Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Da die versicherten Sachen, für deren Beschädigung die klagende Partei Versicherungsschutz begehrt, sich in dem versicherten Gebäude befanden, ist von Art. 1 Abs. 3 lit. b AFB auszugehen, wonach an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufene Schäden nur dann als Blitzschlagschäden gelten, wenn an dem Gebäude selbst eine schädigende Wirkung des Blitzes (ein Blitzschlagschaden) entstanden ist. Durch diese Bindung des Versicherungsschutzes für den Gebäudeinhalt an den Blitzschlagschaden am Gebäude selbst soll der Beweisnotstand des Versicherers bei bloßen Induktionsschäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, beseitigt werden (Lorenz-Liburnau, VersRdSch 1955, 196). Liegt aber ein Blitzeinschlag in das Gebäude mit den bezeichneten Wirkungen vor, erstreckt sich die Versicherung, wie sich aus Art. 1 Abs. 5 lit. b AFB (unvermeidliche Folge) ergibt, auf jede Form des Sachschadens, wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang zum Blitzeinschlag besteht (vgl. VersR 1977, 709; Martin SVR2 C II Anm. 1). Der Blitz braucht demnach nicht notwendig gerade in die versicherten Sachen einzuschlagen, für die Versicherungsschutz begehrt wird. Ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang besteht auch dann, wenn infolge einer durch einen Blitzeinschlag in das Gebäude bewirkten Anhebung der Phasenspannung Überschläge im Niederspannungsverteiler auftreten, die Spannungswandler dadurch beschädigt werden und infolge Stromausfalls für eine Trocknungsanlage das Trocknungsgut Schaden erleidet. Nach der primären Risikoumschreibung kann es demnach nichtDie gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Da die versicherten Sachen, für deren Beschädigung die klagende Partei Versicherungsschutz begehrt, sich in dem versicherten Gebäude befanden, ist von Artikel eins, Absatz 3, Litera b, AFB auszugehen, wonach an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufene Schäden nur dann als Blitzschlagschäden gelten, wenn an dem Gebäude selbst eine schädigende Wirkung des Blitzes (ein Blitzschlagschaden) entstanden ist. Durch diese Bindung des Versicherungsschutzes für den Gebäudeinhalt an den Blitzschlagschaden am Gebäude selbst soll der Beweisnotstand des Versicherers bei bloßen Induktionsschäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, beseitigt werden (Lorenz-Liburnau, VersRdSch 1955, 196). Liegt aber ein Blitzeinschlag in das Gebäude mit den bezeichneten Wirkungen vor, erstreckt sich die Versicherung, wie sich aus Artikel eins, Absatz 5, Litera b, AFB (unvermeidliche Folge) ergibt, auf jede Form des Sachschadens, wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang zum Blitzeinschlag besteht vergleiche VersR 1977, 709; Martin SVR2 C römisch zwei Anmerkung 1). Der Blitz braucht demnach nicht notwendig gerade in die versicherten Sachen einzuschlagen, für die Versicherungsschutz begehrt wird. Ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang besteht auch dann, wenn infolge einer durch einen Blitzeinschlag in das Gebäude bewirkten Anhebung der Phasenspannung Überschläge im Niederspannungsverteiler auftreten, die Spannungswandler dadurch beschädigt werden und infolge Stromausfalls für eine Trocknungsanlage das Trocknungsgut Schaden erleidet. Nach der primären Risikoumschreibung kann es demnach nicht
zweifelhaft sein, daß der Versicherungsschutz auch Folgeschäden des
direkten Blitzeinschlages in das Gebäude umfaßt, die, wie im
vorliegenden Fall, durch Ausfall einer Trocknungsanlage als Folge des Blitzeinschlages an den zu trocknenden Ziegeln entstehen. Der Art. 1 Abs. 3 AFB enthält jedoch für elektrische Maschinen, Apparate und Einrichtungen den Risikoausschluß, daß der Versicherer keinesfalls für Schäden haftet, die durch Überspannungen bzw. durch Induktion entstanden sind. Er ordnet aber Schäden, die an anderen versicherten Sachen durch einen aus den bezeichneten Umständen entstehenden Brand bewirkt werden, wieder der Risikotragung des Versicherers zu. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Tragweite dieses Riskoausschlusses und der Bedeutung der im Anschluß daran bestimmten Risikoerweiterung zu. Nach dem Wortlaut und der Stellung des Ausschlusses erfaßt diese nur Schäden an den elektrischen Einrichtungen als Folge der bezeichneten Ereignisse. Diese sollen (arg. "keinesfalls") selbst dann nicht gedeckt sein, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 lit. b AFB (direkter Blitzeinschlag in das Gebäude mit schädigender Wirkung am Gebäude) vorliegen. Für elektrische Einrichtungen ist der Versicherungsschutz demnach beschränkt auf Schäden durch unmittelbaren Übergang des Blitzes (direkter Blitzeinschlag) auf diese versicherten Sachen (vgl. Martin aaO Anm. 5; Eichler VersR2 351). Betrifft der Ausschluß aber nur Schäden an den genannten versicherten Sachen, bedurfte es der nachfolgenden Risikoerweiterung nicht, weil solche Folgeschäden nach dem Gesagten aufgrund der primären Risikoumschreibung erfaßt werden. Bei der genannten Risikoerweiterung handelt es sich demnach nicht um einen sekundären Risikoeinschluß, sondern lediglich um eine Klarstellung. Aus ihr kann daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht