Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Haushaltsversicherung. Zum versicherten Risiko gehört das Haus des Klägers in G*****. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen 1984 (ABH 1984) zugrunde.
Gemäß Art 1 A lit a ABH 1984 bietet der Versicherer im Rahmen der in der Haushaltsversicherung enthaltenen Sachversicherung Versicherungsschutz ua gegen Schäden an versicherten Sachen durch Blitzschlag. Als Blitzschlagschäden gelten gemäß Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 solche Schäden, die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft - und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages hervorgerufen werden; bei versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspannungen bzw durch Induktion entstanden sind.Gemäß Artikel eins, A Litera a, ABH 1984 bietet der Versicherer im Rahmen der in der Haushaltsversicherung enthaltenen Sachversicherung Versicherungsschutz ua gegen Schäden an versicherten Sachen durch Blitzschlag. Als Blitzschlagschäden gelten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, ABH 1984 solche Schäden, die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft - und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages hervorgerufen werden; bei versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspannungen bzw durch Induktion entstanden sind.
Rund um das Haus des Klägers verläuft eine Drainage, durch die das Oberflächen- und Grundwasser gesammelt und mittels einer - in einem westlich des Hauses gelegenen Schacht untergebrachten - Tauchpumpe abgepumpt wird, wobei sich die Pumpe immer dann selbstätig einschaltet, wenn der Schwimmer eine bestimmte Höhe erreicht.
Am 28.10.1992 wurde die Pumpe durch einen Blitzschlag zerstört. Der Kläger merkte erst am 30. oder 31.10.1992 Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses. Durch den Austausch der Pumpe, die Trockenlegungsarbeiten im Keller und die Zerstörung von Hausrat durch Durchfeuchtung erlitt der Kläger einen Schaden in der Höhe von S 55.716,-. Eine Untersuchung der Pumpe ergab, daß sie durch Überspannung (Blitzschlag) zerstört wurde.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Deckung der Schäden im Betrag von S 55.716,-. Von der Versicherung seien sämtliche Schäden, welche durch Blitzschlag entstehen, einschließlich von Folgeschäden erfaßt. Die Tauchpumpe sei mitversicherter Gebäudebestandteil. Der Schaden daran sei durch Blitzschlag und nicht durch Überspannungen entstanden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Schäden durch Eindringen von Wasser aus der Drainage in das Haus seien durch die Haushaltsversicherung nicht gedeckt. Der Blitzschlag habe mit der Tauchpumpe eine in einem Schacht außerhalb des Hauses befindliche Sache zerstört. Diese Pumpe gehöre somit nicht zu den versicherten Sachen. Selbst wenn die Tauchpumpe aber eine versicherte Sache gewesen wäre, wäre im Hinblick auf den Ausschluß in Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 Versicherungsschutz nicht gegeben, weil die Pumpe nicht durch direkte Blitzeinwirkung sondern durch Überspannungen zerstört worden sei.Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Schäden durch Eindringen von Wasser aus der Drainage in das Haus seien durch die Haushaltsversicherung nicht gedeckt. Der Blitzschlag habe mit der Tauchpumpe eine in einem Schacht außerhalb des Hauses befindliche Sache zerstört. Diese Pumpe gehöre somit nicht zu den versicherten Sachen. Selbst wenn die Tauchpumpe aber eine versicherte Sache gewesen wäre, wäre im Hinblick auf den Ausschluß in Artikel 2, Absatz eins, Litera b, ABH 1984 Versicherungsschutz nicht gegeben, weil die Pumpe nicht durch direkte Blitzeinwirkung sondern durch Überspannungen zerstört worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Blitzschäden seien gemäß Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 nur solche Schäden, die durch die schädigende Kraft und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages hervorgerufen worden seien sowie deren Folgeschäden. Die außerhalb des Hauses in einem Schacht befindliche Tauchpumpe sei zwar als notwendiges Gebäudezubehör vom Versicherungsschutz umfaßt. Zufolge des Ausschlusses in Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 sei Versicherungsschutz jedoch nicht gegeben, weil die Pumpe durch Überspannungen zerstört worden sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Blitzschäden seien gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, ABH 1984 nur solche Schäden, die durch die schädigende Kraft und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages hervorgerufen worden seien sowie deren Folgeschäden. Die außerhalb des Hauses in einem Schacht befindliche Tauchpumpe sei zwar als notwendiges Gebäudezubehör vom Versicherungsschutz umfaßt. Zufolge des Ausschlusses in Artikel 2, Absatz eins, Litera b, ABH 1984 sei Versicherungsschutz jedoch nicht gegeben, weil die Pumpe durch Überspannungen zerstört worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die außerhalb des Hauses in einem Schacht befindliche Pumpe gehöre nicht zu den versicherten Sachen im Sinne des Art 4 ABH 1984. Diese Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei somit nicht gegeben. Damit habe die Beklagte auch die durch die Zerstörung der Pumpe verursachten Folgeschäden nicht zu decken.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die außerhalb des Hauses in einem Schacht befindliche Pumpe gehöre nicht zu den versicherten Sachen im Sinne des Artikel 4, ABH 1984. Diese Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei somit nicht gegeben. Damit habe die Beklagte auch die durch die Zerstörung der Pumpe verursachten Folgeschäden nicht zu decken.