiters gefolgt werden.Zu prüfen ist daher lediglich die Frage, ob durch den rechtskräftigen Abbruchbescheid eine dauernde Entwertung des Gebäudes eingetreten ist, was zumindest zu einer erheblichen Verminderung der Ersatzleistungen der Beklagten nach Artikel 5, Absatz 2, vorletzter Absatz der AFB führen könnte. Dies haben die Vorinstanzen mit der Begründung verneint, der Kläger habe die Absicht einer Generalrenovierung gehabt, in welchem Falle die Möglichkeit einer Aufhebung des Abbruchbescheides bestanden hätte. Diesbezüglich kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht ohne weiters gefolgt werden.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Frage der Leistungsfreiheit oder der verminderten Leistungspflicht des Versicherers wegen dauernder Verminderung des Wertes der versicherten Sache nicht zu jenen Umständen gehört, die nach Art.11 ABS endgültig durch das Sachverständigenverfahren zu erledigen sind. Nach dieser Bestimmung haben die Sachverständigen lediglich die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das versicherte Interesse zur Gänze weggefallen oder doch erheblich reduziert worden ist, worauf letztenendes die Bestimmung des Art.5 Abs.2 vorletzter Absatz AFB hinausläuft, handelt es sich nicht bloß um die Frage der Höhe des Verkehrswertes (Neuwertes), sondern um die Rechtsfrage, ob überhaupt der Verkehrswert (Neuwert) zu ersetzen ist.Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Frage der Leistungsfreiheit oder der verminderten Leistungspflicht des Versicherers wegen dauernder Verminderung des Wertes der versicherten Sache nicht zu jenen Umständen gehört, die nach Artikel 11, ABS endgültig durch das Sachverständigenverfahren zu erledigen sind. Nach dieser Bestimmung haben die Sachverständigen lediglich die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das versicherte Interesse zur Gänze weggefallen oder doch erheblich reduziert worden ist, worauf letztenendes die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 2, vorletzter Absatz AFB hinausläuft, handelt es sich nicht bloß um die Frage der Höhe des Verkehrswertes (Neuwertes), sondern um die Rechtsfrage, ob überhaupt der Verkehrswert (Neuwert) zu ersetzen ist.
Gemäß § 55 VersVG gilt für die Schadensversicherung grundsätzlich das Bereicherungsverbot. Auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Von diesem Grundsatz macht die Neuwertversicherung insoferne eine Ausnahme, als nicht der bloße Zeitwert, sondern der Neuwert des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes zu ersetzen ist. Auch bei der Neuwertversicherung beschränkt sich jedoch der Gedanke des Einschlusses der abwägbaren Bereicherung in die Schadensberechnung auf den Fall, daß der Versicherungsnehmer wirklich durch den Schaden gezwungen wird, sich eine neue Sache zu entsprechend höheren Preisen zu beschaffen. Wenn dagegen die wirtschaftlichen Verhältnisse so liegen, daß die zerstörte Sache bereits aus anderen Gründen entwertet ist, so darf dieser außerhalb des Schadensereignisses liegende Minderwert nicht durch die Feuerversicherungsentschädigung gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude (Wussow Feuerversicherung 2 Anm.6 zu § 3, 226). Die Beweislast dafür, daß nicht mehr der Neuwert Versicherungswert ist, trägt jeweils, wer sich darauf beruft, also der Versicherer bei der Entschädigung bzw. Entwertung zerstörter Sachen (Martin Sachversicherungsrecht 2 Q III Anm.50, 56).Gemäß Paragraph 55, VersVG gilt für die Schadensversicherung grundsätzlich das Bereicherungsverbot. Auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Von diesem Grundsatz macht die Neuwertversicherung insoferne eine Ausnahme, als nicht der bloße Zeitwert, sondern der Neuwert des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes zu ersetzen ist. Auch bei der Neuwertversicherung beschränkt sich jedoch der Gedanke des Einschlusses der abwägbaren Bereicherung in die Schadensberechnung auf den Fall, daß der Versicherungsnehmer wirklich durch den Schaden gezwungen wird, sich eine neue Sache zu entsprechend höheren Preisen zu beschaffen. Wenn dagegen die wirtschaftlichen Verhältnisse so liegen, daß die zerstörte Sache bereits aus anderen Gründen entwertet ist, so darf dieser außerhalb des Schadensereignisses liegende Minderwert nicht durch die Feuerversicherungsentschädigung gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude (Wussow Feuerversicherung 2 Anm.6 zu Paragraph 3, 226,). Die Beweislast dafür, daß nicht mehr der Neuwert Versicherungswert ist, trägt jeweils, wer sich darauf beruft, also der Versicherer bei der Entschädigung bzw. Entwertung zerstörter Sachen (Martin Sachversicherungsrecht 2 Q römisch drei Anm.50, 56).
