Aus der Begründung:
Bei der strittigen Versicherung handelt es sich um eine vom Ehegatten der Klägerin teils für eigene, teils für fremde Rechnung abgeschlossene Familienkrankenversicherung (Bruck - Möller - Sieg, Versicherungsvertragsgesetz[8] II, 931). Versicherungsnehmer ist daher nur der Ehegatte der Rekurswerberin, während diese selbst entgegen den Rekursausführungen nur als Versicherte zu betrachten ist. Der Ehegatte der Rekurswerberin ist daher auch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der für fremde Rechnung genommenen Versicherung, bei der es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt (Möller, Versicherungsrecht[3] 46), selbst Vertragspartei und nicht bloß Vertreter der Rekurswerberin. Die Bestimmung des § 19 VersVG ist demnach nicht anwendbar. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung stehen alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (§ 75 Abs. 1 VersVG). Der Versicherte kann allerdings über seine Rechte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur verfügen und diese gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines (Versicherungspolizze) ist (§ 75 Abs. 2 VersVG; Möller, 46). Hier hat die Rekurswerberin die in ihrem Besitz befindliche Versicherungspolizze vorgelegt. Ihre Aktivlegitimation ist daher zu bejahen.Bei der strittigen Versicherung handelt es sich um eine vom Ehegatten der Klägerin teils für eigene, teils für fremde Rechnung abgeschlossene Familienkrankenversicherung (Bruck - Möller - Sieg, Versicherungsvertragsgesetz[8] römisch zwei, 931). Versicherungsnehmer ist daher nur der Ehegatte der Rekurswerberin, während diese selbst entgegen den Rekursausführungen nur als Versicherte zu betrachten ist. Der Ehegatte der Rekurswerberin ist daher auch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der für fremde Rechnung genommenen Versicherung, bei der es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt (Möller, Versicherungsrecht[3] 46), selbst Vertragspartei und nicht bloß Vertreter der Rekurswerberin. Die Bestimmung des Paragraph 19, VersVG ist demnach nicht anwendbar. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung stehen alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (Paragraph 75, Absatz eins, VersVG). Der Versicherte kann allerdings über seine Rechte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur verfügen und diese gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines (Versicherungspolizze) ist (Paragraph 75, Absatz 2, VersVG; Möller, 46). Hier hat die Rekurswerberin die in ihrem Besitz befindliche Versicherungspolizze vorgelegt. Ihre Aktivlegitimation ist daher zu bejahen.
Ohne Bedeutung ist hingegen, daß die Rekurswerberin den Versicherungsantrag nicht unterfertigt hat. Die Versicherung für fremde Rechnung bedarf nämlich nicht der Einwilligung des Versicherten, der nicht einmal vom Abschluß des Versicherungsantrages Kenntnis haben muß (Bruck - Möller - Sieg[8] II, 936). Auch alle Fragen, die den Bestand des Versicherungsvertrages auf fremde Rechnung und die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, sind aus der Person des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Ihn treffen als Vertragspartner alle Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Er muß daher die Prämien entrichten und die Obliegenheiten wie auch die vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllen (VersR 1973, 834 ff.). Das Verhalten des Versicherungsnehmers ist daher auch entscheidend für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten (Prölss - Martin, VersVG[21], 405). Unzutreffend ist demnach die Rechtsansicht der Rekurswerberin, daß die im Versicherungsantraggestellten Fragen über ihre Vorerkrankungen nur von ihr zu beantworten gewesen wären. Ohne Bedeutung ist auch, ob die Rekurswerberin an der unrichtigen Beantwortung dieser Fragen ein Verschulden trifft, weil eine Verletzung der auch von ihr zu erfüllenden vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 78 VersVG) von der Beklagten gar nicht behauptet wurde.Ohne Bedeutung ist hingegen, daß die Rekurswerberin den Versicherungsantrag nicht unterfertigt hat. Die Versicherung für fremde Rechnung bedarf nämlich nicht der Einwilligung des Versicherten, der nicht einmal vom Abschluß des Versicherungsantrages Kenntnis haben muß (Bruck - Möller - Sieg[8] römisch zwei, 936). Auch alle Fragen, die den Bestand des Versicherungsvertrages auf fremde Rechnung und die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, sind aus der Person des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Ihn treffen als Vertragspartner alle Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Er muß daher die Prämien entrichten und die Obliegenheiten wie auch die vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllen (VersR 1973, 834 ff.). Das Verhalten des Versicherungsnehmers ist daher auch entscheidend für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten (Prölss - Martin, VersVG[21], 405). Unzutreffend ist demnach die Rechtsansicht der Rekurswerberin, daß die im Versicherungsantraggestellten Fragen über ihre Vorerkrankungen nur von ihr zu beantworten gewesen wären. Ohne Bedeutung ist auch, ob die Rekurswerberin an der unrichtigen Beantwortung dieser Fragen ein Verschulden trifft, weil eine Verletzung der auch von ihr zu erfüllenden vorvertraglichen Anzeigepflicht (Paragraph 78, VersVG) von der Beklagten gar nicht behauptet wurde.
Zur Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Gatte der Rekurswerberin seine vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne des § 16 Abs. 1 VersVG verletzt hat, reichten die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der den Versicherungsantrag ausfüllende Versicherungsvertreter keine Fragen über die Vorerkrankungen der Rekurswerberin gestellt hat, nicht aus. Die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht ist somit im Ergebnis berechtigt.Zur Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Gatte der Rekurswerberin seine vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, VersVG verletzt hat, reichten die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der den Versicherungsantrag ausfüllende Versicherungsvertreter keine Fragen über die Vorerkrankungen der Rekurswerberin gestellt hat, nicht aus. Die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht ist somit im Ergebnis berechtigt.
