Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 70 Abs. 2 VersVG ist der Erwerber einer versicherten Sache berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen, wobei das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Der Gesetzgeber geht von dem Regelfall aus, daß der Erwerber bei Erwerb der Sache (handelt es sich um den Erwerb einer Liegenschaft zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers) vom Bestehen einer Versicherung Kenntnis hat. Für die Kenntnis reicht es aus, daß er den Namen des Versicherers kennt und vom Bestehen der Versicherung weiß. Er muß die Details der Versicherung nicht kennen (Prölss-Martin VVG24, 490). Handelt es sich aber bei der Kenntnis der Versicherung zum Zeitpunkt des Erwerbes um den Normalfall (Bruck-Möller-Sieg VVG II8 Anm. 33 zu § 70), so ist es Sache des Erwerbers, die Ausnahme, nämlich die Erlangung der Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt, zu beweisen (Prölss-Martin VVG24, 490). Gelingt daher dem Erwerber dieser Beweis nicht, so ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit seiner Kündigung vom Zeitpunkt des Erwerbes auszugehen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 2, VersVG ist der Erwerber einer versicherten Sache berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen, wobei das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Der Gesetzgeber geht von dem Regelfall aus, daß der Erwerber bei Erwerb der Sache (handelt es sich um den Erwerb einer Liegenschaft zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers) vom Bestehen einer Versicherung Kenntnis hat. Für die Kenntnis reicht es aus, daß er den Namen des Versicherers kennt und vom Bestehen der Versicherung weiß. Er muß die Details der Versicherung nicht kennen (Prölss-Martin VVG24, 490). Handelt es sich aber bei der Kenntnis der Versicherung zum Zeitpunkt des Erwerbes um den Normalfall (Bruck-Möller-Sieg VVG II8 Anmerkung 33 zu Paragraph 70,), so ist es Sache des Erwerbers, die Ausnahme, nämlich die Erlangung der Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt, zu beweisen (Prölss-Martin VVG24, 490). Gelingt daher dem Erwerber dieser Beweis nicht, so ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit seiner Kündigung vom Zeitpunkt des Erwerbes auszugehen.
Der Hinweis der Revision auf eine Stelle bei Bruck-Möller (aaO Anm. 20 zu § 70) übersieht, daß diese Stelle bezüglich der Frage der späteren Kenntnis des Erwerbers ausdrücklich auf die nachfolgenden Ausführungen (Anm. 31 ff.) verweist. Wie bereits dargelegt wurde, legen aber diese Stellen des Kommentars eindeutig die Kenntnis des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbes als Normalfall dar. Es ist zwar richtig, daß den Erwerber keine Erkundigungspflicht bezüglich des Bestehens einer Versicherung trifft. Dies hat aber mit der vorliegenden Frage nichts zu tun. Erst wenn der Erwerber bewiesen hat, daß er zum Zeitpunkt des Erwerbes keine Kenntnis von der Versicherung hatte, wäre die Frage zu prüfen, ob ihm dies zur Last gelegt werden kann. Demnach ist die in der Revision hier aufgeworfene Frage überhaupt erst nach Erbringung des Beweises der späteren Kenntnis durch den Erwerber zu erörtern. Hat der Erwerber den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, so muß nicht untersucht werden, inwieweit ihn eine Verpflichtung zur Erkundigung bezüglich einer Versicherung getroffen hätte oder nicht.Der Hinweis der Revision auf eine Stelle bei Bruck-Möller (aaO Anmerkung 20 zu Paragraph 70,) übersieht, daß diese Stelle bezüglich der Frage der späteren Kenntnis des Erwerbers ausdrücklich auf die nachfolgenden Ausführungen Anmerkung 31 ff.) verweist. Wie bereits dargelegt wurde, legen aber diese Stellen des Kommentars eindeutig die Kenntnis des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbes als Normalfall dar. Es ist zwar richtig, daß den Erwerber keine Erkundigungspflicht bezüglich des Bestehens einer Versicherung trifft. Dies hat aber mit der vorliegenden Frage nichts zu tun. Erst wenn der Erwerber bewiesen hat, daß er zum Zeitpunkt des Erwerbes keine Kenntnis von der Versicherung hatte, wäre die Frage zu prüfen, ob ihm dies zur Last gelegt werden kann. Demnach ist die in der Revision hier aufgeworfene Frage überhaupt erst nach Erbringung des Beweises der späteren Kenntnis durch den Erwerber zu erörtern. Hat der Erwerber den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, so muß nicht untersucht werden, inwieweit ihn eine Verpflichtung zur Erkundigung bezüglich einer Versicherung getroffen hätte oder nicht.
Die Vorinstanzen haben also richtig erkannt, daß infolge Beweispflicht des Beklagten für die von ihm behauptete spätere Erlangung der Kenntnis von der Versicherung die Ausführungen, es könne eine solche spätere Kenntnis nicht festgestellt werden, zu Lasten des Beklagten gehen. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Versicherung nach wie vor aufrecht ist, weshalb den Beklagten die Pflicht zur Zahlung der der Höhe nach nicht bestrittenen rückständigen Versicherungsprämien trifft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.