Der Berufungsgegnerin ist zuzugestehen, daß nach der Lehre und Rechtsprechung (RdW 1984, 209) die Frage, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens (Bruck-Möller VVG8 § 64 Anm. 19). Richtig ist auch, daß für das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft (Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 29; Prölss-Martin aaO, 302 sowie 7 Ob 45/89). Im vorliegenden Fall ist aber nicht der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern die Frage, ob die Unfallsfolgen nicht oder nur teilweise auf den Unfall zurückzuführen sind, strittig. Gerade die Lösung dieser Frage weist aber Art. 14 Abs 1 der AUVB 1965 der Ärztekommission zu (Auf die deutsche Lehre und Judikatur zu dieser Frage muß wegen der entscheidenden Verschiedenheit zwischen den österreichischen und den deutschen Versicherungsbedingungen in diesem Punkt nicht eingegangen werden).Der Berufungsgegnerin ist zuzugestehen, daß nach der Lehre und Rechtsprechung (RdW 1984, 209) die Frage, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens (Bruck-Möller VVG8 Paragraph 64, Anmerkung 19). Richtig ist auch, daß für das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft (Jabornegg, Das Risiko des Versicherers, 29; Prölss-Martin aaO, 302 sowie 7 Ob 45/89). Im vorliegenden Fall ist aber nicht der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern die Frage, ob die Unfallsfolgen nicht oder nur teilweise auf den Unfall zurückzuführen sind, strittig. Gerade die Lösung dieser Frage weist aber Artikel 14, Absatz eins, der AUVB 1965 der Ärztekommission zu (Auf die deutsche Lehre und Judikatur zu dieser Frage muß wegen der entscheidenden Verschiedenheit zwischen den österreichischen und den deutschen Versicherungsbedingungen in diesem Punkt nicht eingegangen werden).
Geht man von der eingangs zitierten Außerstreitstellung der beklagten Partei aus, so kann diese nur dahin verstanden werden, daß die Einlieferung der Klägerin in das Spital unmittelbare Folge des zuvor erlittenen Verkehrsunfalles war. Die dortige Feststellung, daß ein "frischer" vorderer Kantenabbruch beim BWK 12 besteht, läßt bis zum Nachweis eines weiteren unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eingetretenen traumatischen Krankheitsgeschehens gleicher Art nach der Erfahrung des täglichen Lebens nur den Schluß zu, daß die diagnostizierte Verletzung eben durch den Verkehrsunfall verursacht worden ist. Damit sind aber entsprechend Art. 14.1 AUVB 1965, die Frage, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, sowie die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen zu begutachten.Geht man von der eingangs zitierten Außerstreitstellung der beklagten Partei aus, so kann diese nur dahin verstanden werden, daß die Einlieferung der Klägerin in das Spital unmittelbare Folge des zuvor erlittenen Verkehrsunfalles war. Die dortige Feststellung, daß ein "frischer" vorderer Kantenabbruch beim BWK 12 besteht, läßt bis zum Nachweis eines weiteren unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eingetretenen traumatischen Krankheitsgeschehens gleicher Art nach der Erfahrung des täglichen Lebens nur den Schluß zu, daß die diagnostizierte Verletzung eben durch den Verkehrsunfall verursacht worden ist. Damit sind aber entsprechend Artikel 14 Punkt eins, AUVB 1965, die Frage, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, sowie die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen zu begutachten.
Das Begehren der Klägerin auf Mitwirkung der beklagten Partei bei Bildung einer Ärztekommission erweist sich daher gerechtfertigt. Das Klagebegehren ist auch schlüssig. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung der zu VersRSch 1988, 132 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 5. 1988, 7 Ob 14/88, verwiesen.
Der Revision war daher stattzugeben.
Der Kostenentscheidung hinsichtlich der Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 41, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenentscheidung hinsichtlich der Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41,, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.