An die vom Versicherten (Antragsteller) bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (Bruck - Möller[8] I, 328; Prölss - Martin[21] 156; VersR 1977, 462 und 632; zuletzt 7 Ob 5/79). Dies besonders dann, wenn die gestellten Fragen - wie hier - Individualtatsachen betreffen (Bekanntgabe von Vorerkrankungen der Rekurswerberin), über die nur die Rekurswerberin und ihr Gatte aus eigenem Wissen hätten Auskunft erteilen können. Werden derartige Fragen unrichtig beantwortet, so ist es dem Versicherungsnehmer in der Regel schon als Verschulden anzulasten, wenn er das von einem Vertreter des Versicherers unrichtig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft zu haben (Bruck - Möller[3] I, 331;, Prölss - Martin, 156; VersR 1977, 462 und 632; zuletzt 7 Ob 5/79). Sollte daher der Gatte der Rekurswerberin den ihm von Franz St. ausgefüllten Versicherungsantrag, in dem die Rubrik Krankheitsfragen nicht zu übersehen war, ohne durchzulesen unterfertigt haben, so wird ihm dies auch dann als Verschulden anzulasten sein, wenn er vorher vom Versicherungsvertreter über Vorerkrankungen seiner Gattin nicht gefragt worden sein sollte. Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt nämlich bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten (Prölss - Martin[21], 155). Entschuldigt könnte der Gatte der Rekurswerberin nur dann sein, wenn ihn der Versicherungsvertreter über die Pflicht zur Beantwortung der Gesundheitsfragen unrichtig informiert (etwa, daß die Beklagte auf deren Beantwortung keinen Wert lege) und ihn dadurch veranlaßt hätte, diese Fragen anders als von ihm ursprünglich gewollt zu beantworten (Bruck - Möller[3] I, 330). Daß es sich bei der Herzerkrankung der Rekurswerberin um einen erheblichen Gefahrenumstand im Sinne des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VersVG handelt, wird von dieser nicht in Abrede gestellt. Außerdem wird die Gefahrenerheblichkeit schon nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VerVG vermutet. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu ergänzen haben. Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, daß der Gatte der Rekurswerberin seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat, so werden vom Erstgericht auch ergänzende Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die verschwiegene Erkrankung seiner Gattin einen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungen der Beklagten hatte (§ 21 VersVG; Bruck - Müller[8] I, 351).An die vom Versicherten (Antragsteller) bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (Bruck - Möller[8] römisch eins, 328; Prölss - Martin[21] 156; VersR 1977, 462 und 632; zuletzt 7 Ob 5/79). Dies besonders dann, wenn die gestellten Fragen - wie hier - Individualtatsachen betreffen (Bekanntgabe von Vorerkrankungen der Rekurswerberin), über die nur die Rekurswerberin und ihr Gatte aus eigenem Wissen hätten Auskunft erteilen können. Werden derartige Fragen unrichtig beantwortet, so ist es dem Versicherungsnehmer in der Regel schon als Verschulden anzulasten, wenn er das von einem Vertreter des Versicherers unrichtig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft zu haben (Bruck - Möller[3] römisch eins, 331;, Prölss - Martin, 156; VersR 1977, 462 und 632; zuletzt 7 Ob 5/79). Sollte daher der Gatte der Rekurswerberin den ihm von Franz St. ausgefüllten Versicherungsantrag, in dem die Rubrik Krankheitsfragen nicht zu übersehen war, ohne durchzulesen unterfertigt haben, so wird ihm dies auch dann als Verschulden anzulasten sein, wenn er vorher vom Versicherungsvertreter über Vorerkrankungen seiner Gattin nicht gefragt worden sein sollte. Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt nämlich bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten (Prölss - Martin[21], 155). Entschuldigt könnte der Gatte der Rekurswerberin nur dann sein, wenn ihn der Versicherungsvertreter über die Pflicht zur Beantwortung der Gesundheitsfragen unrichtig informiert (etwa, daß die Beklagte auf deren Beantwortung keinen Wert lege) und ihn dadurch veranlaßt hätte, diese Fragen anders als von ihm ursprünglich gewollt zu beantworten (Bruck - Möller[3] römisch eins, 330). Daß es sich bei der Herzerkrankung der Rekurswerberin um einen erheblichen Gefahrenumstand im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VersVG handelt, wird von dieser nicht in Abrede gestellt. Außerdem wird die Gefahrenerheblichkeit schon nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 3 VerVG vermutet. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu ergänzen haben. Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, daß der Gatte der Rekurswerberin seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat, so werden vom Erstgericht auch ergänzende Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die verschwiegene Erkrankung seiner Gattin einen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungen der Beklagten hatte (Paragraph 21, VersVG; Bruck - Müller[8] römisch eins, 351).
Sollte das Erstgericht die Deckungspflicht der Beklagten bejahen, so wird es auch ergänzende Feststellungen zu dem von der Rekurswerberin behaupteten rechtlichen Interesse an der von ihr begehrten Feststellung zu treffen haben. Hiebei wird zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung die Verbindung von Feststellungs- und Leistungsklage - vor allem bei Schadenersatzansprüchen - für zulässig erachtet wird (SZ 24/187; 25/268 u. a. m.).