der Schluß gezogen werden, daß alle sonstigen Folgeschäden aus dem Ausfall elektrischer Maschinen, Apparate und Einrichtungen infolge Überspannung bzw. Induktion von der Deckungspflicht des Versicherers ausgenommen sind. Für einen Sachschaden, wie ihn die klagende Partei unbestrittenermaßen am Trocknungsgut erlitten hat, ist daher - direkter Blitzeinschlag in das Gebäude mit schädigender Wirkung am Gebäudevorliegenden Fall, durch Ausfall einer Trocknungsanlage als Folge des Blitzeinschlages an den zu trocknenden Ziegeln entstehen. Der Artikel eins, Absatz 3, AFB enthält jedoch für elektrische Maschinen, Apparate und Einrichtungen den Risikoausschluß, daß der Versicherer keinesfalls für Schäden haftet, die durch Überspannungen bzw. durch Induktion entstanden sind. Er ordnet aber Schäden, die an anderen versicherten Sachen durch einen aus den bezeichneten Umständen entstehenden Brand bewirkt werden, wieder der Risikotragung des Versicherers zu. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Tragweite dieses Riskoausschlusses und der Bedeutung der im Anschluß daran bestimmten Risikoerweiterung zu. Nach dem Wortlaut und der Stellung des Ausschlusses erfaßt diese nur Schäden an den elektrischen Einrichtungen als Folge der bezeichneten Ereignisse. Diese sollen (arg. "keinesfalls") selbst dann nicht gedeckt sein, wenn die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 3, Litera b, AFB (direkter Blitzeinschlag in das Gebäude mit schädigender Wirkung am Gebäude) vorliegen. Für elektrische Einrichtungen ist der Versicherungsschutz demnach beschränkt auf Schäden durch unmittelbaren Übergang des Blitzes (direkter Blitzeinschlag) auf diese versicherten Sachen vergleiche Martin aaO Anmerkung 5; Eichler VersR2 351). Betrifft der Ausschluß aber nur Schäden an den genannten versicherten Sachen, bedurfte es der nachfolgenden Risikoerweiterung nicht, weil solche Folgeschäden nach dem Gesagten aufgrund der primären Risikoumschreibung erfaßt werden. Bei der genannten Risikoerweiterung handelt es sich demnach nicht um einen sekundären Risikoeinschluß, sondern lediglich um eine Klarstellung. Aus ihr kann daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht der Schluß gezogen werden, daß alle sonstigen Folgeschäden aus dem Ausfall elektrischer Maschinen, Apparate und Einrichtungen infolge Überspannung bzw. Induktion von der Deckungspflicht des Versicherers ausgenommen sind. Für einen Sachschaden, wie ihn die klagende Partei unbestrittenermaßen am Trocknungsgut erlitten hat, ist daher - direkter Blitzeinschlag in das Gebäude mit schädigender Wirkung am Gebäude
vorausgesetzt - Versicherungsschutz zu gewähren. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat ein Blitz direkt in die Blitzschutzanlage des Ziegelwerkes der klagenden Partei eingeschlagen. Die Blitzschutzanlage ist Bestandteil des versicherten Gebäudes. Ein Blitzeinschlag in sie ist daher als ein direkter Einschlag in das versicherte Gebäude anzusehen. Diese Feststellung wurde von der beklagten Partei bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nur mit der Rechtsrüge befaßt und ist, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, auf die übrigen Anfechtungsgründe der Berufung nicht eingegangen. Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht aber darin, daß der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt allenfalls insoweit ergänzungsbedürftig ist, als eine Feststellung über die von der klagenden Partei behauptete schädigende Wirkung des Blitzes am Gebäude (AS 88) fehlt. Ob das Berufungsgericht in dieser Richtung selbst eine Verfahrensergänzung vornimmt, bleibt, da auch ein Verfahrensmangel in der Berufung geltend gemacht wurde, dem Ermessen des Berufungsgerichtes überlassen.
Der Umstand, daß auch eine induktive Überspannungseinkoppelung Mitursache war, stünde einer Stattgebung der Klage nicht entgegen, weil mitwirkende Ursachen den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht ausschließen (Martin aaO Anm. 2). Im Falle einer Stattgebung des Klagebegehrens wird aber jedenfalls zu beachten sein, daß das Begehren auf Feststellung der Deckungspflicht der klagenden Partei für ein bestimmtes Schadensereignis aufgrund der abgeschlossenen Feuerversicherung (als Sachversicherung) gerichtet ist. Der vorformulierte Urteilsantrag (AS 88) entspricht dem nicht und geht darüber hinaus. Er ist daher allenfalls dem erhobenen Begehren anzupassen (MGA ZPO13 § 405/2).Der Umstand, daß auch eine induktive Überspannungseinkoppelung Mitursache war, stünde einer Stattgebung der Klage nicht entgegen, weil mitwirkende Ursachen den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht ausschließen (Martin aaO Anmerkung 2). Im Falle einer Stattgebung des Klagebegehrens wird aber jedenfalls zu beachten sein, daß das Begehren auf Feststellung der Deckungspflicht der klagenden Partei für ein bestimmtes Schadensereignis aufgrund der abgeschlossenen Feuerversicherung (als Sachversicherung) gerichtet ist. Der vorformulierte Urteilsantrag (AS 88) entspricht dem nicht und geht darüber hinaus. Er ist daher allenfalls dem erhobenen Begehren anzupassen (MGA ZPO13 Paragraph 405 /, 2,).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.