Die Vorinstanzen haben nun richtig erkannt, daß der wichtigste Fall der subjektiven Entwertung von Gebäuden die Abbruchsabsicht schon vor dem Schadenstag ist. Hiefür ist der Versicherer ebenfalls beweispflichtig. Dieser Beweis wird ihm meist nur gelingen, wenn die Abbruchsabsicht schon äußerlich in Erscheinung getreten ist (VersR 1976, 845, Wussow Feuerversicherung 2 Anm.20 zu § 3, 242). Eine "Absicht" kann, solange sie nicht realisiert worden ist, theoretisch stets auch wieder geändert werden. Die subjektive Entwertung von Gebäuden erfordert daher eine jedenfalls wirtschaftlich gesehen nahezu unwiderrufliche Abbruchsabsicht. Der Abbruch muß so weitgehend vorbereitet sein, daß es für den Versicherungsnehmer ein erhebliches wirtschaftliches Opfer bedeuten würde, die Abbruchsabsicht fallen zu lassen (Wussow a.a.O. Q III 73 f). Von einer dauernden und subjektiven Entwertung muß jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer zum Abbruch gezwungen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine hoheitsrechtliche Abbruchverfügung vorliegt (VersR 1984, 843 Prölls-Martin VVG 23 , 537).Die Vorinstanzen haben nun richtig erkannt, daß der wichtigste Fall der subjektiven Entwertung von Gebäuden die Abbruchsabsicht schon vor dem Schadenstag ist. Hiefür ist der Versicherer ebenfalls beweispflichtig. Dieser Beweis wird ihm meist nur gelingen, wenn die Abbruchsabsicht schon äußerlich in Erscheinung getreten ist (VersR 1976, 845, Wussow Feuerversicherung 2 Anm.20 zu Paragraph 3, 242,). Eine "Absicht" kann, solange sie nicht realisiert worden ist, theoretisch stets auch wieder geändert werden. Die subjektive Entwertung von Gebäuden erfordert daher eine jedenfalls wirtschaftlich gesehen nahezu unwiderrufliche Abbruchsabsicht. Der Abbruch muß so weitgehend vorbereitet sein, daß es für den Versicherungsnehmer ein erhebliches wirtschaftliches Opfer bedeuten würde, die Abbruchsabsicht fallen zu lassen (Wussow a.a.O. Q römisch drei 73 f). Von einer dauernden und subjektiven Entwertung muß jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer zum Abbruch gezwungen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine hoheitsrechtliche Abbruchverfügung vorliegt (VersR 1984, 843 Prölls-Martin VVG 23 , 537).
Im vorliegenden Fall lag ein rechtskräftiger baubehördlicher Bescheid vor, der den Kläger zum Abbruch des Gebäudes binnen einer Frist verpflichtete, die nur wenige Wochen nach dem Brand endete. Die Beklagte hat sohin einen Sachverhalt bewiesen, der grundsätzlich eine dauernde Entwertung des Gebäudes erkennen läßt. Bei einer derart eindeutig bewiesenen Sachlage (überwiegende Wahrscheinlichkeit der dauernden Entwertung) wäre es demnach, entgegen der allgemeinen Regel, Sache des Klägers gewesen, Umstände zu beweisen, aus denen sich einwandfrei ergibt, daß ausnahmsweise von einer dauernden Entwertung nicht ausgegangen werden muß. Der Kläger hat derartiges auch behauptet, doch kann den Vorinstanzen nicht dahin gefolgt werden, daß er den ihm obliegenden Beweis auch schon tatsächlich erbracht hat. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger lediglich die Absicht, eine Generalrenovierung vorzunehmen. Daraus haben die Vorinstanzen geschlossen, daß dieser Umstand zu einer Aufhebung des Abbruchbescheides führen könnte. Dies allein reicht jedoch zur Widerlegung des bewiesenen Regelfalles der dauernden Entwertung nicht aus, weil vor Aufhebung einer behördlichen Verfügung nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese Verfügung tatsächlich keine Wirkung haben wird. Vielmehr müßte bewiesen werden, daß es zu einer Durchsetzung der behördlichen Verfügung keinesfalls kommen werde.
