Gemäß Art 1 Z 2 AHVB 1986 übernimmt der Versicherer in der Haftpflichtversicherung die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (Schadenersatzverpflichtungen) erwachsen. Die Haftpflichtversicherung aus Haus- und Grundbesitz erstreckt sich gemäß Abschnitt B Punkt 5 der EHVB 1986 ua auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zB Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen (Z 1.1) sowie aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen S 100.000 nicht übersteigen; der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB (Z 1.2). Mitversichert (nach Maßgabe der Z 1) sind ua Schadenersatzverpflichtungen des Hauseigentümers und -besitzers (Z 2.1), des Hausverwalters und des Hausbesorgers (Z 2.2), und jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, soferne diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt (Z 2.3). Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Haftpflichtversicherungsrecht vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus den im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen (Bruck-Möller-Johannsen, VVG8, 345; Wussow, AHB6, 202; SZ 32/48; JBl 1963, 268; JBl 1976, 214).Gemäß Artikel eins, Ziffer 2, AHVB 1986 übernimmt der Versicherer in der Haftpflichtversicherung die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (Schadenersatzverpflichtungen) erwachsen. Die Haftpflichtversicherung aus Haus- und Grundbesitz erstreckt sich gemäß Abschnitt B Punkt 5 der EHVB 1986 ua auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zB Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen (Ziffer eins Punkt eins,) sowie aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen S 100.000 nicht übersteigen; der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ausgleichsverpflichtungen gemäß Paragraph 364, b ABGB (Ziffer eins Punkt 2,). Mitversichert (nach Maßgabe der Ziffer eins,) sind ua Schadenersatzverpflichtungen des Hauseigentümers und -besitzers (Ziffer 2 Punkt eins,), des Hausverwalters und des Hausbesorgers (Ziffer 2 Punkt 2,), und jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, soferne diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt (Ziffer 2 Punkt 3,). Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Haftpflichtversicherungsrecht vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus den im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen (Bruck-Möller-Johannsen, VVG8, 345; Wussow, AHB6, 202; SZ 32/48; JBl 1963, 268; JBl 1976, 214).
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsverhältnis, nämlich der Haus- und Grundbesitz, aus dessen Beschädigung der Klägerin Schadenersatzverpflichtungen erwachsen können, im Versicherungsschein allgemein mit "Wohnungsanlage mit Tiefgaragen" und "Risikoadresse: I*****, Sch*****gasse-E*****straße" umschrieben. Daraus ergibt sich eindeutig, daß Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an der versicherten Liegenschaft unter den weiteren im Schnitt B Punkt 5 EHVB 1986 genannten Umständen zum versicherten Risiko gehören. Maßgebend für die weitere Beurteilung, ob sich die Schadenersatzverpflichtung aus den in den Bedingungen genannten Verhältnissen zur versicherten Liegenschaft ergeben, ist daher nur, ob der Schaden am Gebäude selbst oder an unselbständigen Bestandteilen davon entstanden ist. Zu letzteren gehören aber Gas-, Wasser- und Lichtleitungen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 294). Daß sie erst zur Versorgung einer Kühlanlage eines Mieters des fraglichen Geschäftslokals in den Boden verlegt wurden, ändert nichts daran. Hier geht es nicht um die Frage, unter wessen Verwaltung und Sondernutzung dieser Teil des Hauses steht, sondern nur darum, wer Eigentümer der beschädigten Wasserleitung ist. Das dingliche Wohnungseigentumsrecht der Klägerin an dem Geschäftslokal umfaßt nur das Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Nicht dazu gehört das Eigentumsrecht an der im Miteigentum stehenden Liegenschaft (Baulichkeit).Im vorliegenden Fall ist das Rechtsverhältnis, nämlich der Haus- und Grundbesitz, aus dessen Beschädigung der Klägerin Schadenersatzverpflichtungen erwachsen können, im Versicherungsschein allgemein mit "Wohnungsanlage mit Tiefgaragen" und "Risikoadresse: I*****, Sch*****gasse-E*****straße" umschrieben. Daraus ergibt sich eindeutig, daß Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an der versicherten Liegenschaft unter den weiteren im Schnitt B Punkt 5 EHVB 1986 genannten Umständen zum versicherten Risiko gehören. Maßgebend für die weitere Beurteilung, ob sich die Schadenersatzverpflichtung aus den in den Bedingungen genannten Verhältnissen zur versicherten Liegenschaft ergeben, ist daher nur, ob der Schaden am Gebäude selbst oder an unselbständigen Bestandteilen davon entstanden ist. Zu letzteren gehören aber Gas-, Wasser- und Lichtleitungen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 294,). Daß sie erst zur Versorgung einer Kühlanlage eines Mieters des fraglichen Geschäftslokals in den Boden verlegt wurden, ändert nichts daran. Hier geht es nicht um die Frage, unter wessen Verwaltung und Sondernutzung dieser Teil des Hauses steht, sondern nur darum, wer Eigentümer der beschädigten Wasserleitung ist. Das dingliche Wohnungseigentumsrecht der Klägerin an dem Geschäftslokal umfaßt nur das Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Nicht dazu gehört das Eigentumsrecht an der im Miteigentum stehenden Liegenschaft (Baulichkeit).