Ausgegangen muß davon werden, daß die Behörde Abbruchverfügungen nur auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erläßt und ihre Bescheide nicht pflichtwidrig nur deshalb erlassen werden, um einer Partei in einem gerichtlichen Verfahren eine günstigere Position zu verschaffen. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde ihre Verfügung widerruft, bevor sämtliche Umstände beseitigt worden sind, die diese Verfügung gerechtfertigt haben. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes läuft darauf hinaus, die Behörde habe in mißbräuchlicher Ausübung ihrer Amtsgewalt einer Partei einen Vorteil verschaffen wollen. Solange demnach nicht bewiesen worden ist, daß der Kläger tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist alle jene Baumaßnahmen ausgeführt hätte, die zu einer Aufhebung des Abbruchbescheides unbedingt erforderlich sind, kann von einem Wegfall der Abbruchverpflichtung keine Rede sein. Demnach ist eine abschließende Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich, weil nicht feststeht, welche Baugebrechen zur Erlassung des Abbruchbescheides geführt haben und auf welche Weise und bis zu welchem Zeitpunkt diese Baugebrechen tatsächlich behoben worden wären.
Die Vorinstanzen haben nun festgestellt, daß der Kläger gar nicht die Absicht gehabt hat, das Haus abzubrechen. Bei der vorerwähnten Sachlage reicht aber die bloße Erklärung des klägers, er habe die Absicht einer Generalrenovierung gehabt, nicht aus, um die mit dem Abbruchbescheid im allgemeinen verbundene dauernde Entwertung des Gebäudes zu widerlegen. Vielmehr wird der Kläger beweisen müssen, daß er tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist jene Baugebrechen beseitigt hätte, die Grundlage für die Erlassung des Abbruchbescheides waren. Hiebei wird auch Bedacht darauf zu nehmen sein, inwieweit die erforderlichen Sanierungskosten in einen sinnvollen Zusammenhang mit der dadurch zu erwartenden Wertsteigerung gebracht werden können. Die Vorinstanzen werden sich demnach bei ihren Feststellungen auch damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit die zur Beseitigung des Abbruchbescheides erforderliche Sanierung wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Es erweist sich sohin, daß das Verfahren an Mängeln leidet, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung verhindern. Die Urteile der Untergerichte waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird daher im Sinne der vorangehenden Ausführungen sein Verfahren zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Vorinstanzen haben nun festgestellt, daß der Kläger gar nicht die Absicht gehabt hat, das Haus abzubrechen. Bei der vorerwähnten Sachlage reicht aber die bloße Erklärung des klägers, er habe die Absicht einer Generalrenovierung gehabt, nicht aus, um die mit dem Abbruchbescheid im allgemeinen verbundene dauernde Entwertung des Gebäudes zu widerlegen. Vielmehr wird der Kläger beweisen müssen, daß er tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist jene Baugebrechen beseitigt hätte, die Grundlage für die Erlassung des Abbruchbescheides waren. Hiebei wird auch Bedacht darauf zu nehmen sein, inwieweit die erforderlichen Sanierungskosten in einen sinnvollen Zusammenhang mit der dadurch zu erwartenden Wertsteigerung gebracht werden können. Die Vorinstanzen werden sich demnach bei ihren Feststellungen auch damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit die zur Beseitigung des Abbruchbescheides erforderliche Sanierung wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Es erweist sich sohin, daß das Verfahren an Mängeln leidet, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung verhindern. Die Urteile der Untergerichte waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird daher im Sinne der vorangehenden Ausführungen sein Verfahren zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.