Die Haftpflichtversicherung umfaßt den Rechtsschutzanspruch gemäß Art 5.2 AHVB 1986 auch dann, wenn sich der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Schadenersatzanspruch als unberechtigt erweist. Es bedarf daher im vorliegenden Fall nicht des Nachweises, daß die gegen die Klägerin erhobene Schadenersatzforderung berechtigt sei. Der Haftpflichtversicherungsanspruch wird vielmehr schon dann fällig, wenn vom Dritten Tatsachen behauptet werden, die, wenn sie vorliegen, einen versicherten Haftpflichtanspruch begründen können (Bruck-Möller-Johannsen aaO 345; Prölss-Martin, VVG24, 620 f). Die Beklagte hat im Verfahren nur geltend gemacht, daß der vom Dritten erhobene Schadenersatzanspruch nicht in die primäre Risikobeschreibung fällt. Sekundäre Risikoausschlüsse hat sie nicht behauptet. Da der Schadenersatzanspruch vom Dritten aber (auch) mit der Begründung erhoben wurde, daß die Klägerin dafür als Miteigentümerin, oder Inhaberin der versicherten Liegenschaft oder wegen der Durchführung von Bau- oder Reparaturarbeiten daran bzw als Versicherungsnehmer für die in seinem Auftrag handelnden Personen hafte, wird er auch auf ein in Abschnitt B Punkt 5 Z 1 EHVB 1986 genanntes Verhältnis zur versicherten Liegenschaft gestützt. Die Beklagte hat daher der Klägerin Deckung aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren.Die Haftpflichtversicherung umfaßt den Rechtsschutzanspruch gemäß Artikel 5 Punkt 2, AHVB 1986 auch dann, wenn sich der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Schadenersatzanspruch als unberechtigt erweist. Es bedarf daher im vorliegenden Fall nicht des Nachweises, daß die gegen die Klägerin erhobene Schadenersatzforderung berechtigt sei. Der Haftpflichtversicherungsanspruch wird vielmehr schon dann fällig, wenn vom Dritten Tatsachen behauptet werden, die, wenn sie vorliegen, einen versicherten Haftpflichtanspruch begründen können (Bruck-Möller-Johannsen aaO 345; Prölss-Martin, VVG24, 620 f). Die Beklagte hat im Verfahren nur geltend gemacht, daß der vom Dritten erhobene Schadenersatzanspruch nicht in die primäre Risikobeschreibung fällt. Sekundäre Risikoausschlüsse hat sie nicht behauptet. Da der Schadenersatzanspruch vom Dritten aber (auch) mit der Begründung erhoben wurde, daß die Klägerin dafür als Miteigentümerin, oder Inhaberin der versicherten Liegenschaft oder wegen der Durchführung von Bau- oder Reparaturarbeiten daran bzw als Versicherungsnehmer für die in seinem Auftrag handelnden Personen hafte, wird er auch auf ein in Abschnitt B Punkt 5 Ziffer eins, EHVB 1986 genanntes Verhältnis zur versicherten Liegenschaft gestützt. Die Beklagte hat daher der Klägerin Deckung aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren.
In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.